Epidemiologie bedeutsamer meldepflichtiger Infektionskrankheiten in Nordrhein-Westfalen während der Corona Pandemie.

Kleine Anfrage
vom 05.08.2021

Kleine Anfrage 5892des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz vom 05.08.2021

 

Epidemiologie bedeutsamer meldepflichtiger Infektionskrankheiten in Nordrhein-Westfalen während der Corona Pandemie.

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) regelt in § 6 eine Reihe von namentlich zu meldenden Infektionskrankheiten; meldepflichtige Krankheitserreger sind in § 7 IfSG geregelt. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um ein international etabliertes Instrument zur Krankheitskontrolle und -prävention.

In der Regel sind akute Infektionen meldepflichtig, bei denen der öffentliche Gesundheitsdienst Maßnahmen ergreifen kann, um die weitere Ausbreitung zu vermeiden. Weitere Gründe sind öffentliche, zum Beispiel gesundheitspolitische Interessen. Es besteht sowohl eine klinische Meldepflicht für Ärzte als auch eine Labormeldepflicht für Erregernachweise.1

Im Zuge der Corona Pandemie sind die Ressourcen der Gesundheitsämter stark ausgeschöpft und in großen Teilen auf die Bekämpfung der Pandemie gebündelt worden, sodass kaum noch weitere Kapazitäten vorhanden gewesen sind, um Infektionsgeschehen abseits der pandemischen Lage lückenlos nachzuvollziehen.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

  1. Wie viele der in § 6 IfSG angeführten meldepflichtigen Infektionskrankheiten wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020 und während des ersten Halbjahrs 2021 in Nordrhein Westfalen gemeldet?
  2. Wie viele Meldungen sind nach § 7 IfSG im selben Zeitraum in Nordrhein Westfalen eingegangen?
  3. In wie vielen Fällen mussten Betroffene in Quarantäne, respektive wurden weitergehende Maßnahmen angeordnet?

Dr. Martin Vincentz

 

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1 https://www.aerzteblatt.de/archiv/64652/Meldepflicht-fuer-Infektionskrankheiten


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 5892 mit Schreiben vom 7. September 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

In den Gesundheitsämtern gehen zu dem jeweiligen Fall häufig zwei Meldungen ein: Eine gemäß § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Meldepflichtige Krankheiten) und eine gemäß § 7 IfSG (Meldepflichtige Nachweise von Erregern). Diese Meldungen werden durch die Ge­sundheitsämter in einem Falldatensatz zusammengefasst. Es können jedoch auch mehrere Meldungen (z.B. bei Meldungen nach § 6 der Verdacht einer Erkrankung und die Erkrankung, bei Meldungen nach § 7 zusätzlich das Typisierungsergebnis) oder nur eine Meldung gemäß §6 oder gemäß § 7 zu einem Fall eingehen. Demnach muss die Anzahl der Meldungen gemäß §7 nicht mit der Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an die Landesstelle übermittelten Fallda-tensätze übereinstimmen.

  1. Wie viele der in § 6 IfSG angeführten meldepflichtigen Infektionskrankheiten wur­den in den Jahren 2018, 2019, 2020 und während des ersten Halbjahrs 2021 in Nordrhein Westfalen gemeldet?

Wie in der Vorbemerkung erläutert, werden in den Falldatensätzen meldepflichtiger Infektions­krankheiten alle eingehenden Meldungen basierend auf § 6 und § 7 IfSG zusammengeführt. Mit Datenstand vom 09.08.2021, 0:00 Uhr liegen in Nordrhein-Westfalen für gemäß § 6 Infek-tionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Infektionskrankheiten für die Jahre 2018, 2019, 2020 und das erste Halbjahr 2021 folgende Fallzahlen vor:

2018: 11.425 Fälle

2019: 11.523 Fälle

2020: 402.670 Fälle

2021 (erstes Halbjahr): 422.126 Fälle

  1. Wie viele Meldungen sind nach § 7 IfSG im selben Zeitraum in Nordrhein Westfalen eingegangen?

Mit Datenstand vom 09.08.2021, 0:00 Uhr sind in Nordrhein-Westfalen folgende Meldungen gemäß § 7 IfSG für die Jahre 2018, 2019, 2020 und das erste Halbjahr 2021 eingegangen:

2018: 77.371 Meldungen

2019: 67.257 Meldungen

2020: 424.688 Meldungen

2021 (erstes Halbjahr): 414.082 Meldungen

  1. In wie vielen Fällen mussten Betroffene in Quarantäne, respektive wurden weiter­gehende Maßnahmen angeordnet?

Angaben zu Infektionsschutzmaßnahmen nach dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgeset-zes sowie Beginn und Ende der Absonderung müssen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 j) IfSG nur für Fälle der Übermittlungskategorie COVID-19 an die Landesstelle übermittelt werden. Für an­dere gemäß § 6 IfSG meldepflichtige Infektionskrankheiten oder gemäß § 7 meldepflichtige Erreger von Infektionskrankheiten liegen diese Informationen ausschließlich in den Gesund­heitsämtern vor.

Mit Datenstand vom 09.08.2021, 0:00 Uhr lagen dem Landeszentrum Gesundheit insgesamt 834.232 COVID-19-Fälle mit erfüllter Referenzdefinition vor, die gemäß § 6 und § 7 IfSG über­mittelt wurden. Davon enthielten 693.688 Fälle Angaben zur Absonderung, von denen in 687.035 COVID-19-Fällen eine Absonderung behördlich angeordnet wurde. Angaben zu wei­teren Maßnahmen (z. B. Quarantäne von Kontaktpersonen) werden im Infektionsmeldesystem gemäß IfSG nicht systematisch erfasst.

 

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