Die Wirksamkeit der Coronaschutzverordnung im Bereich der Gastronomie

Kleine Anfrage
vom 18.06.2020

Kleine Anfrage 3885des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 18.06.2020

 

Die Wirksamkeit der Coronaschutzverordnung im Bereich der Gastronomie

Auf Grund der Corona-Pandemie waren seit dem 23. März 2020 bundesweit alle Restaurants, Cafés und Gaststätten geschlossen; es bestand seitdem nur noch die Möglichkeit, sich Speisen von dort liefern zu lassen. Seit dem 21. Mai 2020 ist die aktuelle Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in Kraft getreten.1 Seit dem 11. Mai 2020 wurden vor allem Lockerungen im Bereich der Speise-Gastronomie vorgenommen.

So ist es aktuell möglich, wieder Restaurants, Cafés und andere Gaststätten zu besuchen. Dort sollten unter anderem Sitzplätze mit 1,5m-Tisch-Abständen zur Verfügung stehen. Ferner werden die Gäste durch die Inhaber der Gastronomiebetriebe namentlich registriert; ihre weiteren Kontaktdaten sowie die konkreten Anwesenheitszeiten werden schriftlich festgehalten. Diese Daten müssen verpflichtend vier Wochen lang aufbewahrt werden, um eine Kontaktpersonennachverfolgung sicherzustellen. Danach sind die Daten zu vernichten.2 Mittlerweile sind Fälle bekannt geworden, in denen diese Daten nachträglich missbräuchlich verwendet worden sind.3 Weitere entsprechende Missbräuche dieser persönlichen Daten sind nicht auszuschließen.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Liegen Erkenntnisse darüber vor, ob in den Zeiträumen bis zum 22. März 2020 bzw. seit dem 23. März 2020 bis heute Fälle von Übertragungen des Corona-Virus in Speise-Gaststätten stattgefunden haben (insbesondere zwischen Gästen, die sich fremd waren), bei denen eine Infektionskette nachgewiesen werden konnte? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl sowie kommunaler Örtlichkeit)
  2. Von wem werden die von den jeweiligen Gästen auszufüllenden und abzugebenden Unterlagen in datenschutzrechtlicher Hinsicht in der jeweiligen Gaststätte betreut?
  3. In wie vielen Fällen wurde bislang auf solche Unterlagen durch die zuständigen Behörden zugegriffen? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, kommunaler Örtlichkeit, Zeitraum und ersuchender Behörde)
  4. Wie viele Fälle der missbräuchlichen Verwendung dieser persönlichen Daten sind der Landesregierung bisher bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Ort, Zeitraum zwischen Datenaufnahme und missbräuchlicher Verwendung sowie eingeleiteten Maßnahmen hiergegen)
  5. Liegen Erkenntnisse darüber vor, welche Mehrkosten den Gastronomen durchschnittlich durch die oben bezeichneten Maßnahmen entstehen?

Thomas Röckemann

 

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1 https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-20_fassung_coronaschvo_ab_21.05.2020_lesefassung.pdf (abgerufen am 27.05.2020).

2 https://static-assets.rp-online.de/images/news/200515_anlage_hygiene-

_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_ab_16.05.2020_0.pdf  (abgerufen am 27.05.2020).

3 https://www.derwesten.de/staedte/essen/essen-nrw-corona-kontaktdaten-liste-restaurant-kneipe-cafe-gast-jodel-kellner-covid-19-news-id229154748.html?fbclid=IwAR2UcStKJ_lQm6GHtbjs3kNEp_aaNTV2_qEVA8-bp3yqqHIiH-weQjZhHZ8 (abgerufen am 27.05.2020).


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3885 mit Schreiben vom 22. Juli 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet.

  1. Liegen Erkenntnisse darüber vor, ob in den Zeiträumen bis zum 22. März 2020 bzw. seit dem 23. März 2020 bis heute Fälle von Übertragungen des Corona-Virus in Speise-Gaststätten stattgefunden haben (insbesondere zwischen Gästen, die sich fremd waren), bei denen eine Infektionskette nachgewiesen werden konnte? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl sowie kommunaler Örtlichkeit)

Die mit der Frage erbetenen Informationen konnten binnen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden, da keine Statistik- oder

Berichtspflichten zur Erhebung der gewünschten Daten bestehen. Die Erhebung oder Auswertung der entsprechenden Daten auf kommunaler Ebene kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit unter Beachtung der aktuell zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht erwartet werden.

  1. Von wem werden die von den jeweiligen Gästen auszufüllenden und abzugebenden Unterlagen in datenschutzrechtlicher Hinsicht in der jeweiligen Gaststätte betreut?

In Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist die Kontaktdatenerfassung von großem Interesse, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Dies wird mit zunehmender Öffnung des Alltagslebens immer wichtiger. Die Bestimmung derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Umgang mit Kundenkontaktdaten zuständig sind, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Gaststättenbetreibers. Dieser hat sicherzustellen, dass das ausgewählte Personal entsprechend den datenschutzrechtlichen Erfordernissen handelt.

  1. In wie vielen Fällen wurde bislang auf solche Unterlagen durch die zuständigen Behörden zugegriffen? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, kommunaler Örtlichkeit, Zeitraum und ersuchender Behörde)
  2. Wie viele Fälle der missbräuchlichen Verwendung dieser persönlichen Daten sind der Landesregierung bisher bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Ort, Zeitraum zwischen Datenaufnahme und missbräuchlicher Verwendung sowie eingeleiteten Maßnahmen hiergegen)

Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.

Die mit den Fragen erbetenen Informationen konnten binnen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden, da keine Statistik- oder Berichtspflichten zur Erhebung der gewünschten Daten bestehen. Die Erhebung oder Auswertung der entsprechenden Daten auf kommunaler Ebene kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit unter Beachtung der aktuell zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht erwartet werden.

  1. Liegen Erkenntnisse darüber vor, welche Mehrkosten den Gastronomen durchschnittlich durch die oben bezeichneten Maßnahmen entstehen?

Erhebungen darüber, ob und wenn ja in welchem Maße für die Gastronomen ein Zusatzaufwand besteht, liegen nicht vor. Etwaige Zusatzaufwände wären im Übrigen differenziert zu betrachten, sodass die Ergebnisse je Betrieb sehr unterschiedlich ausfielen. Sie wären unter anderem abhängig von der Anzahl der Gäste in einem gastronomischen Betrieb, von der Betriebsgröße und von dem verwendeten Verfahren (Papierauslage oder digitale App).

 

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