Einladungspolitik der Gesamtschule Holweide zu einer Podiumsdiskussion anlässlich der Bundestagswahl 2025

Kleine Anfrage
vom 18.03.2025

Kleine Anfrage 5277

der Abgeordneten Sven W. Tritschler und Dr. Christian Blex AfD

Einladungspolitik der Gesamtschule Holweide zu einer Podiumsdiskussion anlässlich der Bundestagswahl 2025

Die Gesamtschule Holweide in Köln hat eine Podiumsdiskussion zwischen den örtlichen Direktkandidaten zur Bundestagswahl am 4. Februar 2025 abgehalten. Ein Vertreter der Alternative für Deutschland hat daran nicht teilgenommen. Eine Einladung an die AfD oder ihren Direktkandidaten ist nicht bekannt.1

Die AfD Köln hat von der Podiumsdiskussion erst nach der Veranstaltung erfahren. Die Nicht-Einladung eines AfD-Vertreters würden einen groben Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien darstellen. In diesem Zusammenhang sei auf die eindeutige Rechtsprechung bspw. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2017 (Az.: 5 B 467/17) hingewiesen.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wen hat die Gesamtschule Holweide zur Podiumsdiskussion am 4. Februar 2025 eingeladen?
  2. Falls kein Vertreter der AfD eingeladen wurde, warum hat die Gesamtschule keinen Vertreter der AfD zur Podiumsdiskussion eingeladen?
  3. Hat die Gesamtschule Holweide im Vorfeld die Beratung von Dritten in Anspruch genommen, um die AfD nicht einzuladen?
  4. Hält die Landesregierung die Nicht-Einladung der AfD für rechtswidrig?
  5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet? (Diese Frage umfasst disziplinar- und dienstrechtliche Maßnahmen, aber auch, wie die Schüler und deren Eltern über den Umstand informiert worden sind, dass die AfD hätte eingeladen werden müssen.)

Sven W. Tritschler
Dr. Christian Blex

 

MMD18-13138

 

1 https://www.gehw.de/2025/02/07/podiumsdiskussion-mit-den-direktkandidierenden-des-wahlkreis-leverkusen-koeln-iv/ abgerufen am 25.02.2025


Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5277 mit Schreiben vom 15. April 2025 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse zu den erfragten Sachverhalts­, Kommunikations- und Planungsdetails. Gemäß § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Ver­waltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren An­gelegenheiten selbstständig. Hierzu gehören auch die Organisation und Durchführung derar­tiger Veranstaltungen. Die nachstehende Beantwortung beruht daher auf einer über die zu­ständige Schulaufsichtsbehörde eingeholten Stellungnahme.

  1. Wen hat die Gesamtschule Holweide zur Podiumsdiskussion am 4. Februar 2025 eingeladen?
  2. Falls kein Vertreter der AfD eingeladen wurde, warum hat die Gesamtschule kei­nen Vertreter der AfD zur Podiumsdiskussion eingeladen?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Gesamtschule Holweide hat zu der Podiumsdiskussion die Direktkandidatinnen und Di­rektkandidaten des Wahlkreises Leverkusen – Köln IV der Parteien der CDU, SPD, Bündnis 90/Grünen, FDP, der Linken sowie Volt eingeladen. Dabei ging sie davon aus, dass diese das Parteienspektrum repräsentativ abbilden würden.

  1. Hat die Gesamtschule Holweide im Vorfeld die Beratung von Dritten in Anspruch genommen, um die AfD nicht einzuladen?

Nein.

  1. Hält die Landesregierung die Nicht-Einladung der AfD für rechtswidrig?

Gemäß § 2 Absatz 7 Schulgesetz NRW ist die Schule ein Raum religiöser wie weltanschauli­cher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden. Gemäß § 2 Absatz 8 Schulgesetz NRW er­möglicht und respektiert die Schule im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer so­wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 Schulgesetz NRW nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerin­nen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schul­frieden gefährden oder stören. Die Landesregierung hat die Bezirksregierungen auf die Be­deutung des Grundsatzes schulischer Neutralität und Unparteilichkeit hingewiesen und gebe­ten, die Schulen entsprechend zu beraten.

  1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet? (Diese Frage umfasst disziplinar- und dienstrechtliche Maßnahmen, aber auch, wie die Schüler und de­ren Eltern über den Umstand informiert worden sind, dass die AfD hätte eingela­den werden müssen.)

Die obere Schulaufsicht befindet sich mit der Schule in einem konstruktiven Austausch. Es sind keine Maßnahmen eingeleitet worden.

 

MMD18-13508