„Hierzu verhält sich die Berichtslage nicht.“ – Schleuserskandal in der Kölner Ausländerbehörde – Nachfrage zu den durch den Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, anlässlich der Fragestunde vom 25.01.2023 nicht beantworteten Fragen – Teil 2

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1281

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 07.02.2023

„Hierzu verhält sich die Berichtslage nicht.“ – Schleuserskandal in der Kölner Ausländerbehörde – Nachfrage zu den durch den Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, anlässlich der Fragestunde vom 25.01.2023 nicht beantworteten Fragen – Teil 2

Anders als bei der Beantwortung der Mündlichen Frage 16 erfolgte am 25. Januar 2023 bei der Beantwortung der Mündlichen Frage 14 eine Zuordnung in das grundsätzlich nicht zuständige Ministerium der Justiz. War im Zusammenhang mit dem verhinderten islamistischen Terroranschlag eindeutig das Innenministerium zuständig, wäre im Zusammenhang mit dem Schleuserskandal in der Kölner Ausländerbehörde ebenso eindeutig das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration unter der Leitung der Ministerin Josefine Paul zuständig gewesen.

Dadurch, dass die Mündliche Frage dem Ministerium für Justiz zugewiesen wurde, konnten die meisten Fragen nicht beantwortet werden. Die standardmäßige Antwort des Justizministers, Dr. Benjamin Limbach, lautete daher wenig verwunderlich: „Hierzu verhält sich die Berichtslage nicht“.

Auch wenn es der Landesregierung selbstverständlich freisteht, welches Ministerium im Rahmen der Fragestunde zur Verfügung steht, war diese Zuordnung offensichtlich im Sinne der Sache sowie im Sinne des parlamentarischen Auskunftsrechts der Abgeordneten wenig hilfreich.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Im Zusammenhang mit den Vorgaben gem. Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Einhaltung des sogenannten Vieraugenprinzips von besonderer Bedeutung. Das wäre auch in diesem Fall insofern von großer Bedeutung, weil sich dann auch die Frage klären ließe, ob möglicherweise weitere Personen aus dem Staatsdienst beteiligt sind. Welche Erkenntnisse in Bezug auf die Einhaltung des Vieraugenprinzips in der Kölner Ausländerbehörde – insbesondere bei den 15 eingeschleusten Personen – liegen der Landesregierung aktuell vor?
  2. Inwiefern wurden die weiteren Ermittlungen durch die Veröffentlichung der BILD-Zeitung beeinträchtigt?
  3. Wie werden die Sicherheitsmechanismen zur Korruptionsbekämpfung insbesondere in den kommunalen Ausländerbehörden kontrolliert?
  4. Wie wird die Anwendung dieser Sicherheitsmechanismen sichergestellt?
  5. Inwiefern gibt es ein entsprechendes Kontrollsystem, auf das in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann?

Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1281 mit Schreiben vom 22. März 2023 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung sowie dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Im Zusammenhang mit den Vorgaben gem. Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Einhaltung des sogenannten Vieraugenprinzips von besonderer Bedeutung. Das wäre auch in diesem Fall insofern von großer Bedeutung, weil sich dann auch die Frage klären ließe, ob möglicherweise weitere Personen aus dem Staatsdienst be­teiligt sind. Welche Erkenntnisse in Bezug auf die Einhaltung des Vieraugenprin-zips in der Kölner Ausländerbehörde insbesondere bei den 15 eingeschleusten Personen liegen der Landesregierung aktuell vor?

Die Landesregierung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Beantwortung der Frage ab, da die Bekanntgabe vorläufiger Ermittlungsergebnisse während laufender Ermittlungen Absprachen zwischen Tatverdächtigen begünstigen und damit den Erfolg der Ermittlungen gefährden könnte.

  1. Inwiefern wurden die weiteren Ermittlungen durch die Veröffentlichung der BILD-Zeitung beeinträchtigt?

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln hat dem Ministerium der Justiz unter dem 15.02.2023 berichtet, die Ermittlungen seien durch die Veröffentlichung in der BILD-Zeitung nicht beein­trächtigt worden.

  1. Wie werden die Sicherheitsmechanismen zur Korruptionsbekämpfung insbeson­dere in den kommunalen Ausländerbehörden kontrolliert?
  2. Wie wird die Anwendung dieser Sicherheitsmechanismen sichergestellt?
  3. Inwiefern gibt es ein entsprechendes Kontrollsystem, auf das in diesem Zusam­menhang zurückgegriffen werden kann?

Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Verantwortung für die Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW (nachfol­gend KorruptionsbG) sowie des dazu korrespondierenden Anti-Korruptionserlasses obliegt grundsätzlich den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen öffentlichen Stellen. Diese sind gem. § 10 KorruptionsbG Abs. 1 verpflichtet, dem Grad der jeweiligen Korruptionsgefährdung ent­sprechende Maßnahmen zur Prävention zu treffen. Die Einstufung als korruptionsgefährdeter oder besonders korruptionsgefährdeter Bereich ist gem. § 10 Abs. 2 KorruptionsbG in den öffentlichen Stellen intern festzulegen. Die sich aus dem KorruptionsbG ergebenden Anwen­dungsverpflichtungen richten sich in Bezug auf das Ausländeramt der Stadt Köln daher zu­nächst an die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Landesregierung liegen keine Erkennt­nisse dazu vor, wie die Einstufung der Ausländerbehörde der Stadt Köln bzw. des unmittelba­ren Arbeitsbereiches der Beschuldigten i. S. d. KorruptionsbG vorgenommen wurde und wel­che sich daraus ergebenden Präventionsmaßnahmen tatsächlich Anwendung fanden. Denk­bare Anwendungsfehler der einschlägigen rechtlichen Regelungen und sich daraus ergebende Erfordernisse sind nur durch eine eingehende individuelle Prüfung der tatsächlich durchgeführ­ten Präventionsmaßnahmen möglich. Eine solche Prüfung obliegt den für die Fachaufsicht zu­ständigen Stellen.

 

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