Kleine Anfrage 4603des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 14.10.2020
Die Rückverfolgbarkeit im Sinne der Coronaschutzverordnung
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Corona (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) mit Stand vom 30. September 2020 ordnet in § 2a Maßnahmen an, die eine einfache oder besondere Rückverfolgbarkeit eventueller Infektionsverläufe sicherstellen soll.
Hierzu sollen personenbezogene Daten derjenigen Personen erhoben werden, die möglicherweise zu einer bestimmten Zeit an eben jenem Ort anwesend waren, an dem sich auch ein später als infiziert erkannter Mensch aufhielt. Diese Daten sind bis zu vier Wochen datenschutzkonform zu verarbeiten bzw. zu speichern und dabei den zuständigen Behörden im Bedarfsfall zugänglich zu machen.
Ich frage die Landesregierung:
- Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die erhobenen personenbezogenen Daten nicht datenschutzkonform erhoben, verarbeitet, gelagert oder gespeichert wurden?
- Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die erhobenen personenbezogenen Daten missbräuchlich zu anderen als den nach §2a CoronaSchVO vorgesehenen, Zwecken verwendet wurden?
- Wie definiert die Landesregierung konkret den Begriff „Bedarfsfall“ gemäß § 2a Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO?
- Wie wird eine Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 5 CoronaSchVO bei Angeboten bzw. Einrichtungen sichergestellt, die eine gesetzliche Anonymität jeder Person, die diese in Anspruch nimmt, vorsehen?
Thomas Röckemann
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 4603 mit Schreiben vom 20. November 2020 namens der Landesregierung beantwortet.
- Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die erhobenen personenbezogenen Daten nicht datenschutzkonform erhoben, verarbeitet, gelagert oder gespeichert wurden?
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 26 Satz 2 DSG NRW, § 40 BDSG die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzregelungen nicht-öffentlicher Stellen in die Zuständigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit fällt.
Auf der Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz NRW wird dargelegt, dass sie als zuständige Aufsichtsbehörde bereits tätig geworden ist. Nach den dort veröffentlichten Informationen wurden Ende August von der Landesbeauftragten für den Datenschutz NRW stichprobenartig 30 Gastronomie- und Friseurbetriebe in verschiedenen Regionen des Landes geprüft. Dargelegt ist, dass erhebliche Verstöße nicht festgestellt wurden. In Einzelfällen wurden zwar Defizite festgestellt, die jedoch schnell behoben werden konnten: So mangelte es in der Anfangszeit daran, dass die Kunden und Gäste nicht über den Sinn und Zweck der Datenerfassung, die gesetzliche Rechtsgrundlage sowie über das Prozedere ihrer Aufbewahrung aufgeklärt wurden.
- Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die erhobenen personenbezogenen Daten missbräuchlich zu anderen, als den nach §2a CoronaSchVO vorgesehenen Zwecken verwendet wurden?
Es trifft nicht zu, dass jede Verwendung der erhobenen Daten zu anderen als in § 2a CoronaSchVO vorgesehenen Zwecken stets „missbräuchlich“ erfolgt. Ein anderweitiger staatlicher Zugriff auf diese Daten kann im Rahmen der allgemeinen Gesetze unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zulässig sein.
- Wie definiert die Landesregierung konkret den Begriff „Bedarfsfall“ gemäß § 2a Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO?
Ein Bedarfsfall im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz CoronaSchVO liegt vor, wenn die Rückverfolgung von Kontakten einen Zugriff auf die nach § 2a Abs. 1 und 2 CoronaSchVO erhobenen Daten erforderlich macht.
- Wie wird eine Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 5 CoronaSchVO bei Angeboten bzw. Einrichtungen sichergestellt, die eine gesetzliche Anonymität jeder Person, die diese in Anspruch nimmt, vorsehen?
Da die CoronaSchVO mit der Regelung des § 2a Abs. 5 die Sicherung der Rückverfolgbarkeit dem gesetzlich eingeräumten Recht auf Anonymität unterordnet, ist in den eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen bzw. eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist, eine Rückverfolgung nicht möglich.