Frei nach „ideal“: „Die monogamen Zeiten sind vorbei“ – Migranten bringen die gesetzlich verbotene Vielehe mit – Wie verfährt NRW? – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 05.03.2024

Kleine Anfrage 3475

der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD

Frei nach „ideal“: „Die monogamen Zeiten sind vorbei“ – Migranten bringen die gesetzlich verbotene Vielehe mit – Wie verfährt NRW? – Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 31. Oktober 2023, Drucksache 18/6625, auf unsere Kleine Anfrage vom 5. Oktober 2023, Drucksache 18/6235, wurde Frage 1

„In wie vielen Fällen in Nordrhein-Westfalen wurde seit dem Jahr 2015 bis heute bereits der Familiennachzug für eine Zweitfrau pro Jahr genehmigt?“1

folgendermaßen beantwortet:

„Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor, da eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgt.“2

Auf Frage 5

„In welchem Umfang hat die Landesregierung Kenntnis davon, wie viele Migranten ihre Zweitfrauen (Bigamie) nach Nordrhein-Westfalen inklusive etwaigen Kindern nachholen?“3

erhielten wir folgende Antwort:

„Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.“4

Bereits in unserer Kleinen Anfrage 2728 vom 5. Oktober 2023 haben wir explizit auf zwei Fälle hingewiesen, in denen Zweitfrauen aus Afghanistan zu ihren Männern in den Hochsauerland-kreis übersiedeln durften. Und schon Anfang 2018 wurde auf politischer Ebene darüber gesprochen, wie mit Bigamie umgegangen werden soll. Auslöser war ein Syrer aus dem Kreis Pinneberg, der seine Zweitfrau nachholen durfte. NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU) äußerte sich dazu wie folgt:

„Ich bin grundsätzlich skeptisch, was den Nachzug von Zweit- oder gar Drittfrauen betrifft.“ Das schließe aber nicht völlig aus, dass man im Einzelfall im Sinne des Kindeswohls „auch anders entscheiden“ könne.5

Wir fragen daher erneut die Landesregierung:

  1. Warum gibt es bis heute keine statistische Erfassung darüber, in wie vielen Fällen in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2015 bis heute der Familiennachzug für eine Zweitfrau genehmigt wurde?
  2. Ab wann soll eine statistische Erfassung eingeführt werden, die den Familiennachzug für eine Zweit-, Dritt- oder Viertfrau feststellt?
  3. Wie kann es sein, dass die Landesregierung keine Kenntnis davon hat, wie viele Migranten ihre Zweitfrauen (Bigamie) nach Nordrhein-Westfalen inklusive etwaigen Kindern nachholen, obwohl derartige Fälle in den Medien behandelt werden?

Markus Wagner

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-8370

 

1 Antwort der Landesregierung vom 31. Oktober 2023, Drs. 18/6625, S. 2.

2 Ebenda.

3 Ebenda, S. 3.

4 Ebenda.

5 https://rp-online.de/politik/deutschland/haertefallregelung-im-kreis-pinneberg-behoerden-erlauben-familiennachzug-fuer-zweitfrau_aid-17786761.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3475 mit Schreiben vom 26. März 2024 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Warum gibt es bis heute keine statistische Erfassung darüber, in wie vielen Fällen in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2015 bis heute der Familiennachzug für eine Zweitfrau genehmigt wurde?
  2. Ab wann soll eine statistische Erfassung eingeführt werden, die den Familien­nachzug für eine Zweit-, Dritt- oder Viertfrau feststellt?
  3. Wie kann es sein, dass die Landesregierung keine Kenntnis davon hat, wie viele Migranten ihre Zweitfrauen (Bigamie) nach Nordrhein-Westfalen inklusive etwai­gen Kindern nachholen, obwohl derartige Fälle in den Medien behandelt werden?

Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Ist eine ausländische Person gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt die Per­son mit einem Ehegatten in Deutschland, versagt das Aufenthaltsgesetz den sogenannten Ehegattennachzug, also den Nachzug eines weiteren Ehepartners zu der bereits in Deutsch­land lebenden ausländischen Person.

Der in Frage 1 skizzierte Sachverhalt kann daher nur den Nachzug eines erziehungsberech­tigten Elternteils zu einem oder mehreren im Bundesgebiet lebenden Kindern betreffen, die zuvor mit dem anderen Elternteil in das Bundesgebiet eingereist sind. Der Familiennachzug erfolgt in diesen Fällen nicht aufgrund der im Ausland gegebenenfalls geschlossenen Ehe. Die einschlägige Rechtsgrundlage erfasst neben der in Frage 1 skizzierten Fallkonstellation aber auch weitere Sachverhalte (z.B. Nachzug von ausländischen Eltern von im Bundesgebiet le­benden erwachsenen Kindern). Diese Differenzierung bildet die Statistik des Ausländerzent-ralregisters als maßgebliche Datenquelle nicht ab. Daher liegen der Landesregierung keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.

 

MMD18-8642