Folgen des Geschlechterwechsels durch Selbsterklärung?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 101
der Abgeordneten Andreas Keith und Enxhi Seli-Zacharias vom 07.07.2022

 

Folgen des Geschlechterwechsels durch Selbsterklärung?

Jeder erwachsene Mensch in Deutschland soll sein Geschlecht und seinen Vornamen künftig selbst festlegen und in einem Verfahren beim Standesamt ändern können. Die äußere Erscheinung solle dabei keine Rolle spielen.

Wenn der Referentenentwurf so wie geplant umgesetzt würde, ist bei der Frage des Geschlechtseintrags und des Vornamens künftig unerheblich, ob es sich um einen transgeschlechtlichen, nicht-binären oder intergeschlechtlichen Menschen handelt. Gutachten zur sexuellen Identität oder ein ärztliches Attest sollen als Voraussetzung für eine Änderung nicht verlangt werden.

Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung beim Standesamt abgeben. Jugendliche ab 14 Jahren sollen die Erklärung selbst abgeben können, allerdings mit Zustimmung der Eltern. Zu möglichen strittigen Fällen für die Gruppe der Minderjährigen ab 14 Jahre heißt es in dem von den beiden Ministerien formulierten Eckpunkte-Papier: „Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, kann das Familiengericht in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl – wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht – die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.“.

Die Bundesregierung soll nach dem Willen von Bundesfamilienministerin Paus (Bündnis 90/Die Grünen) und Justizminister Buschmann (FDP) bis zum Jahresende über einen Entwurf zum Selbstbestimmungsgesetz beschließen.“1

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung den derzeit vorgelegten Referentenentwurf der Bundesregierung zum Selbstbestimmungsgesetz?
  2. Jeder Mensch ab 14 Jahren hat nach dem derzeit vorgelegten Referentenentwurf der Bundesregierung die Möglichkeit, nicht nur sein Geschlecht, sondern auch seinen Vornamen zu wechseln. Welche Auswirkungen hätte die Möglichkeit des jährlichen Wechselns seines Vornamens auf die Strafverfolgung von Tatverdächtigen?
  3. Wenn der Geschlechterwechsel von Biologie, Medizin und Fakten abgelöst und zu einer reinen Selbsterklärung würde, könnte jeder Mensch künftig z.B. eine Frau sein. In § 7 Abs. 1 S. 1 LGG heißt es: „Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses […] bevorzugt zu berücksichtigen.” Inwiefern würde eine solche Regelung zur Gleichbehandlung aus Sicht der Landesregierung künftig noch Sinn ergeben?
  4. Welche Auswirkungen hätte der derzeitig vorliegende Referentenentwurf als Gesetz aus Sicht der Landesregierung auf Frauenhäuser in NRW?
  5. Welche Auswirkungen hätte der derzeitig vorliegende Referentenentwurf als Gesetz aus Sicht der Landesregierung auf Verwaltungsprozesse der Kommunen in NRW?

Andreas Keith
Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage

 

1 https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/ampel-plan-fuer-selbstbestimmungsgesetz-menschen-sollen-ihr-geschlecht-leichter-80561174.bild.html


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Kleine Anfrage 101 mit Schreiben vom 5.August 2022 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Soweit der Landesregierung bekannt ist, werden von Seiten der Bundesregierung derzeit Gespräche mit einschlägigen Verbänden zu einem geplanten Selbstbestimmungsgesetz für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen geführt. Ein Gesetzentwurf ist erst Ende des Jahres zu erwarten.

  1. Wie bewertet die Landesregierung den derzeit vorgelegten Referentenentwurf der Bundesregierung zum Selbstbestimmungsgesetz?
  2. Jeder Mensch ab 14 Jahren hat nach dem derzeit vorgelegten Referentenentwurf der Bundesregierung die Möglichkeit, nicht nur sein Geschlecht, sondern auch seinen Vornamen zu wechseln. Welche Auswirkungen hätte die Möglichkeit des jährlichen Wechselns seines Vornamens auf die Strafverfolgung von Tatverdächtigen?
  3. Wenn der Geschlechterwechsel von Biologie, Medizin und Fakten abgelöst und zu einer reinen Selbsterklärung würde, könnte jeder Mensch künftig z.B. eine Frau sein. In § 7 Abs. 1 S. 1 LGG heißt es: „Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses […] bevorzugt zu berücksichtigen.” Inwiefern würde eine solche Regelung zur Gleichbehandlung aus Sicht der Landesregierung künftig noch Sinn ergeben?
  4. Welche Auswirkungen hätte der derzeitig vorliegende Referentenentwurf als Gesetz aus Sicht der Landesregierung auf Frauenhäuser in NRW?
  5. Welche Auswirkungen hätte der derzeitig vorliegende Referentenentwurf als Gesetz aus Sicht der Landesregierung auf Verwaltungsprozesse der Kommunen in NRW?

Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des jeweils selben Bezug zusammen beantwortet:

Der Landesregierung liegt bislang kein Referentenentwurf zu einem Selbstbestimmungsgesetz vor.

 

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