Epidemiologie bedeutsamer meldepflichtiger Infektionskrankheiten in Nordrhein-Westfalen im Verlauf der Corona-Pandemie.

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 94
des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz vom 05.07.2022

 

Epidemiologie bedeutsamer meldepflichtiger Infektionskrankheiten in Nordrhein-Westfalen im Verlauf der Corona-Pandemie.

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) regelt in § 6 eine Reihe von namentlich zu meldenden Infektionskrankheiten; meldepflichtige Krankheitserreger sind in § 7 IfSG geregelt. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um ein international etabliertes Instrument zur Krankheitskontrolle und -prävention.

In der Regel sind akute Infektionen meldepflichtig, bei denen der öffentliche Gesundheitsdienst Maßnahmen ergreifen kann, um die weitere Ausbreitung zu vermeiden. Weitere Gründe sind öffentliche, z. B. gesundheitspolitische Interessen. Es besteht sowohl eine klinische Meldepflicht für Ärzte als auch eine Labormeldepflicht für Erregernachweise.1

Im Zuge der Corona-Pandemie sind die Ressourcen der Gesundheitsämter stark ausgeschöpft und in großen Teilen auf die Bekämpfung der Pandemie gebündelt worden, sodass kaum noch weitere Kapazitäten vorhanden gewesen sind, um Infektionsgeschehen abseits der pandemischen Lage lückenlos nachzuvollziehen.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele der in § 6 IfSG angeführten meldepflichtigen Infektionskrankheiten wurden in den Jahren 2021 und während des ersten Halbjahrs 2022 in Nordrhein-Westfalen gemeldet?
  2. Wie viele Meldungen sind nach § 7 IfSG im selben Zeitraum in Nordrhein-Westfalen eingegangen?
  3. In wie vielen Fällen mussten Betroffene in Quarantäne respektive wurden weitergehende Maßnahmen angeordnet?

Dr. Martin Vincentz

 

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1 https://www.aerzteblatt.de/archiv/64652/Meldepflicht-fuer-Infektionskrankheiten


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 94 mit Schreiben vom 1. August 2022 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Meldesystem ist dynamisch. Die Daten spiegeln den Datenstand im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) zum angegebenen Zeitpunkt wider und werden fortlaufend aktualisiert. Dabei werden auch die Daten der Vorjahre und -monate aktualisiert. Aufgrund von Aktualisierungen und Limitationen des Meldesystems können die Anzahl der meldepflichtigen Infektionskrankheiten bzw. die Anzahl der Meldungen nachträglich nicht exakt rekonstruiert werden.

  1. Wie viele der in § 6 IfSG angeführten meldepflichtigen Infektionskrankheiten wurden in den Jahren 2021 und während des ersten Halbjahrs 2022 in Nordrhein-Westfalen gemeldet?

Mit Datenstand vom 08.07.2022, 0:00 Uhr liegen in Nordrhein-Westfalen für die gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Infektionskrankheiten für die Jahre 2021 und das erste Halbjahr 2022 folgende Fallzahlen vor:

Nach § 6 IfSG meldepflichtige Erkrankung Jahr 2021 01.01.-30.06. 2022
Botulismus 2 0
Cholera 0 0
Diphtherie 4 0
humane spongiforme Enzephalopathie außer familiär-hereditärer Formen 13 9
akute Virushepatitis 3.850 3.109
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) 7 4
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber 0 0
Keuchhusten 121 50
Masern 2 2
Meningokokken-Meningitis oder – Sepsis 17 11
Milzbrand 0 0
Mumps 15 10
Pest 0 0
Poliomyelitis 0 0
Röteln einschließlich Rötelnembryopathie 2 0
Tollwut 0 0
Typhus abdominalis oder Paratyphus 5 7
Windpocken 937 861
zoonotische Influenza 0 0
Coronavirus-Krankheit-2019   (COVID-19) 993.332 4.394.023
Tuberkulose 884 470
Clostridoides difficile, schwerer Verlauf 465 170
Summe 999.656 4.398.726

 

Zu den in § 6 IfSG aufgeführten, meldepflichtigen Infektionskrankheiten wurden mit Datenstand vom 08.07.2022, 0:00 Uhr in 2021 und dem ersten Halbjahr 2022 insgesamt 5.398.382 Fälle übermittelt. Die Übermittlung von Meldungen zum Auftreten von sklerotisierender Panenzephalitis als Spätfolge einer Masernerkrankung ist technisch aktuell noch nicht möglich. Daher liegen hierzu keine Daten vor.

