Gründungszuschuss auch für Schutzberechtigte und Geduldete?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1542

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 15.03.2023

Gründungszuschuss auch für Schutzberechtigte und Geduldete?

Bezieher von Arbeitslosengeld, die sich selbständig machen wollen, können einen sogenannten Gründungszuschuss beantragen. Zu Beginn der Selbständigkeit muss dabei noch ein zeitlicher Anspruch von 150 Tagen auf Arbeitslosengeld vorliegen. Fachkundigen Stellen, wie z.B. der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK), kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Prüfung der Geschäftsidee zu. Die Bundesagentur für Arbeit ist von der Geschäftsidee zu überzeugen. Wichtige Kriterien sind dabei ein Nachweis der Qualifikation und/oder der Berufserfahrung.

In der ersten Phase wird ein Gründungszuschuss als Anschubfinanzierung gewährt. Über 6 Monate wird das Arbeitslosengeld um 300 Euro aufgestockt. In der 2. Phase wird über 9 Monate eine Zuschuss von 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt. Danach sollte der Lebensunterhalt vollständig durch selbständige Arbeit finanziert werden können.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen mit einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gemäß Aufenthaltsgesetz haben zwischen 2017 und 2022 in NRW einen Gründungszuschuss beantragt? (Bitte nach Jahr, Anzahl Kommune und Aufenthaltsstatus differenziert listen)
  2. Wie viele ausreisepflichtige, aber geduldete Personen haben zwischen 2017 und 2022 in NRW einen Gründungszuschuss beantragt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Kommune differenziert listen)
  3. In wie vielen Fällen wurde dem Personenkreis gem. Frage 1 und 2 ein Gründungszuschuss gewährt? (Bitte differenziert nach Jahr, Anzahl, Kommune und Aufenthaltsstatus listen)
  4. In welchen Branchen waren diese Personen anschließend tätig?
  5. In wie vielen der erfragten Fälle ist die Geschäftsidee gescheitert und somit ein Rückfall in den Leistungsbezug erfolgt?

Enxhi Seli-Zacharias

 

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Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1542 mit Schreiben vom 20. April 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirt­schaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Personen ohne Arbeitsmarktzugang haben keinen Zugang zum Dritten Buch Sozialgesetz­buch (SGB III) und können dementsprechend keinen Gründungszuschuss erhalten. Dies sind zum einen Personen mit einer so genannten „Duldung light“ (§ 60b Aufenthaltsgesetz – Auf-enthG –) und Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die aufgrund des § 60a Abs. 6 Auf-enthG ein Beschäftigungsverbot haben. Personen aus dem in den Fragen beschriebenen Per­sonenkreis, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus‘ einen Arbeitsmarktzugang haben, haben un­ter denselben Voraussetzungen wie jede andere berechtigte Person auch Zugang zu den Leis­tungen des SGB III, also z.B. zu Beginn der Selbstständigkeit einen Restanspruch auf Arbeits­losengeld für 150 Tage (§ 93 Abs. 2 Nr. 1. SGB III).

  1. Wie viele Personen mit einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gemäß Aufenthaltsgesetz haben zwischen 2017 und 2022 in NRW einen Gründungszuschuss beantragt? (Bitte nach Jahr, Anzahl Kommune und Aufenthaltsstatus differenziert listen)
  2. Wie viele ausreisepflichtige, aber geduldete Personen haben zwischen 2017 und 2022 in NRW einen Gründungszuschuss beantragt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Kommune differenziert listen)
  3. In wie vielen Fällen wurde dem Personenkreis gem. Frage 1 und 2 ein Gründungs­zuschuss gewährt? (Bitte differenziert nach Jahr, Anzahl, Kommune und Aufent­haltsstatus listen)
  4. In welchen Branchen waren diese Personen anschließend tätig?
  5. In wie vielen der erfragten Fälle ist die Geschäftsidee gescheitert und somit ein Rückfall in den Leistungsbezug erfolgt?

Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam beantwortet.

Die Landesregierung kann die begehrte Auskunft nicht erteilen, da ihr die Informationen nicht vorliegen und nicht erhoben werden können; denn die Erteilung der Auskunft fällt in den Zu­ständigkeitsbereich des Bundes (Durchführung des SGB III durch die Bundesagentur für Ar­beit).

 

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