Förderung der freiwilligen Ausreise nach Syrien auch über den Landeshaushalt?

Kleine Anfrage
vom 28.01.2025

Kleine Anfrage 5026

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Förderung der freiwilligen Ausreise nach Syrien auch über den Landeshaushalt?

Wie die BILD am 17.01.2025 berichtete,1 plant die Bundesregierung eine umfassende Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien. Angeblich wurde Syrien als neuer Zielstaat in das Rückkehr- und Reintegrationsprogramm (REAG/GARP) aufgenommen. Zum Umfang der Förderung heißt es in der BILD:

„Syrer, egal, ob bereits ausreisepflichtig oder noch im Asylverfahren, können dadurch die Übernahmen von Reisekosten beantragen, unter anderem das Geld für Flugtickets. Ferner zahlt Deutschland eine einmalige Unterstützung als Hilfe für den Neuanfang in Syrien. Pro Teilnehmer sind bis zu 1700 Euro möglich. Diese Einmalzahlung ist auf 4000 Euro pro Familie gedeckelt. Über diese einmalige Starthilfe hinaus können ausreisewillige Syrer zudem eine finanzielle Unterstützung für medizinische Leistungen in Syrien beantragen. Den Richtlinien zufolge sind maximal 2000 Euro pro Person möglich.“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche zusätzlichen Informationen in Verbindung mit der geplanten Förderung der freiwilligen Ausreise nach Syrien liegen der Landesregierung derzeit vor?
  2. Inwiefern plant die Landesregierung sich auf Landesebene mit eigenen Mitteln an diesem Projekt zu beteiligen?
  3. Welche Maßnahmen bzw. Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um alle für die freiwillige Rückkehr in Frage kommenden Personen zu identifizieren und in der Folge auch zu informieren?
  4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher unternommen, um – sollten Verhandlungen zwischen Deutschland bzw. der EU und Syrien es ergeben – umfangreiche Rückführungsmaßnahmen nach Syrien organisatorisch zu unterstützen?
  5. Inwiefern gibt es von Seiten der Landesregierung Planungen, sich nach dem Wegfall des Fluchtgrunds bei einem überwiegenden Teil der in NRW aufhältigen Syrer für eine Aussetzung der Einbürgerung syrischer Staatsbürger einzusetzen? (Bitte hierzu näher ausführen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-12593

 

1 Vgl. https://www.bild.de/politik/inland/deutschland-unterstuetzt-rueckkehrer-nach-syrien-mit-starthilfe-678a79d39b85f20ccc16d838

2 Ebd.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5026 mit Schreiben vom 4. März 2025 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet.

  1. Welche zusätzlichen Informationen in Verbindung mit der geplanten Förderung der freiwilligen Ausreise nach Syrien liegen der Landesregierung derzeit vor?

Seit dem 13. Januar 2025 organisiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Bund-Länder-Programms REAG/GARP 2.0 (Reintegration and Emigration Pro­gramme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) wie­der freiwillige Ausreisen in das Herkunftsland Syrien. Das Programm unterstützt Personen, die dauerhaft in ihr Herkunftsland oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren wollen.

Es können Reisekosten, eine Reisebeihilfe, eine finanzielle Starthilfe (sog. erste Starthilfe) sowie gegebenenfalls bei Bedarf medizinische Kosten gefördert werden.

Seitdem haben – mit Stand vom 20.01.2025 – 12 syrische Staatsangehörige aus Nordrhein-Westfalen einen REAG/GARP 2.0 Antrag zur Förderung der Rückkehr in das Zielland Syrien gestellt.

Wie viele Personen die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr nach Syrien in An­spruch nehmen werden, hängt insbesondere von der weiteren Entwicklung der Lage im Her­kunftsland ab und lässt sich daher nicht prognostizieren.

  1. Inwiefern plant die Landesregierung sich auf Landesebene mit eigenen Mitteln an diesem Projekt zu beteiligen?

Das REAG/GARP 2.0 als Hilfsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder wurde be­reits seit vielen Jahren durchgehend jährlich im Wege einer Zuwendung gefördert. Seit dem 01.01.2024 hat das BAMF im Rahmen der eigenen Zuständigkeit gem. § 75 Ziff. 7 Aufenthalts­gesetz (AufenthG) die Antragsbearbeitung von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) übernommen.

Für das Jahr 2025 sind im Einzelplan 07 Titel 07 090 685 40 für dieses Programm Zuwendun­gen in Höhe von 837.207,38 Euro vorgesehen.

  1. Welche Maßnahmen bzw. Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um alle für die freiwillige Rückkehr in Frage kommenden Personen zu identifizieren und in der Folge auch zu informieren?

Die zuständige Ausländerbehörde informiert die jeweilige Person im Rahmen der Feststellung einer vollziehbaren Ausreisepflicht über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise. Um diese Information zu erleichtern und die bestehenden Fördermöglichkeiten der freiwilligen Rückkehr aus Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und adressatengerecht in mehreren Sprachen an­bieten zu können, wurde über die Bezirksregierungen eine Abfrage des Bedarfs an diesen Informationsmaterialien in den kommunalen und Zentralen Ausländerbehörden unternommen. Die Abfrage wurde zuletzt ausgewertet und das notwendige Informationsmaterial über das BAMF bestellt. Im nächsten Schritt ist die Verteilung des Informationsmaterials an die kommu­nalen und Zentralen Ausländerbehörden vorgesehen.

  1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher unternommen, um sollten Verhandlungen zwischen Deutschland bzw. der EU und Syrien es ergeben um­fangreiche Rückführungsmaßnahmen nach Syrien organisatorisch zu unterstüt­zen?

Für Rückführungen nach Syrien ist es erforderlich, mit den entsprechenden Staaten eine Ver­ständigung über die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu erreichen und entspre­chende Modalitäten wie die Identifizierung, die Ausstellung von Heimreisedokumenten sowie die konkreten Rückführungsverfahren zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt es aber nach wie vor die konkrete Sicherheitslage im jeweiligen Land zu bewerten. Eine solche Bewertung kann nur die Bundesregierung vornehmen.

  1. Inwiefern gibt es von Seiten der Landesregierung Planungen, sich nach dem Weg­fall des Fluchtgrunds bei einem überwiegenden Teil der in NRW aufhältigen Syrer für eine Aussetzung der Einbürgerung syrischer Staatsbürger einzusetzen? (Bitte hierzu näher ausführen)

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gelten für alle antragstellenden Personen gleichermaßen. Unter anderem bedarf es hierzu eines rechtmäßi­gen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet. Sofern eine Person zum Zeitpunkt der An­tragstellung nachweisen kann, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, wird der Antrag unabhängig von der vorliegenden Staatsangehörigkeit geprüft und beschieden.

Darüber hinaus gibt es keine weiteren Pläne der Landesregierung.

 

MMD18-13016