Folgeanfrage zur Kleinen Anfrage 2381 „Überlastung der Kommunen bei der Unterbringung von Geflüchteten“

Kleine Anfrage
vom 10.11.2023

Kleine Anfrage 2860

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Folgeanfrage zur Kleinen Anfrage 2381 „Überlastung der Kommunen bei der Unterbringung von Geflüchteten“

Im Rahmen der Kleinen Anfrage 2381 wurde gefragt, welche Kommunen gegenüber der jeweiligen Bezirksregierung bzw. der Bezirksregierung Arnsberg seit dem 01.01.2018 im Rahmen einer Überlastungsanzeige um eine temporäre Aussetzung der Zuweisung gebeten haben. Der Landesregierung lagen entsprechende Angaben beginnend mit dem 01.01.2022 vor. Es ergab sich eine umfangreiche – wenn auch leider unübersichtliche – Listung von ca. 200 Kommunen.

Gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) § 3 (4) kann die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen im Sinne von § 2 von der Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag für die Dauer von bis zu acht Wochen ausgesetzt werden, wenn eine Gemeinde glaubhaft darlegen kann, ihrer Aufnahmeverpflichtung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse kurzfristig nicht nachkommen zu können. Für die Dauer des Aufschubs der Zuweisung sollen die ausländischen Flüchtlinge in einer Landeseinrichtung verbleiben. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der ausländischen Flüchtlinge nach Satz 2 trägt die Gemeinde, die ihre Aufnahmeverpflichtung aufschieben will.

Bei der Fülle der Fälle stellt sich die Frage, inwiefern die Kosten für die Unterbringung und Versorgung eingetrieben wurden und in welchem Umfang die Kommunen folglich zusätzlich belastet werden, in genannten Fällen sogar im Falle einer eh bereits bestehenden Überlastung.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In wie vielen der in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2381 angegebenen Fälle mussten die Kommunen seit dem 01.01.2022 für die Unterbringung und Versorgung der ausländischen Flüchtlinge aufkommen, wenn Sie ihrer Aufnahmeverpflichtung temporär nicht nachkommen konnten?
  2. In welcher Form werden diese Ausgleichszahlungen haushälterisch ausgeglichen und auf Landesebene verrechnet?
  3. Wie berechnet sich die Höhe der Ausgleichszahlungen?
    Datum des Originals: 09.11.2023/Ausgegeben: 10.11.2023
  4. In welchem Umfang mussten die in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2381 aufgeführten Kommunen seit 2022 Ausgleichszahlungen leisten? (Bitte differenziert nach Regierungsbezirk, Kommune und Betrag listen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-6719


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2860 mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwor­tet.

  1. In wie vielen der in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2381 angegebenen Fälle mussten die Kommunen seit dem 01.01.2022 für die Unterbringung und Versor­gung der ausländischen Flüchtlinge aufkommen, wenn Sie ihrer Aufnahmever­pflichtung temporär nicht nachkommen konnten?
  2. In welcher Form werden diese Ausgleichszahlungen haushälterisch ausgeglichen und auf Landesebene verrechnet?
  3. Wie berechnet sich die Höhe der Ausgleichszahlungen?
  4. In welchem Umfang mussten die in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2381 auf­geführten Kommunen seit 2022 Ausgleichszahlungen leisten? (Bitte differenziert nach Regierungsbezirk, Kommune und Betrag listen)

Die Frage 1 bis 4 werden im Sachzusammenhang beantwortet.

Bei den in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2381 angegebenen Fällen handelt es ausschließ­lich um Fälle, in denen eine Kommune eine Zuweisungspause vereinbart hat. Für den Zeitraum der Zuweisungspause werden keine Zuweisungen für diese Kommune gebucht, sondern die Geflüchteten werden in die übrigen Kommunen zugewiesen.

Es sind daher seitens der Kommunen, mit denen eine Zuweisungspause vereinbart wurde, keine Ausgleichszahlungen zu leisten gewesen

Die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 FlüAG betrifft dagegen nur Zuweisungsbuchungen, die bereits vollzogen sind. Wenn der Transfer dann seitens der Kommune nicht umgesetzt werden kann oder die Kommune das Land bittet, den ihr zugewiesenen Geflüchteten länger in der Landeseinrichtung unterzubringen, dann wird der Transfer aufgeschoben, die getroffene Zu­weisungsentscheidung bleibt hiervon unberührt. In diesen Fällen trägt die Gemeinde die Kos­ten für die „verlängerte“ Unterbringung in der Landeseinrichtung. Von der Regelung gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht.

 

MMD18-7281