Kleine Anfrage 5277
der Abgeordneten Sven W. Tritschler und Dr. Christian Blex AfD
Einladungspolitik der Gesamtschule Holweide zu einer Podiumsdiskussion anlässlich der Bundestagswahl 2025
Die Gesamtschule Holweide in Köln hat eine Podiumsdiskussion zwischen den örtlichen Direktkandidaten zur Bundestagswahl am 4. Februar 2025 abgehalten. Ein Vertreter der Alternative für Deutschland hat daran nicht teilgenommen. Eine Einladung an die AfD oder ihren Direktkandidaten ist nicht bekannt.1
Die AfD Köln hat von der Podiumsdiskussion erst nach der Veranstaltung erfahren. Die Nicht-Einladung eines AfD-Vertreters würden einen groben Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien darstellen. In diesem Zusammenhang sei auf die eindeutige Rechtsprechung bspw. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. April 2017 (Az.: 5 B 467/17) hingewiesen.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wen hat die Gesamtschule Holweide zur Podiumsdiskussion am 4. Februar 2025 eingeladen?
- Falls kein Vertreter der AfD eingeladen wurde, warum hat die Gesamtschule keinen Vertreter der AfD zur Podiumsdiskussion eingeladen?
- Hat die Gesamtschule Holweide im Vorfeld die Beratung von Dritten in Anspruch genommen, um die AfD nicht einzuladen?
- Hält die Landesregierung die Nicht-Einladung der AfD für rechtswidrig?
- Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet? (Diese Frage umfasst disziplinar- und dienstrechtliche Maßnahmen, aber auch, wie die Schüler und deren Eltern über den Umstand informiert worden sind, dass die AfD hätte eingeladen werden müssen.)
Sven W. Tritschler
Dr. Christian Blex
1 https://www.gehw.de/2025/02/07/podiumsdiskussion-mit-den-direktkandidierenden-des-wahlkreis-leverkusen-koeln-iv/ abgerufen am 25.02.2025
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5277 mit Schreiben vom 15. April 2025 namens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Landesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse zu den erfragten Sachverhalts, Kommunikations- und Planungsdetails. Gemäß § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Hierzu gehören auch die Organisation und Durchführung derartiger Veranstaltungen. Die nachstehende Beantwortung beruht daher auf einer über die zuständige Schulaufsichtsbehörde eingeholten Stellungnahme.
- Wen hat die Gesamtschule Holweide zur Podiumsdiskussion am 4. Februar 2025 eingeladen?
- Falls kein Vertreter der AfD eingeladen wurde, warum hat die Gesamtschule keinen Vertreter der AfD zur Podiumsdiskussion eingeladen?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Gesamtschule Holweide hat zu der Podiumsdiskussion die Direktkandidatinnen und Direktkandidaten des Wahlkreises Leverkusen – Köln IV der Parteien der CDU, SPD, Bündnis 90/Grünen, FDP, der Linken sowie Volt eingeladen. Dabei ging sie davon aus, dass diese das Parteienspektrum repräsentativ abbilden würden.
- Hat die Gesamtschule Holweide im Vorfeld die Beratung von Dritten in Anspruch genommen, um die AfD nicht einzuladen?
Nein.
- Hält die Landesregierung die Nicht-Einladung der AfD für rechtswidrig?
Gemäß § 2 Absatz 7 Schulgesetz NRW ist die Schule ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden. Gemäß § 2 Absatz 8 Schulgesetz NRW ermöglicht und respektiert die Schule im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 Schulgesetz NRW nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Die Landesregierung hat die Bezirksregierungen auf die Bedeutung des Grundsatzes schulischer Neutralität und Unparteilichkeit hingewiesen und gebeten, die Schulen entsprechend zu beraten.
- Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet? (Diese Frage umfasst disziplinar- und dienstrechtliche Maßnahmen, aber auch, wie die Schüler und deren Eltern über den Umstand informiert worden sind, dass die AfD hätte eingeladen werden müssen.)
Die obere Schulaufsicht befindet sich mit der Schule in einem konstruktiven Austausch. Es sind keine Maßnahmen eingeleitet worden.