Kleine Anfrage 3712
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD
Irritierend hohe Anzahl europäischer Staatsbürger, die zugleich ausreisepflichtig sind/waren und sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befinden
Wie aus der Antwort der Landesregierung auch die Kleine Anfrage 3375 hervorgeht, gibt es zahlreiche europäische Staatsbürger, die sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsgesetz § 25 Absatz 5 befinden.
Hierbei geht es um Ausländer, die zwar vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen die Ausreise aber zugleich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zugleich sind die Abschiebungen seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt ist. Ein Verschulden des Ausländers darf in diesem Zusammenhang nicht vorliegen. Wie aus der Übersicht (Stichtag: 31.12.2023) hervorgeht, handelt es sich insbesondere um Bürger des Westbalkans, in wenigen Fällen aber sogar um Unionsbürger:
- Albanien: 749
- Bosnien und Herzegowina: 597
- Bulgarien: 24
- Frankreich: 7
- Großbritannien: 5
- Jugoslawien (ehemals): 74
- Kosovo: 2.356
- Montenegro: 200
- Nordmazedonien: 1.506
- Serbien: 3.592
- Serbien (ehemals): 30
- Serbien und Montenegro (ehemals): 48
- Spanien: 33
Ich frage daher die Landesregierung:
- Aus welchen Gründen kann insbesondere bei ausreispflichtigen Unionsbürgern die Konstellation vorliegen, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist?
- Welche möglichen Ausreisehindernisse können bei ausreisepflichtigen Bürgern der Westbalkanländer vorliegen? (Bitte differenziert nach Herkunftsland ausführen)
- Welches sind in diesem Zusammenhang die häufigsten Ausreisehindernisse?
- Wie lässt sich die Konstellation erklären, dass bei Bürgern der Westbalkanländer in absehbarer Zeit nicht mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse zu rechnen ist?
- Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung zur Beseitigung der Ausreisehindernisse von vollziehbar ausreisepflichtigen Staatsbürgern aus den genannten Ländern?
Enxhi Seli-Zacharias
Andreas Keith
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3712 mit Schreiben vom 15. Mai 2024 namens der Landesregierung beantwortet.
- Aus welchen Gründen kann insbesondere bei ausreispflichtigen Unionsbürgern die Konstellation vorliegen, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist?
- Welche möglichen Ausreisehindernisse können bei ausreisepflichtigen Bürgern der Westbalkanländer vorliegen? (Bitte differenziert nach Herkunftsland ausführen)
- Welches sind in diesem Zusammenhang die häufigsten Ausreisehindernisse?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Losgelöst von dem Herkunftsland gibt es unterschiedliche Ausreisehindernisse. Als häufige Ursachen, die eine Unmöglichkeit der Ausreise bedingen können, sind dabei insbesondere ein fehlender Passbesitz oder familiäre Bindungen zu nennen. Die konkreten Gründe, weshalb eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, werden dabei stets im Einzelfall geprüft.
- Wie lässt sich die Konstellation erklären, dass bei Bürgern der Westbalkanländer in absehbarer Zeit nicht mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse zu rechnen ist?
Die Prüfung des Vorliegens von möglichen Ausreisehindernissen erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, deren Ergebnis in Bezug auf die jeweiligen Herkunftsländer nicht pauschalisiert werden kann.
- Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung zur Beseitigung der Ausreisehindernisse von vollziehbar ausreisepflichtigen Staatsbürgern aus den genannten Ländern?
Die für die Vollziehung der Ausreisepflicht in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ausländerbehörden prüfen die Rückführungsmöglichkeiten von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen fortlaufend. Sobald aufgrund des Wegfalls eines Rückführungshindernisses die Rückführung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person möglich ist, ergreift die zuständige Ausländerbehörde die erforderlichen Schritte, um die Rückführung weiter zu betreiben.
Mit der Errichtung der fünf landesfinanzierten Zentralen Ausländerbehörden (ZABen) wurden auf Landesebene leistungsfähige Strukturen für die Rückführung ausreisepflichtiger Personen geschaffen. Zur weiteren Stärkung der Zentralen Ausländerbehörden wurde der Ansatz im Haushaltstitel 633 10 „Erstattung der Kosten der Zentralen Ausländerbehörden“ für das Haushaltsjahr 2024 um 5 Mio. EUR erhöht.
Mit den zusätzlich bereitgestellten Mitteln sollen die Zentralen Ausländerbehörden personell gestärkt und die sachlichen Ressourcen ausgebaut werden.