Gesetzentwurf
der Fraktion der AfD
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz)
A Problem
Während der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 hatten die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum vom 14. Juli 17 Uhr bis zum 15. Juli um 5 Uhr insgesamt 41 Warnmeldungen über das satellitengestützte Modulare Warnsystem (Mowas) des Bundes gesendet. Diese Meldungen, davon neun mit der höchsten Warnstufe 1, lagen in dem o. g. Zeitraum auch dem WDR vor.1 Doch weil sich zahlreiche Anwohner von den regionalen WDR-Angeboten im Stich gelassen fühlten, sah sich dieser unmittelbar nach der Flutkatastrophe vermehrt Kritik ausgesetzt. Der Vorwurf: Die Bewohner der vom Hochwasser betroffenen Regionen seien nicht rechtzeitig gewarnt worden.2 Der WDR gab schließlich zu: „Nach sorgfältiger Prüfung hätte dies in der Nacht engmaschiger passieren müssen, zum Beispiel mit einer durchgehenden Sondersendung bei WDR 2.“3
Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hatte indes nicht von ihrem gesetzlichen Verlautbarungsrecht Gebrauch gemacht. Dieses ist im Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in seiner Fassung vom 18.05.2021 unter § 8 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„Der WDR hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.“
Als amtliche Verlautbarungen können bei eingetretenen oder drohenden Katastrophen oder besonderen Gefahrensituationen Warnungen und Hinweise an die Bevölkerung sowie Aufrufe an Einsatzkräfte und deren Organisationen gesendet werden. Aber nicht zuletzt auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind berichterstattungswert. Zwar stellte die Unterlassung im Juli 2021 keine Rechtsverletzung dar, doch aufgrund der Katstrophenlage wäre eine Verlautbarung rechtlich denkbar gewesen. Darüber hinaus hätte eine Verlautbarung Handlungswillen und Handlungsfähigkeit der politisch Verantwortlichen demonstrieren können. Sie wäre auch deshalb geboten gewesen, weil der WDR über die bevorstehenden beziehungsweise aktuellen Ereignisse nicht „engmaschig“ genug berichtet hatte.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist das Verlautbarungsrecht der nordrhein-westfälischen Landesregierung inhaltlich-thematisch nicht näher umgrenzt. Das Verlautbarungsrecht unter § 9 Abs. 1 im Staatsvertrag über den Südwestrundfunk in seiner Fassung vom 30. Juni 2015 hebt den Katastrophenfall hingegen explizit hervor.
B Lösung
Das im WDR-Gesetz verankerte Verlautbarungsrecht wird um Katastrophenfälle und andere erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzt. Der konkrete Geltungsbereich ergibt sich damit direkt aus dem Gesetzestext und nicht erst gegebenenfalls mit Verweis auf Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
Keine.
E Zuständigkeit
Das Rundfunkrecht unterliegt der Landesgesetzgebung.
Gegenüberstellung
— (siehe PDF) —
Begründung
Dass die Vorschrift zur Verlautbarung nicht als Pflicht, sondern als Recht der Landesregierung ausgestaltet ist, stellt ein Defizit des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ dar. Eine Verlautbarungspflicht ließe sich etwa aus der Schutzpflicht zugunsten des bedrohten Lebens potentiell betroffener Flutopfer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ableiten. Mit Gewissheit bestand während oder unmittelbar vor der Flut eine derartige Gefahr von einer ganz besonderen Größe, so dass hier jede Form wirksamen Schutzes geboten war. Zur Feststellung einer Verlautbarungspflicht der Landesregierung sind jedoch die Maßstäbe des Verhältnismäßigkeits-prinzips, d.h. der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, anzuwenden. Zur besseren Anwendbarkeit bietet sich vor diesem Hintergrund eine deklaratorische Änderung des Verlautbarungsrechts an, die den Geltungsbereich der Verlautbarung inhaltlich-thematisch näher umgrenzt.
Sven W. Tritschler
Dr. Martin Vincentz
Andreas Keith
und Fraktion