Epidemische Lage unter falschen Voraussetzungen – Was wusste Ministerpräsident Laschet?

Antrag
vom 22.06.2021

Antragder AfD-Fraktion vom 22.06.2021

 

Epidemische Lage unter falschen Voraussetzungen Was wusste Ministerpräsident Laschet?

I. Ausgangslage

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hatte am 14. April 2020 erstmalig die epidemische Lage von landesweiter Tragweite gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) festgestellt. Das Gesetz dient einer konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und der Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie. Hierdurch ist die Möglichkeit der Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite gegeben; deshalb konnten bspw. medizinisch notwendiges Material beschlagnahmt oder fachkundige Personen zur Erbringung von Dienst-, Sach- oder Werksleistungen herangezogen werden.1 Seit April 2020 wurde die epidemische Lage regelmäßig, von einer Unterbrechung im Sommer 2020 abgesehen, verlängert. Die aktuelle Feststellung der pandemischen Lage von landesweiter Tragweite lief bis zum 18. Juni 2021; ab dem 19. Juni ist diese Feststellung somit beendet.

Allerdings wurde durch Beschluss des Deutschen Bundestags vom 11. Juni 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes als weiterhin fortbestehend festgestellt.2

Die Zahl der Inzidenzen in Deutschland sinkt jedoch seit Ende April 2021 kontinuierlich.3

Ferner hat der Bundesrechnungshof Hinweise darauf erhalten, dass Kliniken eine falsche Auslastung ihrer Intensivbetten angegeben haben, um auf diese Weise Fördergelder des Bundes zu erwirken. Da die epidemische Lage von landesweiter Tragweite insbesondere die Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser, des Gesundheitssystems im Allgemeinen und vor allem die intensivmedizinische Versorgung von Covid-19-Patienten sicherstellen sollte, würde die Bestätigung der Mutmaßung des Bundesrechnungshofs die politische Grundlage für die Covid-19-Maßnahmen grundsätzlich in Frage stellen.4

Insbesondere die in der jüngeren Vergangenheit vorgenommenen schwerwiegenden und beispiellosen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger basierten auf den oben bezeichneten Grundsätzen. Durch die Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen hat das Land zwischen April 2020 und April 2021 wiederum ca. 18 Millionen Euro an Bußgeldern einnehmen können; Spitzenreiter ist hierbei die Stadt Duisburg.5

Eine Klärung des Sachverhalts durch die Landesregierung ist daher unumgänglich und mit höchster Priorität notwendig zu veranlassen.

II. Der Landtag stellt daher fest:

Die Auslastung der Intensivbetten war ein maßgeblicher Faktor im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser und auf die Sicherstellung der intensivmedizinischen Versorgung von Covid-19-Patienten. Eine Untersuchung dahingehend, inwieweit gemeldete Angaben der Kliniken über die Auslastung von Intensivbetten dem Sachverhalt entsprechen, ist daher für die rechtmäßige und schlüssige Beurteilung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite maßgeblich.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. den Hinweisen des Bundesrechnungshofs nachzugehen und zu überprüfen, inwiefern die tatsächliche Auslastung der Intensivbetten in Nordrhein-Westfalen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beschlusses zur Verlängerung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite (Beschluss vom 14. April 2020 – 17/8987, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – Drs. 17/11627, Beschluss vom 27. November 2020 – Drs. 17/11990, Beschluss vom 27. Januar 2021 – Drs. 17/12454, Beschluss vom 24. März 2021 – Drs. 17/13170, Beschluss vom 30. April 2021 – Drs. 17/13569), diese einzelnen Beschlüsse zur Verlängerung gerechtfertigt hat;
  2. zu prüfen, inwiefern im Hinblick auf die unter Punkt III. 1. gewonnenen Erkenntnisse die verhängten Bußgelder gemäß § 23 der Coronaschutzverordnung NRW Eingriffe in die Freiheitsgrundrechte der Bürger Nordrhein-Westfalens noch rechtfertigen und ob die weitere Durchführung von Ordnungsverfahren verhältnismäßig ist.

Thomas Röckemann
Andreas Keith
Markus Wagner

und Fraktion

 

Antrag als PDF

 

1 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8920.pdf (abgerufen am 16.06.2021).

2 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw23-de-epidemische-lage-845692 (abgerufen am 16.06.2021).

3 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1192085/umfrage/coronainfektionen-covid-19-in-den-letzten-sieben-tagen-in-deutschland/ (abgerufen am 16.06.2021).

4 https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-intensivbetten-bundesrechnungshof-divi-100.html (abgerufen am 16.06.2021).

5 https://www.radioduisburg.de/artikel/corona-bussgelder-duisburg-ist-nrw-weiter-spitzenreiter-975106.html  (abgerufen am 16.06.2021).