Kleine Anfrage 3841
der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD
Islamfeindliche Straftaten in NRW im Jahre 2023
Eine Anfrage zum Themenkomplex „Islamfeindliche Straftaten“ hat ergeben, dass im Jahre 2022 im KPMD-PMK 115 Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund erfasst wurden. Dabei wurden zwei Personen verletzt.1
In 62 Fällen konnte kein Täter ermittelt werden. 48 dieser Fälle wurden der PMK-Rechts zugeordnet.
Das Ziel der Anfrage ist es, die weitere Entwicklung zu beleuchten, insbesondere auch die Einstufung der Fälle, bei denen kein Täter ermittelt werden konnte.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie viele Straftaten mit eindeutig islamfeindlichem Hintergrund wurden im Jahre 2023 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppen und Anzahl der verletzten Personen auflisten.)
- Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3319 einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten.)
- In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter Frage 1 erfragten Straftaten in den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, sowie in Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln auflisten.)
- Durch welchen Sachverhalt begründet sich bei den unter Frage 1 erfragten Straftaten die eindeutige Einstufung als „islamfeindliche Straftat“ und deren Einordnung in den Phänomenbereich der PMK-Rechts – unter Ausschluss aller anderen möglichen Tatmotive, wenn kein Tatverdächtiger und somit auch kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln begründen, auf Grund welcher Erkenntnisse und Belege man in diesen Fällen zu dieser Einstufung kam.)
- Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen und Einstellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahre 2023 im Zusammenhang mit islamfeindlichen Straftaten?
Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias
1 Vgl. Lt.-Drucksache 18/2881.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3841 mit Schreiben vom 13. Juni 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheitlich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“. Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
- sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und/oder
- gegen eine Person wegen der ihr zugeschriebene oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder ihres Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Ob-jekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a oder 241a Strafgesetzbuch (StGB) sowie Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.
Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK).
- Wie viele Straftaten mit eindeutig islamfeindlichem Hintergrund wurden im Jahre 2023 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppen und Anzahl der verletzten Personen auflisten.)
Im Jahr 2023 wurden im KPMD-PMK 269 Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund erfasst.
Elf Personen wurden durch islamfeindliche Straftaten verletzt.
Weitergehende Daten bitte ich der Anlage 1 zu entnehmen.
- Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3319 einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten)
Als Festnahme werden hier statistisch alle bekanntgewordenen polizeilichen Maßnahmen ge-
mäß §§ 127, 127b StPO erfasst (keine Ingewahrsamnahmen nach dem Polizeigesetz NRW).
Im Jahr 2023 wurden 138 Tatverdächtige in 128 Fällen islamfeindlicher Straftaten ermittelt. Es wurde kein Tatverdächtiger festgenommen.
Weitergehende Daten bitte ich der Anlage 2 zu entnehmen.
- In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter Frage 1 erfragten Straftaten in den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, sowie in den Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln auflisten)
In den 128 Fällen, in denen ein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, wurden die Straftaten in den folgenden Phänomenbereichen erfasst:
PMK – Rechts | 121 Straftaten |
PMK – Sonstige Zuordnung | 4 Straftaten |
PMK – Ausländische Ideologie | 2 Straftaten |
PMK – Religiöse Ideologie | 1 Straftat |
In den Fällen, in denen kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, wurden die Straftaten in den folgenden Phänomenbereichen erfasst:
PMK – Rechts | 92 Straftaten |
PMK – Sonstige Zuordnung | 26 Straftaten |
PMK – Ausländische Ideologie | 13 Straftaten |
PMK – Religiöse Ideologie | 10 Straftaten |
- Durch welchen Sachverhalt begründet sich bei den unter Frage 1 erfragten Straftaten die eindeutige Einstufung als „islamfeindliche Straftat“ und deren Einordnung in den Phänomenbereich der PMK-Rechts – unter Ausschluss aller anderen möglichen Tatmotive, wenn kein Tatverdächtiger und somit auch kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln begründen, auf Grund welcher Erkenntnisse und Belege man in diesen Fällen zu dieser Einstufung kam.)
Die Zuordnung jeder einzelnen Straftat zum Unterbegriff „islamfeindlich“ erfolgt, wenn nach Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person wegen des ihr zugeschriebenen oder tatsächlichen muslimischen Glaubens gerichtet ist und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht oder sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Ist kein Täter ermittelt, erfolgt die Zuordnung des Phänomenbereichs unter Würdigung der Umstände der Tat, insbesondere danach, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche die Zuordnung zu einem konkreten Phänomenbereich begründen und einen Kausalzusammenhang erkennen lassen. Ist dabei die Tatmotivation nicht hinreichend erkennbar, wird die Tat dem Phänomen-bereich PMK – Sonstige Zuordnung zugeteilt.
Die Begründung der Zuordnung des Phänomenbereichs im jeweiligen Einzelfall kann innerhalb der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden.
- Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen und Einstellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahre 2023 im Zusammenhang mit islamfeindlichen Straftaten?
Durch die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wurde in allen in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Fällen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Den Berichten der Generalstaatsanwälte des Landes vom 03. und 04.04.2024 zufolge, wurden bei den nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften im Jahr 2023 272 Ermittlungsverfahren wegen islamfeindlicher Straftaten eingeleitet. Gegen 54 Personen wurde Anklage erhoben bzw. der Erlass eines Strafbefehls beantragt. Zur Einstellung der Ermittlungen kam es gegen 160 Personen. Grund für die Einstellung war in 47 Verfahren, dass ein Tatverdächtiger nicht ermittelt werden konnte. Im Jahr 2023 wurden 28 Personen verurteilt.
Die Differenz zu den polizeilich eingeleiteten Ermittlungsverfahren erklärt sich durch ein anderes Erfassungssystem der Landesjustiz.