Die Billigung von Straftaten ist kein Kavaliersdelikt – Umsetzung des § 140 StGB im Zusammenhang mit islamistischen Anschlägen

Kleine Anfrage
vom 06.06.2024

Kleine Anfrage 3920

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Dr. Hartmut Beucker AfD

Die Billigung von Straftaten ist kein Kavaliersdelikt Umsetzung des § 140 StGB im Zusammenhang mit islamistischen Anschlägen

Gemäß § 140 (2) StGB gibt es eindeutige Strafvorschriften, wenn es die Billigung schwerer Straftaten geht. Im Detail heißt es dazu:

„Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d […] in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, inwiefern dies bei islamistischen Anschlägen wie zuletzt in Mannheim, wo ein Polizist ermordet und sechs Kritiker des politischen Islam teils schwer verletzt wurden, zur Anwendung kommt.

Auf der Plattform TikTok hieß es von Seiten eines islamistischen Influencers beispielsweise: „Leute, endlich gute Nachricht: Dieser S. wurde abgestochen. Inshallah bekommt der Junge, der ihn abgestochen hat, die höchste Stufe im Paradies. Ich schwöre bei Allah, ich schicke dir Geld, mein Freund. Ich schicke dir Geld […] Digga, ich schwöre bei Allah, der ist mein Vorbild. Dieser Junge ist mein Vorbild. Er sticht sogar dem Polizei in sein Hals.“1

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden in NRW Straftaten gem. § 140 StGB – insbesondere im Internet – mit den vorhandenen personellen Kapazitäten verfolgt?
  2. Wie viele Straftaten gem. § 140 StGB wurden in den Jahren 2015 bis 2023 sowie bisher im Jahr 2024 angezeigt?
  3. In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um die Billigung bzw. Verherrlichung von islamistischen Straftaten durch Muslime, analog zu oben genanntem Beispiel?
  4. In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung?
  5. Wie viele derartige Fälle wurden in NRW bisher speziell im Zusammenhang mit dem islamistischen Anschlag in Mannheim verzeichnet und zur Anzeige gebracht?

Enxhi Seli-Zacharias
Dr. Hartmut Beucker

 

MMD18-9524

 

1 Vgl. https://www.kosmo.at/islamist-verherrlicht-messerangriff-von-mannheim-videos/ (Zitat im Original übernommen)


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 3920 mit Schreiben vom 28. Juni 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden in NRW Straftaten gem. § 140 StGB insbesondere im Internet mit den vorhandenen personellen Kapazitäten verfolgt?

Bei dem Straftatbestand der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nummer 2 des Strafgesetzbuches handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches beim Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte von Amts wegen zu verfolgen ist (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).

Entsprechende Ermittlungsverfahren werden statistisch nicht gesondert erfasst. Für die Ermittlung der erbetenen Auskünfte wäre eine landesweite, händische Auswertung aller in Betracht kommender Einzelvorgänge wegen eines Vorwurfs nach § 140 des Strafgesetzbuches inklusive der weiteren tatbestandlichen Variante der Belohnung von Straftaten nach Nummer 1 der Vorschrift erforderlich. Dies wäre innerhalb der für die Bearbeitung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

  1. Wie viele Straftaten gem. § 140 StGB wurden in den Jahren 2015 bis 2023 sowie bisher im Jahr 2024 angezeigt?

Für die Beantwortung der Frage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) sowie der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen – Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) zugrunde gelegt worden. Beide Statistiken werden nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. In beiden Statistiken wird das Delikt „Belohnung und Billigung von Straftaten“ gemäß § 140 des Strafgesetzbuches erfasst. Eine Differenzierung der Tathandlung nach Nummer 1 (Belohnung von Straftaten) und Nummer 2 (Billigung von Straftaten) ist aus den Statistiken heraus nicht möglich. Erkenntnisse hierzu wären nur durch eine umfangreiche Einzelauswertung möglich, welche innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist.

Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 Bezug genommen.

  1. In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um die Billigung bzw. Verherrlichung von islamistischen Straftaten durch Muslime, analog zu oben genanntem Beispiel?

Datenquelle zur Beantwortung der Frage ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK). Es erfolgt keine Erfassung der Religionszugehörigkeit ermittelter Tatverdächtiger im KPMD-PMK. Insofern sind keine Auskünfte im Sinne der Fragestellung möglich.

Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage1 Bezug genommen.

  1. In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Verurteilung?
    Auf die Antwort auf Frage 1 wird Bezug genommen.

 

  1. Wie viele derartige Fälle wurden in NRW bisher speziell im Zusammenhang mit dem islamistischen Anschlag in Mannheim verzeichnet und zur Anzeige gebracht?

Eine valide und zugleich vollständige Aussage zu Straftaten, die etwaige Bezüge zum Anschlag in Mannheim aufweisen, wäre nur durch eine Einzelauswertung möglich, welche innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist.

 

MMD18-9792