Finanzielle Förderung von Vereinen die, oder aus deren Reihen, bei den G20-Protesten in Hamburg strafbare Handlungen begangen wurden

Kleine Anfrage
vom 26.07.2017

Kleine Anfrage vom 26.07.2017
des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD

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Antwort der Landesregierung

Im Rahmen der G20-Proteste in Hamburg wurden verschiedene Demonstrationen von sogenannten breiten Bündnissen aus u.a. Umweltverbänden organisiert.

So gehört zum Bündnis „G-20 Protestwelle“ neben anderen Verbänden auch Greenpeace. Aus dieser Gruppe wurde ein Polizeieinsatz auf der Elbe ausgelöst.

So schrieben die Greenpeace-Aktivisten in zwei Meter großen Lettern die Parole „End Coal“ an die Bordwand eines Kohlefrachters, der 75.000 Tonnen Steinkohle aus Russland geladen haben sollte. Die Polizei überprüfte beteiligte Aktivisten und stellte mehrere Boote sicher. Das demokratische Recht sich öffentlich zu versammeln ist eines der höchsten Güter eines Rechtsstaates, jedoch hat sich beim G20-Gipfel leider gezeigt, dass es auch als Vorwand für strafbare Handlungen missbraucht wird.

Auch Vergehen, wie Sachbeschädigung und gefährlicher Eingriff in den Schiffsverkehr müssen streng geahndet werden, damit die sich rechtskonform verhaltenden Demonstranten nicht diskreditiert werden. Insbesondere sollten sichergestellt werden, dass solche Handlungen nicht vom Staat mitfinanziert werden. Hier sollten auch Vereine mit vermeintlich hehren Zielen keinen Freibrief erhalten, da der Zweck nicht die Mittel heiligt.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch war die finanzielle Förderung von Umweltverbänden im Jahr 2016? Bitte nach Organisationen aufschlüsseln.
  2. Wie überprüft die Landesregierung, auf welche Art die Fördermittel von Umweltverbänden eingesetzt werden?
  3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Fördermittel nicht für strafbare Handlungen genutzt werden?
  4. Hat die Landesregierung Kenntnis über Verwendung von staatlichen Fördermitteln für strafbare Handlungen durch Umweltverbände?(Wenn ja, bitte nach Organisation und Handlung aufschlüsseln.)
  5. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung, wenn von oder aus den Reihen von geförderten Organisation strafbare Handlungen begangen werden, wie etwa im oben erwähnten Fall von Greenpeace?

Dr. Christian Blex


Kleine Anfrage 132 des Abgeordneten Dr. Christian Blex der Frak­tion der AfD: „Finanzielle Förderung von Vereinen, die oder aus deren Reihen, bei den G20-Protesten in Hamburg strafbare Hand­lungen begangen wurden“; LT-Drucksache 171229

 

Anlage: 1

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 132 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister der Jus­tiz wie folgt:

  1. Wie hoch war die finanzielle Förderung von Umweltverbänden im Jahr 2016? Bitte nach Organisation aufschlüsseln.

Als Umweltverbände werden alle in Nordrhein-Westfalen anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen aufgefasst. Die Liste aller in Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereinigungen findet sich im Anhang

und           unter    https://www.0 mwelt. n rw.de/natu r-wa Id/wer-macht- was/anerkannte-umwelt-u nd-natu rsch utzverei n id unden/.

Die Anerkennung als solche beinhaltet keinerlei Fördertatbestand oder eine Förderzusage finanzieller Art seitens des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern ist gesetzliche Voraussetzung zur Wahrnehmung von Klagerechten nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.

Alle Zahlungen aus den EU-Agrarfonds sind in der sogenannten Trans-parenzdatenbank bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh­rung (BLE) (https://www.aorar-fischerei-zahlunoen.de) veröffentlicht. Zum Beispiel können nach den Richtlinien zur Förderung von Agrarum-weltmaßnahmen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, Zuwendungsempfänger sein. Das Weitere regelt die Förderrichtlinie.

In der Kürze der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und mit vertretbarem Aufwand können zur Förderung einzelner Verbände keine Daten zusammengestellt werden. Diese müssten in einem aufwändigen Verfahren durch Abfrage im gesamten Geschäftsbereich zusammengestellt werden.

  1. Wie überprüft die Landesregierung, auf welche Art die Förder­mittel von Umweltverbänden eingesetzt werden?

Allgemeine Kriterien für eine institutionelle bzw. projektbezogene Förde­rung ergeben sich aus den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und gegebenen­falls weiter konkretisierenden Fachförderrichtlinien des jeweiligen Res­sorts.

  1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Fördermittel nicht für strafbare Handlungen genutzt werden?

Eine Zuwendung gemäß §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) enthält regelmäßig die genaue Bezeichnung des ZuwendungSzwecks (§

37 VwVfG NRW). Die zugrundeliegenden Fachförderrichtlinien geben jeweils den Zuwendungszweck der einzelnen Förderungen vor: Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens nach den W zu § 44 LHO müssen die Zuwendungsempfänger, belegt durch Original-Rechnungsbelege (Nr. 6.5 ANBest-P), die zweckentsprechende Ver­wendung der Zuwendungen nachweisen.

  • Hat die Landesregierung Kenntnis über Verwendung von staat­lichen Fördermitteln für strafbare Handlungen durch Umweltver­bände?Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Nr. 3 verwiesen.

 

    1. (Wenn ja, bitte nach Organisation und Handlung aufschlüsseln.)
  • Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung, wenn von oder aus den Reihen von geförderten Organisation strafbare Hand­lungen begangen werden, wie etwa im oben erwähnten Fall von Greenpeace?Mit freundlichen Grüßen

 

  1. Christina Schulze Föcking
  2. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der Geld- oder Sachleistungen ge­währt, kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW zu­rückgenommen bzw. widerrufen werden. Im Übrigen wird auf die Ant­wort zu Nr. 3 verwiesen.
Beteiligte:
Christian Blex