Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz)

Gesetzesentwurf

Gesetzentwurf
der Fraktion der AfD

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz)

A Problem

Während der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 hatten die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum vom 14. Juli 17 Uhr bis zum 15. Juli um 5 Uhr insgesamt 41 Warnmeldungen über das satellitengestützte Modulare Warnsystem (Mowas) des Bundes ge­sendet. Diese Meldungen, davon neun mit der höchsten Warnstufe 1, lagen in dem o. g. Zeit­raum auch dem WDR vor.1 Doch weil sich zahlreiche Anwohner von den regionalen WDR-Angeboten im Stich gelassen fühlten, sah sich dieser unmittelbar nach der Flutkatastrophe vermehrt Kritik ausgesetzt. Der Vorwurf: Die Bewohner der vom Hochwasser betroffenen Re­gionen seien nicht rechtzeitig gewarnt worden.2 Der WDR gab schließlich zu: „Nach sorgfälti­ger Prüfung hätte dies in der Nacht engmaschiger passieren müssen, zum Beispiel mit einer durchgehenden Sondersendung bei WDR 2.“3

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hatte indes nicht von ihrem gesetzlichen Verlaut­barungsrecht Gebrauch gemacht. Dieses ist im Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in seiner Fassung vom 18.05.2021 unter § 8 Abs. 1 wie folgt gefasst:

„Der WDR hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlaut­barungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.“

Als amtliche Verlautbarungen können bei eingetretenen oder drohenden Katastrophen oder besonderen Gefahrensituationen Warnungen und Hinweise an die Bevölkerung sowie Aufrufe an Einsatzkräfte und deren Organisationen gesendet werden. Aber nicht zuletzt auch Gefah­ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind berichterstattungswert. Zwar stellte die Un­terlassung im Juli 2021 keine Rechtsverletzung dar, doch aufgrund der Katstrophenlage wäre eine Verlautbarung rechtlich denkbar gewesen. Darüber hinaus hätte eine Verlautbarung Handlungswillen und Handlungsfähigkeit der politisch Verantwortlichen demonstrieren kön­nen. Sie wäre auch deshalb geboten gewesen, weil der WDR über die bevorstehenden bezie­hungsweise aktuellen Ereignisse nicht „engmaschig“ genug berichtet hatte.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist das Verlautbarungsrecht der nordrhein-westfäli­schen Landesregierung inhaltlich-thematisch nicht näher umgrenzt. Das Verlautbarungsrecht unter § 9 Abs. 1 im Staatsvertrag über den Südwestrundfunk in seiner Fassung vom 30. Juni 2015 hebt den Katastrophenfall hingegen explizit hervor.

B Lösung

Das im WDR-Gesetz verankerte Verlautbarungsrecht wird um Katastrophenfälle und andere erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzt. Der konkrete Gel­tungsbereich ergibt sich damit direkt aus dem Gesetzestext und nicht erst gegebenenfalls mit Verweis auf Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Keine.

E Zuständigkeit

Das Rundfunkrecht unterliegt der Landesgesetzgebung.

Gegenüberstellung

— (siehe PDF) —

Begründung

Dass die Vorschrift zur Verlautbarung nicht als Pflicht, sondern als Recht der Landesregierung ausgestaltet ist, stellt ein Defizit des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ dar. Eine Verlautbarungspflicht ließe sich etwa aus der Schutzpflicht zugunsten des bedrohten Le­bens potentiell betroffener Flutopfer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ableiten. Mit Gewissheit bestand während oder unmittelbar vor der Flut eine derartige Gefahr von einer ganz besonderen Größe, so dass hier jede Form wirksamen Schutzes geboten war. Zur Feststellung einer Ver­lautbarungspflicht der Landesregierung sind jedoch die Maßstäbe des Verhältnismäßigkeits-prinzips, d.h. der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, anzuwenden. Zur bes­seren Anwendbarkeit bietet sich vor diesem Hintergrund eine deklaratorische Änderung des Verlautbarungsrechts an, die den Geltungsbereich der Verlautbarung inhaltlich-thematisch nä­her umgrenzt.

Sven W. Tritschler
Dr. Martin Vincentz
Andreas Keith

und Fraktion

 

Gesetzentwurf als PDF

 

1 https:// www. rnd. de/medien/hochwasserkatastrophe-land-nrw-nutzt-verlautbarungsrecht-beim-wdr-nur-im-aus-nahmefall-56J57MCOGYLIGDDC6V2XFVGB24.html.

2 https:// www .stern .de/kultur/tv/hochwasser-in-nrw–harsche-kritik-an-wdr-berichterstattung-30616700.html.

3 https:// www1 .wdr .de/unternehmen/der-wdr/unternehmen/wdr-dokumentation-berichterstattung-unwetter-100.html.