  1. Wie viele Meldungen sind nach § 7 IfSG im selben Zeitraum in Nordrhein-Westfalen eingegangen?

Mit Datenstand vom 08.07.2022, 0:00 Uhr liegen in Nordrhein-Westfalen für die gemäß § 7 IfSG meldepflichtigen Krankheitserreger für das Jahr 2021 und das erste Halbjahr 2022 folgende Meldungen (mit mindestens einer Meldung) vor:

 

Nach § 7 IfSG meldepflichtige Erreger Jahr  2021 01.01.-30.06. 2022
Acinetobacter spp., verminderte Carbapenem-Empfindlichkeit 85 62
Adenovirus 10 6
Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis 103 43
Bornaviren, humanpathogen 0 1
Brucella sp. 3 4
Campylobacter sp., darmpathogen 9.714 3.853
Chikungunya-Virus 0 0
Chlamydia psittaci 5 0
Clostridioides difficile 151 59
Clostridium botulinum (oder Toxinnachweis) 2 0
Corynebacterium spp., Toxin bildend 4 0
Coxiella burnetii 6 4
Cryptosporidium sp. (humanpathogen) 407 198
Dengue Virus 9 5
Enterobacterales, verminderte Carbapenem-Empfindlichkeit 1.075 545
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC/STEC) (inklusive HUS) 356 136
Francisella tularensis 6 4
FSME Virus 9 0
Giardia lamblia 190 87
Haemophilus influenzae 85 73
Hantavirus 92 5
Hepatitis A Virus 141 75
Hepatitis B Virus 1.810 1.594
Hepatitis C Virus 1.091 881
Hepatitis D Virus 9 7
Hepatitis E Virus 488 308
Influenza Virus 189 1.549
Legionella sp. 288 91
Leptospira sp. 31 8
Listeria monocytogenes 88 55
Masernvirus 0 1
Mumps Virus 9 4
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis 477 282
Nachweis von für die humane spongiforme Enzephalopathie
ursächlichen Prionen
6 2
Neisseria meningitidis 12 10
Norovirus 5.261 5.001
Rotavirus 1.030 2.532
Rubella Virus 2 0
Salmonella Paratyphi 1 3
Salmonella sonstige 1.518 488
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 2 4
SARS-CoV-2 Virus 958.408 4.141.672
Shigella sp. 7 11
Staphylococcus ureus, Methicillin-resistente Stämme 316 133
Streptococcus pneumoniae (Nachweis in primärsterilien Probenmaterialien) 199 220
Trichinella spiralis 2 0
Varizella-Zoster-Virus 136 91
Weitere bedrohliche Krankheit 152 220
Weitere bedrohliche Krankheit (Gastro) 58 16
Yersinia spp., darmpathogen 283 153
Zika-Virus 2 0
Summe 984.328 4.160.496

 

In 2021 und dem 1. Halbjahr 2022 wurden mit Datenstand vom 08.07.2022, 0:00 Uhr insgesamt 5.144.824 Fälle der gemäß IfSG § 7 meldepflichtigen Infektionskrankheiten übermittelt. Die gemäß § 7 Abs. 3 IfSG nichtnamentlich meldepflichtigen Erregernachweise werden durch die Gesundheitsämter direkt an das Robert Koch-Institut übermittelt. Dem LZG.NRW liegen daher keine derartigen Meldungen vor.

  1. In wie vielen Fällen mussten Betroffene in Quarantäne respektive wurden weitergehende Maßnahmen angeordnet?

Angaben zur Absonderung und zu weitergehenden Maßnahmen sind gemäß § 11 Abs. 1, Nr. 1j nur bei Meldungen zu COVID-19 an die Landesstelle zu übermitteln. Für alle anderen Erkrankungen besteht keine Übermittlungspflicht für diese Angaben. Auf Grund der starken Belastung der Gesundheitsämter durch die hohen Fallzahlen im Zuge der COVID-19-Pandemie war es vielen Gesundheitsämtern in NRW jedoch nicht mehr möglich, in jedem COVID-19-Fall alle Angaben vollständig zu ermitteln und einzutragen. Technisch können strukturiert nur Angaben zur Absonderung sowie zu einem eventuellen Tätigkeitsverbot erfasst werden.

Übermittelte COVID-19-Fälle mit erfüllter Referenzdefinition mit Angaben zu Absonderung und Tätigkeitsverbot (Datenstand 08.07.2022, 0:00 Uhr):

COVID 19-Fälle 2021 2022
COVID-19 Fälle mit erfüllter Referenzdefinition insgesamt 993.332 4.394.023
COVID-19 Fälle mit Angabe zur Absonderung 782.422 1.933.817
COVID-19 Fälle mit Angabe zu einem Tätigkeitsverbot 41.705 38.112

 

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