Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Anwendung von bestimmen Zwangsmitteln durch die Polizei stehen

Kleine Anfrage
vom 21.01.2022

Kleine Anfrage 6324des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 21.01.2022

 

Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Anwendung von bestimmen Zwangsmitteln durch die Polizei stehen

§ 58 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen definiert die zulässigen Waffen zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs durch Polizeivollzugsbeamte. Hierzu gehören unter anderem Reiz-und Betäubungsstoffe, Schlagstöcke sowie Schusswaffen.

Mit der Änderung des Polizeigesetzes NRW durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 wurde die Anwendung von Distanzelektroimpulsgeräten (Tasern) erstmalig geregelt. Nach einer knapp einjährigen Testphase erklärte das Ministerium des Innern im Oktober 2021, dass die fünf größten Polizeibehörden dauerhaft mit diesen Geräten ausgestattet werden sollen.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2018 bis 2021 bei Polizeieinsätzen von Polizeivollzugsbeamten die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schlagstöcke, Reizgas, Distanzelektroimpulsgeräte (Tasern) oder Schusswaffen durchgeführt? (Bitte nach Jahren und Zwangsmitteln aufschlüsseln)
  2. Gegen wen oder was richteten sich die Maßnahmen in den unter den Nummer 1 bezeichneten Fällen? (Bitte nach Menschen, Tieren oder Sachen auf-schlüsseln)
  3. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Dritte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Polizeivollzugsbeamte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  5. Wie wurden die Ermittlungsverfahren unter den Nummern 3 und 4 jeweils beendet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmitteleinsatzes und der Verfahrensbeendung aufschlüsseln)

Thomas Röckemann

 

Anfrage als PDF

 

1 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/taser-werden-grundausstattung-polizei-100.html (abgerufen am 13.01.2022).


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 6324 mit Schreiben vom 18. Februar 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2018 bis 2021 bei Polizeieinsätzen von Polizeivollzugsbeamten die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schlagstö­cke, Reizgas, Distanzelektroimpulsgeräte (Tasern) oder Schusswaffen durchge­führt? (Bitte nach Jahren und Zwangsmitteln aufschlüsseln)
  2. Gegen wen oder was richteten sich die Maßnahmen in den unter den Nummer 1 bezeichneten Fällen? (Bitte nach Menschen, Tieren oder Sachen aufschlüsseln)

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.

Auf Landesebene liegen die erbetenen Daten für den Einsatz von Einsatzmehrzweckstöcken (hier als „Schlagstöcke“ bezeichnet) und Reizgassprühgeräten nicht automatisiert abrufbar vor. Eine Erhebung dieser Daten wäre nur händisch und mit hohem Verwaltungsaufwand möglich. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war eine solche Datenauswertung nicht möglich.

Zu der Anwendung unmittelbaren Zwangs mit Schusswaffen und Distanzelektroimpulsgeräten liegen der Landesregierung folgende Zahlen vor:

Anzahl der Schusswaffengebräuche (SchWG):

 

  2018 2019 2020 2021
SchWG gesamt 1612 1632 1688 1958
SchWG gegen Personen, davon 30 26 25 30
gezielter SchWG gegen Personen 19 13 17 12
SchWG gegen Sachen (Kfz), in denen sich Perso­nen befanden 0 1 3 8
Warnschüsse 11 12 5 10
SchWG gegen Tiere 1582 1600 1663 1928
SchWG gegen sonstige Sachen   6    

 

Anwendung unmittelbaren Zwangs mit Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG)

2018 (nur Spezialeinheiten) 16
2019 (nur Spezialeinheiten) 33
2020 (nur Spezialeinheiten) 28
2021 (Spezialeinheiten und Wach-dienst) 85

 

Eine zentrale Erfassung aller Anwendungen unmittelbaren Zwangs durch DEIG, unterschie­den nach Menschen, Tieren oder Sachen, wird nicht vorgenommen.

  1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Dritte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Polizeivollzugsbeamte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  3. Wie wurden die Ermittlungsverfahren unter den Nummern 3 und 4 jeweils been­det? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmitteleinsatzes und der Verfahrensbeen­dung aufschlüsseln)

Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.

Grundlage für polizeiliche Auskünfte zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminali­tätsstatistik. Sie enthält alle der Polizei bekannt gewordenen Straftaten nach Abschluss der Ermittlungen und wird nach bundesweit abgestimmten Richtlinien geführt. Allerdings werden Bezüge zu Polizeieinsätzen in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst, so dass eine Beantwortung auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht möglich ist. Auch der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen liegen keine statistischen Daten zu der Anzahl eröffneter Ermittlungsverfahren im Sinne der Anfrage oder Informationen zu der Art der Beendigung ent­sprechender Ermittlungsverfahren vor. Weder im Rahmen der bundesweit abgestimmten Jus-tizgeschäftsstatistiken noch in der Strafverfolgungsstatistik werden die erbetenen Daten zu Tatmitteln und Tatumständen (Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Polizeieinsätzen) erho­ben. Eine fallbezogene händische Einzelauswertung aller in Betracht kommenden Vorgänge und Verfahrensakten in den Kreispolizei- oder Justizbehörden ist aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

 

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