Antragder AfD-Fraktion vom 10.12.2019
Die Psychosoziale Prozessbegleitung als reguläres Mittel des Opferschutzes im Strafverfahren durchsetzen
I. Ausgangslage
Am 15.11.2019 beriet der Landtag über den Antrag der Fraktionen der CDU, der FDP und der Grünen „Opfer im Strafverfahren weiter stärken – psychosoziale Prozessbegleitung vereinfachen“.
Vorausgegangen war eine Anhörung zu dieser Thematik im Rechtsausschuss im September dieses Jahres. In dieser Anhörung wurden unter anderem der Grundsatz von der Trennung des psychosozialen Dienstes und der Justiz sowie die Annahme der psychosozialen Prozessbegleitung in der Praxis besprochen.
Die psychosoziale Prozessbegleitung kann auf Antrag beigeordnet werden, wenn etwa eine Katalogstraftat nach § 397a StPO vorliegt. Hierzu gehören schwerwiegende Delikte wie Raub, schwere Körperverletzung, Vergewaltigungen, Totschlag und Mord.
In der Anhörung wurde festgestellt, dass es im Jahre 2018 lediglich 150 Beiordnungen der psychosozialen Prozessbegleitung für ganz Nordrhein-Westfalen gab; im März 2019 standen jedoch 151 anerkannte psychosoziale Prozessbegleiter für Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.
Zum Vergleich: Die polizeiliche Kriminalstatistik weist für das Jahr 2018 in Nordrhein-Westfalen 2.138 Fälle der Vergewaltigung und ähnlich schwerer sexueller Übergriffe aus. Für den gleichen Zeitraum liegen 382 Fälle des versuchten oder vollenden Mordes und Totschlags vor. Zudem wurden gleichzeitig 5.135 Raubdelikte ausgewiesen. Das bedeutet, dass insgesamt 7.655 einschlägigen Delikten (und damit auch Opfern) nur 150 psychosoziale Prozessbegleitungen gegenüberstanden.
Am 20.11.2019 wurde über den Antrag der Fraktionen der CDU, der FDP und der Grünen im Rechtsausschuss entschieden.
Die Anhörung hat gezeigt, dass vor allem die geringe Anzahl bisheriger Beiordnungen den Rückschluss auf eine mangelnde Bekanntheit des Instruments der psychosozialen Prozessbegleitung bei Opfern von schweren Straftaten zulässt. Die Absichtserklärungen im Antrag von CDU, FDP und Grünen reichen offenbar nicht aus, um der bestehenden Problematik gerecht zu werden, da nach derzeitiger Rechtslage immer Opfer aufgrund mangelnder Bekanntheit der Inanspruchnahme der psychosozialen Prozessbegleitung durch das Raster fallen werden.
Damit der Schutz von Opfern schwerster Katalogstraftaten gemäß § 397a Absatz 1 StPO sichergestellt werden kann, ist das Antragserfordernis abzuändern. Denn es reicht derzeit nicht aus, um diese offensichtliche Problematik zu vermeiden.
Anstatt diesen Opfern schwerster Katalogstraftaten erst auf Antrag eine Beiordnung zu genehmigen, muss von vorneherein und zwar von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung zur Verfügung gestellt werden. Damit ist dem Opferschutz vollumfänglich gerecht zu werden; bisherige unnötige bürokratische Hürden sind zu beseitigen. Das derzeitige Antragserfordernis ist deshalb zur Disposition zu stellen und als grundsätzlich vorgegebenes Instrument im Strafprozess auszugestalten, auf welches nur durch Erklärung des Verletzten verzichtet werden kann.
II. Der Landtag stellt daher fest:
1. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist ein wertvolles Mittel, um die Rechte von Verletzten im Strafprozess zu stärken.
2. Die Inanspruchnahme der psychosozialen Prozessbegleitung dient der Wahrung des Opferschutzes.
III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Gesetzesvorlage in den Bundestag eingebracht wird, um die Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleitung gemäß § 406g StPO von Amts wegen zu normieren. Durch Erklärung des Verletzten kann auf die Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleitung verzichtet werden.
Thomas Röckemann
Andreas Keith
und Fraktion