Heißt die FFP2-Maske neuerdings KN95-Maske?

Kleine Anfrage
vom 19.03.2021

Kleine Anfrage 5216der Abgeordneten Andreas Keith und Dr. Martin Vincentz vom 19.03.2021

 

Heißt die FFP2-Maske neuerdings KN95-Maske?

Die Europäische Kommission warnt aktuell vor KN95-Masken, die nicht den geltenden Schutzstandards entsprechen.1 Demnach würden die Masken des Herstellers Shenzhen Medical Equipment mit der Chargennummer 202006054520 nur rund 90 Prozent der vorgegebenen Filterleistungen erreichen. Folglich entsprechen die Produkte nicht der einschlägigen Norm EN 149 und müssen zurückgerufen werden.

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern hat für die KN95-Maske des Herstellers Shenzhen Tengta Antibacterial Textile Co., Ltd und Ningbo Qihui Protective bei internen Prüfungen festgestellt, dass die normativen Anforderungen an den Standard KN95 oder FFP2 nicht gegeben sind.2 Auch in diesem Fall ruft der Freistaat Bayern sämtliche sich im Umlauf befindlichen Masken zurück.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat erst kürzlich geurteilt, dass nicht zertifizierte Atemschutzmasken des Typs KN95 nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.3

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Inwieweit hat die Landesregierung Atemschutzmasken des Typs KN95 bestellt?
  2. In Deutschland kann eine Atemschutzmaske des sogenannten chinesischen Standards nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn eine geeignete Stelle sie nach strengen Vorgaben prüft und bestätigt, dass sie ein den europarechtlichen Vorgaben entsprechendes und mit diesen gleichgestelltes Gesundheits- und Sicherheitsniveau bietet. Inwieweit hat die Landesregierung eine unabhängige Stelle mit der Prüfung der KN-95 Masken beauftragt? (Bitte aufschlüsseln nach Lieferzeitpunkt, Zeitpunkt der Beauftragung einer unabhängigen Stelle zur Überprüfung der Geeignetheit der KN95-Maske nach europarechtlichen Vorgaben und dem Ergebnis der Überprüfung)
  3. Wie viele Bestellungen von Atemschutzmasken des Typs KN95 konnten aufgrund mangelnder Qualität nicht verwendet werden? (Bitte aufschlüsseln nach Zeitpunkt der Lieferung und Menge der Masken)
  4. Wie viele Atemschutzmasken des Typs KN95 mussten von der Landesregierung zurückgerufen werden?
  5. In wie vielen Fällen konnte nach Feststellung der Minderqualität bzw. einer nicht ausreichenden Zertifizierung der Atemschutzmaske des Typs KN95 der geschlossene Vertrag mit dem Dienstleister rückabgewickelt werden?

Andreas Keith
Dr. Martin Vincentz

 

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1 https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/webReport/alertDetail/10003167

2 https://www.kvb.de/praxis/qualitaet/hygiene-und-infektionspraevention/infektionsschutz/coronavirus/maskenrueckruf/

3 https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/19_02_2021_1/index.php


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 5216 mit Schreiben vom 13. April 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsiden­ten und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

  1. Inwieweit hat die Landesregierung Atemschutzmasken des Typs KN95 bestellt?

Hinsichtlich der von der Landesregierung beschafften Schutzmasken wird auf die Antwort zu Kleinen Anfrage 5096 verwiesen.

  1. In Deutschland kann eine Atemschutzmaske des sogenannten chinesischen Standards nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn eine geeignete Stelle sie nach strengen Vorgaben prüft und bestätigt, dass sie ein den europarechtli­chen Vorgaben entsprechendes und mit diesen gleichgestelltes Gesundheits-und Sicherheitsniveau bietet. Inwieweit hat die Landesregierung eine unabhän­gige Stelle mit der Prüfung der KN-95 Masken beauftragt? (Bitte aufschlüsseln nach Lieferzeitpunkt, Zeitpunkt der Beauftragung einer unabhängigen Stelle zur Überprüfung der Geeignetheit der KN95-Maske nach europarechtlichen Vorga­ben und dem Ergebnis der Überprüfung)

Die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zentral beauftragten KN95 Masken wurden nach Lieferung standardmäßig stichprobenartig hinsichtlich ihrer Schutzwirkung labor­technisch beim Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung über­prüft. Nur wenn diese Prüfungen eine ausreichende Schutzwirkung bestätigt hatten, erfolgte eine behördliche Bestätigung zur Verwendung der Masken im Rahmen der Corona-Virus Pan­demie.

  1. Wie viele Bestellungen von Atemschutzmasken des Typs KN95 konnten auf­grund mangelnder Qualität nicht verwendet werden? (Bitte aufschlüsseln nach Zeitpunkt der Lieferung und Menge der Masken)
  2. Wie viele Atemschutzmasken des Typs KN95 mussten von der Landesregierung zurückgerufen werden?
  3. In wie vielen Fällen konnte nach Feststellung der Minderqualität bzw. einer nicht ausreichenden Zertifizierung der Atemschutzmaske des Typs KN95 der ge­schlossene Vertrag mit dem Dienstleister rückabgewickelt werden?

Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Sofern nach den labortechnischen Prüfungen KN95 Masken nicht zur Verwendung im Rahmen der Corona-Virus Pandemie geeignet waren, hat der Lieferant in der Regel umgehend eine ent­sprechende Nachlieferung veranlasst.

Bei einem Lieferauftrag über 1,2 Mio. Masken wurde sich mit dem Lieferanten darauf verstän­digt, den Liefervertrag für die im April 2020 gelieferten Masken um rd. 450.000 nicht verwend­bare Masken zu reduzieren.

Zu den vom Land beschafften KN95 Masken musste bislang eine Warnmeldung herausgege­ben werden. Bei einer Lieferung war aufgefallen, dass diese aus verschiedenen Maskentypen bestand, von denen einer nicht die geforderte Qualität aufweist. Alle potentiellen Nutzer sind über die Bezirksregierungen vor der Verwendung dieses Maskentyps gewarnt worden. Zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Lieferanten wird aktuell die konkrete Anzahl dieses Maskentyps ermittelt.

 

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