„Hierzu verhält sich die Berichtslage nicht.“ – Schleuserskandal in der Kölner Ausländerbehörde – Nachfrage zu den durch den Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, anlässlich der Fragestunde vom 25.01.2023 nicht beantworteten Fragen – Teil 3

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1282

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

„Hierzu verhält sich die Berichtslage nicht.“ – Schleuserskandal in der Kölner Ausländerbehörde – Nachfrage zu den durch den Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, anlässlich der Fragestunde vom 25.01.2023 nicht beantworteten Fragen – Teil 3

Anders als bei der Beantwortung der Mündlichen Frage 16 erfolgte am 25. Januar 2023 bei der Beantwortung der Mündlichen Frage 14 eine Zuordnung in das grundsätzlich nicht zuständige Ministerium der Justiz. War im Zusammenhang mit dem verhinderten islamistischen Terroranschlag eindeutig das Innenministerium zuständig, wäre im Zusammenhang mit dem Schleuserskandal in der Kölner Ausländerbehörde ebenso eindeutig das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, unter der Leitung der Ministerin Josefine Paul, zuständig gewesen.

Dadurch, dass die Mündliche Frage dem Ministerium für Justiz zugewiesen wurde, konnten die meisten Fragen nicht beantwortet werden. Die standardmäßige Antwort des Justizministers, Dr. Benjamin Limbach, lautete daher wenig verwunderlich: „Hierzu verhält sich die Berichtslage nicht“.

Auch wenn es der Landesregierung selbstverständlich freisteht, welches Ministerium im Rahmen der Fragestunde zur Verfügung steht, war diese Zuordnung offensichtlich im Sinne der Sache sowie im Sinne des parlamentarischen Auskunftsrechts der Abgeordneten wenig hilfreich.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie könnte man das Korruptionsbekämpfungsgesetz in diesen sensiblen Bereichen der Ausländerbehörden besser anwenden, um ähnliche Verfehlungen künftig auszuschließen?
  2. Welche Maßnahmen wurden in der Zwischenzeit unternommen, um künftig Abweichungen von den Vorgaben gemäß dem Korruptionsbekämpfungsgesetz insbesondere in sensiblen Bereichen der Ausländerbehörden auszuschließen?
  3. Inwiefern wurden internationale Behörden in die Ermittlungsarbeit eingebunden?
  4. Welche Landes- bzw. Bundesbehörden sind in die Ermittlungsarbeit involviert?
  5. Inwiefern gibt es die Berichtslage mittlerweile her, sagen zu können, inwieweit die beschuldigte Mitarbeiterin der Kölner Ausländerbehörde gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetzes am Rotationsverfahren teilgenommen hat?

Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1282 mit Schreiben vom 24. März 2023 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie könnte man das Korruptionsbekämpfungsgesetz in diesen sensiblen Berei­chen der Ausländerbehörden besser anwenden, um ähnliche Verfehlungen künftig auszuschließen?

Die Verantwortung für die Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW (nachfol­gend KorruptionsbG) sowie des dazu korrespondierenden Anti-Korruptionserlasses obliegt grundsätzlich den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen öffentlichen Stellen. Diese sind gem. § 10 KorruptionsbG Abs. 1 verpflichtet, dem Grad der jeweiligen Korruptionsgefährdung ent­sprechende Maßnahmen zur Prävention zu treffen. Die Einstufung als korruptionsgefährdeter oder besonders korruptionsgefährdeter Bereich ist gem. § 10 Abs. 2 KorruptionsbG in den öffentlichen Stellen intern festzulegen. Die sich aus dem KorruptionsbG ergebenden Anwen­dungsverpflichtungen richten sich in Bezug auf das Ausländeramt der Stadt Köln daher zu­nächst an die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Landesregierung liegen keine Erkennt­nisse dazu vor, wie die Einstufung der Ausländerbehörde der Stadt Köln bzw. des unmittelba­ren Arbeitsbereiches der Beschuldigten i. S. d. KorruptionsbG vorgenommen wurde und wel­che sich daraus ergebenden Präventionsmaßnahmen tatsächlich Anwendung fanden. Denk­bare Anwendungsfehler der einschlägigen rechtlichen Regelungen und sich daraus ergebende Erfordernisse sind nur durch eine eingehende individuelle Prüfung der tatsächlich durchgeführ­ten Präventionsmaßnahmen möglich. Eine solche Prüfung obliegt den für die Fachaufsicht zu­ständigen Stellen.

  1. Welche Maßnahmen wurden in der Zwischenzeit unternommen, um künftig Abwei­chungen von den Vorgaben gemäß dem Korruptionsbekämpfungsgesetz insbe­sondere in sensiblen Bereichen der Ausländerbehörden auszuschließen?

Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 sowie auf den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien – IR 12.02.2 – vom 20.08.2014 „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ verwiesen.

  1. Inwiefern wurden internationale Behörden in die Ermittlungsarbeit eingebunden?

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln hat dem Ministerium der Justiz unter dem 15.02.2023 berichtet, in die Ermittlungen seien derzeit keine internationalen Behörden eingebunden.

  1. Welche Landes- bzw. Bundesbehörden sind in die Ermittlungsarbeit involviert?

Dem zu Frage 3 benannten Bericht zufolge sind die Bundespolizei und die Antikorruptions-stelle sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln in die Ermittlungsarbeit involviert.

  1. Inwiefern gibt es die Berichtslage mittlerweile her, sagen zu können, inwieweit die beschuldigte Mitarbeiterin der Kölner Ausländerbehörde gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetzes am Rotationsverfahren teilgenommen hat?

Die Landesregierung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Beantwortung der Frage ab, da die Bekanntgabe vorläufiger Ermittlungsergebnisse während laufender Ermittlungen Ab­sprachen zwischen Tatverdächtigen begünstigen und damit den Erfolg der Ermittlungen ge­fährden könnte.

 

Antwort als PDF