In welchem Umfang werden Forderungen zur Begleichung der Rückführungskosten gegenüber abgeschobenen Ausländern in NRW erfolgreich eingezogen?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1541

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 15.03.2023

In welchem Umfang werden Forderungen zur Begleichung der Rückführungskosten gegenüber abgeschobenen Ausländern in NRW erfolgreich eingezogen?

Gemäß § 66, Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat ein Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, grundsätzlich – mit einer Verjährungsfrist von sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit – selbst zu tragen. Gemäß § 66 Absatz 2 AufenthG können auch Personen haftbar gemacht werden, die sich gegenüber der Auslandsbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet haben, für die Ausreisekosten aufzukommen. Gemäß § 66 Absatz 3 AufenthG sind Kostenübernahmen durch Beförderungsunternehmer vorgesehen. Gemäß § 66 Absatz 4 AufenthG ist in Fällen einer unerlaubten Beschäftigung eine Verpflichtung zur Haftung für Arbeitgeber/Unternehmer vorgesehen. Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen:

  • die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  • die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten),
  • die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  • sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

Die Kosten der Abschiebung nach § 66 AufenthG werden von den zuständigen Ausländerbehörden durch Verwaltungsakt in Form eines sog. Leistungsbescheids festgesetzt. Gemäß § 45 Ordnungsbehördengesetz trägt das Land die Kosten, die nicht eingezogen werden können.

Im Rahmen mehrere Kleiner Anfragen in der 17. Legislaturperiode hat die damalige Landesregierung bei ihren Antworten zwar auf die kommunale Selbstverwaltung verwiesen, aber immerhin Angaben zu den auf kommunaler Ebene eingetriebenen Kosten machen können.

Die im Zuständigkeitsbereich der Kommunalen Ausländerbehörde Gelsenkirchen eingetriebenen Kosten waren in diesem Zusammenhang sehr gering: 2016: 332 Euro; 2017: 254 Euro; 2018: 2.092 Euro; 2019: 116 Euro und 2020: 12 Euro.1

Da Abschiebungen auch aus den Landeseinrichtungen heraus erfolgen, also aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen sowie über die UfA Büren, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die anfallenden Kosten dort eingezogen werden konnten.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In welchem Umfang konnten in den Jahren 2020–2022 im Zusammenhang mit Kostenforderungen gemäß § 66 AufenthG im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Ausländerbehörden Forderungen erfolgreich eingetrieben werden? (Bitte analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 55122 differenziert nach Jahr und Summe für alle kommunalen Ausländerbehörden einzeln listen)
  2. In welchem Umfang hat das Land NRW in den Jahren 2020–2022 bei Abschiebungen aus einer ZUE heraus bzw. über die UfA Büren gegenüber den abgeschobenen Personen Kosten der Abschiebung bzw. Dublin-Rücküberstellung geltend gemacht? (Bitte nach Jahr und Summe differenziert listen)
  3. Welche Kosten sind dem Land NRW im Zusammenhang mit Abschiebung bzw. Dublin-Rücküberstellungen gemäß Frage 2 in den Jahren 2020–2022 entstanden? (Bitte nach Jahr und Summe differenziert listen)
  4. In welchem Umfang konnten in den Jahren 2020–2022 im Zusammenhang mit Kostenforderungen gemäß § 66 AufenthG im Zuständigkeitsbereich des Landes NRW Forderungen erfolgreich eingetrieben werden?
  5. Welche Kosten sind dem Land NRW in den Jahren 2020–2022 gem. § 45 Ordnungsbehördengesetz entstanden, also durch Abschiebungen bzw. Dublin-Rücküberstellungen auf kommunaler Ebene, bei denen von den abgeschobenen Personen die Kosten nicht geltend gemacht werden konnten? (Bitte nach Jahr und Summe differenziert listen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

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1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/8899 und 17/14344

2 Vgl. Lt.-Drucksache 17/14344; Frage 4


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1541 mit Schreiben vom 20. April 2023 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet.

  1. In welchem Umfang konnten in den Jahren 20202022 im Zusammenhang mit Kos­tenforderungen gemäß § 66 AufenthG im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Ausländerbehörden Forderungen erfolgreich eingetrieben werden? (Bitte analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 55122 differenziert nach Jahr und Summe für alle kommunalen Ausländerbehörden einzeln listen)

Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 können die Einnahmen für sämtliche kommunalen Aus­länderbehörden mangels eines eigenständigen Einnahmetitels nicht ohne Weiteres ermittelt werden.

Im Jahr 2022 konnten im Hinblick auf die entstandenen und festgesetzten Abschiebungskosten insgesamt 244.351,24 € vereinnahmt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den verbuchten Einnahmen nicht zwangsläufig um Einnahmen von im Haushaltsjahr vollzogenen Abschiebungen handelt.

Eine Aufschlüsselung von Einnahmen nach sämtlichen kommunalen Ausländerbehörden war in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

  1. In welchem Umfang hat das Land NRW in den Jahren 20202022 bei Abschiebun­gen aus einer ZUE heraus bzw. über die UfA Büren gegenüber den abgeschobenen Personen Kosten der Abschiebung bzw. Dublin-Rücküberstellung geltend ge­macht? (Bitte nach Jahr und Summe differenziert listen)

Die Abschiebungskosten werden nicht durch das Land Nordrhein-Westfalen von dem jeweili­gen Kostenschuldner erhoben, sondern gemäß § 67 Abs. 3 i.V.m. § 71 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde.

In Bezug auf Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist zudem darauf hinzu­weisen, dass gemäß Artikel 30 Abs. 3 dieser Verordnung Überstellungskosten nicht den zu überstellenden Personen auferlegt werden.

  1. Welche Kosten sind dem Land NRW im Zusammenhang mit Abschiebung bzw. Dublin-Rücküberstellungen gemäß Frage 2 in den Jahren 20202022 entstanden? (Bitte nach Jahr und Summe differenziert listen)

Das Land Nordrhein-Westfalen trägt gemäß § 45 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung.

Insgesamt beliefen sich die Ausgaben für Rückführungen in den Haushaltsjahren 2020 bis 2022 auf 16.352.621,28 €.

Aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahr stellen sich die Ausgaben wie folgt dar:

 

Haushaltsjahr Ausgaben
2020 5.072.659,86 €
2021 4.710.297,50 €
2022 6.569.663,92 €

 

  1. In welchem Umfang konnten in den Jahren 20202022 im Zusammenhang mit Kos­tenforderungen gemäß § 66 AufenthG im Zuständigkeitsbereich des Landes NRW Forderungen erfolgreich eingetrieben werden?

Es wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen.

  1. Welche Kosten sind dem Land NRW in den Jahren 20202022 gem. § 45 Ordnungs-behördengesetz entstanden, also durch Abschiebungen bzw. Dublin-Rücküber-stellungen auf kommunaler Ebene, bei denen von den abgeschobenen Personen die Kosten nicht geltend gemacht werden konnten? (Bitte nach Jahr und Summe differenziert listen)

Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 3 verwiesen.

 

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