Erneutes Polizeiversagen in Köln: Grundgesetz und Verfassung gelten nicht nur für die politischen Freunde von Innenminister Reul!

Antrag
vom 25.06.2024

Antrag

der Fraktion der AfD

Erneutes Polizeiversagen in Köln: Grundgesetz und Verfassung gelten nicht nur für die politischen Freunde von Innenminister Reul!

I. Sachverhalt

Der Kölner Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) veranstaltete am Sonn­tag, den 23. Juni 2024 seinen Parteitag im Gymnasium Neue Sandkaul im Kölner Stadtteil Widdersdorf. Wie bei solchen Anlässen üblich, rief die Kölner linke bis linksextreme Szene im Vorfeld zu Gegenprotesten auf. Der Veranstalter trat daraufhin in Kontakt mit dem Polizeiprä­sidium Köln, um den Schutz der Veranstaltung zu koordinieren und insbesondere die sichere und blockadefreie Anreise der Veranstaltungsteilnehmer zu gewährleisten.

Dem Kölner Polizeipräsidium und dem Innenministerium muss aufgrund bisheriger Erfahrun­gen (vgl. Drs. 17/5696 und Drs. 17/9807) bekannt gewesen sein, dass die Kölner linksextreme Szene, die nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes mit dem „Autonomen Zentrum“ eine von der Stadt Köln geförderte überregionale Anlaufstelle unterhält, über ein hohes Mobilisie-rungs- und Gewaltpotenzial verfügt. Gleichwohl wies der Veranstalter nachdrücklich auf die Gefährdungslage insbesondere im Nachgang der zwei Wochen zuvor stattgefundenen Wah­len zum EU-Parlament hin.

Die Kölner Polizeiführung zeigte sich zunächst kooperativ und übermittelte dem Veranstalter einen Anfahrtsplan für die Teilnehmer, der vorgeblich sicherstellen sollte, dass die Polizei sie und die Gegendemonstranten trennen können werde und dass eine sichere und störungsfreie Anreise gewährleistet sei.

Am Tag der Veranstaltung zeigten sich die Verantwortlichen der Kölner Polizei dann aber wie­der von ihrer gewohnten Seite: Statt einer sauberen Trennung der beiden Veranstaltungen bzw. der Anfahrtswege ließ sie es zu, dass Teilnehmer der Gegendemonstration sich immer näher an den vorgesehenen Zufahrtsweg drängten. Die Polizei hielt zunächst noch eine schmale Gasse für Fahrzeuge und Fußgänger von den teils militant auftretenden Gegende­monstranten frei, kapitulierte dann aber etwa eine halbe Stunde vor dem geplanten Beginn des Parteitages vor den Rechtsbrechern, als diese eine Sitzblockade auf dem einzigen zu­gänglichen Zufahrtsweg formierten.

Unter dem Vorwand, eine Räumung sei „unverhältnismäßig“, weigerte sich die Polizei dann, die Zufahrt der Parteitagsteilnehmer zu gewährleisten, obwohl die Blockierer offensichtlich nach § 7 Versammlungsgesetz NRW (Störungsverbot) im Unrecht waren und es sich bei einem Parteitag gemäß § 9 Abs. 1 ParteienG um eine verpflichtend durchzuführende Veran­staltung im Rahmen der politischen Willensbildung gemäß Art. 21 GG handelt.

Die polizeiliche Praxis bei vergleichbaren Vorfällen in anderen Bundesländern und sogar im Zuständigkeitsbereich anderer Polizeipräsidien innerhalb Nordrhein-Westfalens zeigt aller­dings, dass die Sitzblockade mit den vorhandenen Polizeikräften ohne Weiteres hätte aufge­löst werden können.

Darüber hinaus hätte die Polizei, wenn sie sich außerstande sah, die Störung zu beseitigen, die Versammlung der Störer (Gegendemonstration) auflösen müssen. Auch dies unterblieb.

Im Ergebnis mussten eine Vielzahl von Parteitagsteilnehmern ihr Fahrzeug in einem weder durch die Polizei noch durch den privaten Sicherheitsdienst der Partei gesicherten Bereich abstellen und zu Fuß den Weg zum Schulgelände antreten. Auch hierbei wurde wieder nicht für einen angemessenen Abstand zu den Gegendemonstranten gesorgt, weswegen es zu ei­nem regelrechten „Spießrutenlauf“ kam.

Erst zweieinhalb Stunden nach dem planmäßigen Beginn erreichten die letzten Teilnehmer, die pünktlich angereist waren, das Schulgelände und der Parteitag konnte beginnen.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Politische Parteien sind gemäß Art. 21 GG besonders privilegiert.
  2. Ihre Betätigung ist durch staatliche Behörden zu gewährleisten und zu schützen.
  3. Die Polizei darf rechtswidrige Störungen der Betätigung von politischen Parteien nicht zulassen.
  4. Alle politischen Parteien sind – unabhängig von ihrer inhaltlichen Ausrichtung – gleich zu behandeln.

III. Der Landtags beschließt:

  1. Der Landtag missbilligt das erneute Versagen der Kölner Polizei bzw. ihrer Führung und des Innenministers, den vorgenannten Grundsätzen Geltung zu verschaffen.
  2. Der Landtag fordert den Innenminister auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, da­mit vorgenannte Grundsätze von der Polizei sichergestellt werden und sich die eingangs geschilderten Missstände nicht wiederholen können.

Sven W. Tritschler
Dr. Martin Vincentz
Andreas Keith

und Fraktion

 

MMD18-9713