Kleine Anfrage 4166
des Abgeordneten Christian Loose AfD
Ende im Gelände – was wird aus den Fundamenten der Windindustrieanlagen?
In der Vorlage 18/2665 vom 13.06.2024 berichtet die Landesregierung unter dem Titel „Energiewende und Energieversorgung in NRW – Aktueller Sachstand“ unter Punkt „2.2 Windenergie an Land“ vom Ausbau der Nettoleistung.
Laut Bericht wurden in den ersten Monaten diesen Jahres 39 neue Anlagen in Betrieb genommen und 34 Anlagen zurückgebaut, was einem Nettoausbau von 5 Windindustrieanlagen entspricht.
Der Bericht enthält keine Information, ob die 34 rückgebauten Anlagen insgesamt oder eine Teilmenge davon stillgelegt wurden oder ob an allen diesen 34 Standorten nach dem Rückbau neue Windindustrieanlagen errichtet wurden.
Deshalb frage ich die Landesregierung:
- Wie viele der im Betrachtungszeitraum neu gebauten 39 Windindustrieanlagen wurden auf den Fundamenten zurückgebauter Anlagen errichtet?
- Welche Rückbauverpflichtungen bestehen für die Fundamente der Windindustrieanlagen, auf denen keine neue Anlage errichtet wurden?
- Welche Mengen an Stahl und Beton sind in den Fundamenten der nicht mehr genutzten Standorte verbaut?
- Bis wann sind die Rückbauverpflichtungen zu erfüllen?
- Wie ist der Stand der Rückbauten?
Christian Loose
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat die Kleine Anfrage 4166 mit Schreiben vom 23. August 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung sowie dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beantwortet.
- Wie viele der im Betrachtungszeitraum neu gebauten 39 Windindustrieanlagen wurden auf den Fundamenten zurückgebauter Anlagen errichtet?
- Welche Rückbauverpflichtungen bestehen für die Fundamente der Windindustrieanlagen, auf denen keine neue Anlage errichtet wurden?
- Bis wann sind die Rückbauverpflichtungen zu erfüllen?
Die Fragen 1, 2 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Modalitäten einer gem. § 35 Absatz 5 Sätze 2 und 3 BauGB i.V.m. Nr. 5.2.2.4 des Windenergie-Erlasses von der Bauherrschaft zu übernehmenden Verpflichtung zum Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments sind abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles und in den Genehmigungsbescheiden für die Windenergieanlagen über Nebenbestimmungen geregelt.
Grundsätzlich ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass die Anlagen einschließlich Nebenanlagen nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen (Fundament, Zuwegungen) zu beseitigen sind.
Im Übrigen liegen der Landesregierung dazu keine Angaben vor.
- Welche Mengen an Stahl und Beton sind in den Fundamenten der nicht mehr genutzten Standorte verbaut?
Die tatsächliche Auslegung des Fundaments hängt von der Beschaffenheit des Bodens und der Konfiguration der jeweiligen Windenergieanlage ab. Bei den aktuell in Betrieb genommenen Modellen beträgt das Fundamentgewicht etwa 2.000 Tonnen. Angaben, wie viel Stahl und Beton dabei verbaut werden, liegen der Landesregierung nicht vor.
Beim Rückbau der Fundamente kann der darin enthaltene Betonstahl recycelt werden. So kann der Stahl für die Stahlproduktion und der in den Fundamenten verbaute Beton für den Straßen- und Flächenbau – beispielsweise für Kranstellplätze – genutzt werden.
- Wie ist der Stand der Rückbauten?
Zum aktuellen Stand der Rückbauten liegen der Landesregierung keine Informationen vor.