Die Wiederholungsgefahr als Haftgrund der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage
vom 16.01.2020

Kleine Anfrage 3315des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 16.01.2020

 

Die Wiederholungsgefahr als Haftgrund der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen

Am 19.12.2019 kam es in Schnathorst im Kreis Minden-Lübbecke zu einem Überfall auf eine Tankstelle. Am 23.12.2019 gestand ein 21-jähriger die Tat gemeinsam mit einem Komplizen und unter Zuhilfenahme von Waffen ausgeführt zu haben. Er will aus Geldnot gehandelt und seinen Teil der Beute bereits ausgegeben haben. Haftgründe für eine Untersuchungshaft sah die zuständige Staatsanwaltschaft als nicht gegeben an.1

Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens vor negativer Einwirkung durch den Beschuldigten. Der § 112a StPO ist eine Ausnahme zu diesem repressiven Ansatz der Strafprozessordnung. Er dient wiederum dem Schutze der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Wiederholungstätern und ist deshalb insbesondere präventiver Natur.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Bei wie vielen Ersttätern wurde in den vergangenen 5 Jahren in Nordrhein-Westfalen die Untersuchungshaft gemäß § 112a StPO angeordnet? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft sowie Haftdauer)

2. Wie viele, der unter Ziffer 1) festgestellten Ersttäter, wurden in den vergangenen 5 Jahren erneut straffällig? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft und vorigem Tatvorwurf)

3. Wie groß war der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Taten, bezogen auf die jeweils unter Ziffer 2) bezeichneten Täter?

4. In wie vielen Fällen wurden die Täter der Ziffern 1) und 2) jeweils rechtskräftig verurteilt? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft, Dauer der Untersuchungshaft sowie Art und Dauer der verhängten Sanktion)

Thomas Röckemann

 

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1 https://www.hallo-minden.de/nachrichten/polizei-fasst-tankstellenraeuber-von-schnathorst-34298.html (abgerufen am 09.01.2020).


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 30.01.2020

 

Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 3315 mit Schreiben vom 30. Januar 2020 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Bei wie vielen Ersttätern wurde in den vergangenen 5 Jahren in Nordrhein-Westfalen die Untersuchungshaft gemäß § 112a StPO angeordnet? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft sowie Haftdauer)?

2. Wie viele, der unter Ziffer 1) festgestellten Ersttäter, wurden in den vergangenen 5 Jahren erneut straffällig? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft und vorigem Tatvorwurf)

3. Wie groß war der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Taten, bezogen auf die jeweils unter Ziffer 2) bezeichneten Täter?

4. In wie vielen Fällen wurden die Täter der Ziffern 1) und 2) jeweils rechtskräftig verurteilt? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft, Dauer der Untersuchungshaft sowie Art und Dauer der verhängten Sanktion)

Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet.

Die erfragten Daten liegen der Landesregierung nicht vor.

In den Geschäftsstatistiken der Justiz werden die Anzahl der Anträge auf Anordnung von Untersuchungshaft und die Anzahl diesbezüglicher Beschlüsse nicht gesondert erfasst.

Der Strafverfolgungsstatistik sind nur allgemeine Informationen über die Untersuchungshaft (Anzahl der Personen mit Untersuchungshaft, Art der Sanktion nach der Untersuchungshaft, Haftgründe, Haftdauer) zu entnehmen. Nicht gesondert ausgewiesen wird hingegen, ob es sich bei den Abgeurteilten um Ersttäter handelt.

 

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