Islamfeindliche Straftaten in NRW im Jahre 2022

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1043
der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias vom 10.01.2023

Islamfeindliche Straftaten in NRW im Jahre 2022

Eine Anfrage zum Themenkomplex „Islamfeindliche Straftaten“ hat ergeben, dass im Jahre 2021 im KPMD-PMK 110 Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund erfasst wurden. Dabei wurden zwei Personen verletzt.1

In 64 Fällen konnte kein Täter ermittelt werden. 53 dieser Fälle wurden der PMK-Rechts zugeordnet.

Das Ziel der Anfrage ist es, die weitere Entwicklung zu beleuchten, insbesondere auch die Einstufung der Fälle, bei denen kein Täter ermittelt werden konnte.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Straftaten mit eindeutig islamfeindlichem Hintergrund wurden im Jahre 2022 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppen und Anzahl der verletzten Personen auflisten.)
  2. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3319 einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten.)
  3. In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter Frage 1 erfragten Straftaten in den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, bzw. in Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln auflisten.)
  4. Durch welchen Sachverhalt begründet sich bei den unter Frage 1 erfragten Straftaten die eindeutige Einstufung als „islamfeindliche Straftat“ und deren Einordnung in den Phänomenbereich der PMK-Rechts – unter Ausschluss aller anderen möglichen Tatmotive, wenn kein Tatverdächtiger und somit auch kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln begründen, auf Grund welcher Erkenntnisse und Belege man in diesen Fällen zu dieser Einstufung kam.)
  5. Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen und Einstellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahre 2022 im Zusammenhang mit islamfeindlichen Straftaten?

Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/16414.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1043 mit Schreiben vom 7. Februar 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheit­lich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“.

Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Ent­scheidungen richten.
  • sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerk­male, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsor­gane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben.
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen aus­wärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
  • gegen eine Person wegen der ihr zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Hal­tung, Einstellung und/oder ihres Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorur­teilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religi­onszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten kön­nen sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftli­chen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) o­der sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.

Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a oder 241a Strafgesetzbuch (StGB) sowie Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.

Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.

Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK).

Der Fallzahlenabgleich mit dem Bundeskriminalamt für das Jahr 2022 ist noch nicht abge­schlossen und die in diesem Bericht angegebenen Fallzahlen mit Stand 11. Januar 2023 sind als vorläufige Zahlen zu betrachten.

  1. Wie viele Straftaten mit eindeutig islamfeindlichem Hintergrund wurden im Jahre 2022 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppen und Anzahl der verletzten Personen auflisten.)

Im Jahr 2022 wurden im KPMD-PMK bislang 115 Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund erfasst. Zwei Personen wurden durch islamfeindliche Straftaten verletzt.

Weitergehende Daten bitte ich der Anlage 1 zu entnehmen.

  1. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3319 ein­zeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten.)

Im KPMD-PMK werden Tatorte und keine Festnahmeorte erfasst. Als Festnahme werden hier statistisch alle bekanntgewordenen polizeilichen Maßnahmen gemäß §§ 127, 127b StPO er­fasst (keine Ingewahrsamnahmen nach dem Polizeigesetz NRW).

Im Jahr 2022 wurden bislang 57 Tatverdächtige in 53 Fällen islamfeindlicher Straftaten ermit­telt.

Es wurde kein Tatverdächtiger festgenommen.

Weitergehende Daten bitte ich der Anlage 2 zu entnehmen.

  1. In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter
    Frage 1 erfragten Straftaten in den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, bzw. in Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln auflisten.)

In den 53 Fällen, in denen ein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, wurden die Straftaten in den folgenden Phänomenbereichen erfasst:

· PMK-Rechts: 49 Straftaten
· PMK-Nicht zuzuordnen: 3 Straftaten
· PMK-Religiöse Ideologie: 1 Straftat

 

In den Fällen, in denen kein Tatverdächtigter ermittelt werden konnte, wurden die Straftaten in den folgenden Phänomenbereichen erfasst:

· PMK-Rechts: 48 Straftaten
· PMK-Nicht zuzuordnen: 9 Straftaten
· PMK-Links: 3 Straftaten
· PMK-Ausländische Ideologie: 2 Straftaten

 

  1. Durch welchen Sachverhalt begründet sich bei den unter Frage 1 erfragten Straf-
    taten die eindeutige Einstufung als „islamfeindliche Straftat“ und deren Einord­nung in den Phänomenbereich der PMK-Rechts – unter Ausschluss aller anderen möglichen Tatmotive, wenn kein Tatverdächtiger und somit auch kein Täter ermit­telt werden konnte? (Bitte einzeln begründen, auf Grund welcher Erkenntnisse und Belege man in diesen Fällen zu dieser Einstufung kam.)

Die Zuordnung jeder einzelnen Straftat zum Unterbegriff „islamfeindlich“ erfolgt, wenn für die Sachbearbeiterin/den Sachbearbeiter nach Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person wegen des ihr zugeschriebenen oder tatsächlichen muslimischen Glaubens gerichtet ist und die Tathand­lung damit im Kausalzusammenhang steht oder sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Ist kein Täter ermittelt, erfolgt die Zuordnung des Phänomenbereichs unter Würdigung der Umstände der Tat, insbesondere danach, ob An­haltspunkte vorliegen, welche die Zuordnung zu einem konkreten Phänomenbereich begrün­den und einen Kausalzusammenhang erkennen lassen. Ist dabei die Tatmotivation nicht hin­reichend erkennbar, wird die Tat dem Phänomenbereich PMK-Nicht zuzuordnen zugeteilt.

Die Begründung der Zuordnung des Phänomenbereichs im jeweiligen Einzelfall kann inner­halb der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden.

  1. Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen oder Einstellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahr 2022 im Zusammenhang mit islamfeindlichen Straftaten?

Durch die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wurde in allen in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Straftaten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Im Jahr 2022 kam es – den Berichten der Generalstaatsanwältin und der Generalstaatsan­wälte des Landes zufolge – bei nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften in 358 Fällen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „islamfeindlichen Straftaten“, in 34 Fällen zur Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bzw. Beantragung eines Strafbefehls und in 248 Fällen zur Einstellung der Ermittlungen. Grund für die Einstellung des Verfahrens war in 64 Fällen, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. In 13 Fällen erfolgte eine Verurteilung.

Die Differenz zu den polizeilich eingeleiteten Ermittlungsverfahren erklärt sich durch ein ande­res Erfassungssystem der Landesjustiz.

 

Antwort samt Anlage als PDF