Islamfeindliche Straftaten in NRW im Jahre 2024

Kleine Anfrage
vom 29.01.2025

Kleine Anfrage 5040

der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD

Islamfeindliche Straftaten in NRW im Jahre 2024

Mit Antwort der Landesregierung vom 13. Juni 2024, Drucksache 18/9602, auf unsere Kleine Anfrage vom 15. Mai 2024, Drucksache 18/9277, wurde mitgeteilt, dass im Jahre 2023 im KPMD-PMK 269 Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund erfasst wurden. Dabei wurden elf Personen verletzt. In 128 Fällen konnten insgesamt 138 Tatverdächtige ermittelt werden. Allerdings wurde kein Tatverdächtiger festgenommen. In 121 Fällen, in denen ein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, sowie in 92 Fällen, in denen kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, wurden die Straftaten der PMK-Rechts zugeordnet.1

Das Ziel der Anfrage ist, die weitere Entwicklung zu beleuchten, insbesondere auch die Einstufung der Fälle, bei denen kein Täter ermittelt werden konnte.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Straftaten mit eindeutig islamfeindlichem Hintergrund wurden im Jahre 2024 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppen und Anzahl der verletzten Personen auflisten.)
  2. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3319 einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten.)
  3. In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter Frage 1 erfragten Straftaten in den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, sowie in Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln auflisten.)
  4. Durch welchen Sachverhalt begründet sich bei den unter Frage 1 erfragten Straftaten die eindeutige Einstufung als „islamfeindliche Straftat“ und die Einordnung in den Phänomenbereich der PMK-Rechts – unter Ausschluss aller anderen möglichen Tatmotive, wenn kein Tatverdächtiger und somit auch kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln begründen, auf Grund welcher Erkenntnisse und Belege man in diesen Fällen zu dieser Einstufung kam.)
  5. Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen und Einstellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahre 2024 im Zusammenhang mit islamfeindlichen Straftaten?

Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-12659

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 18/9602.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5040 mit Schreiben vom 7. März 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie viele Straftaten mit eindeutig islamfeindlichem Hintergrund wurden im Jahre 2024 in Nordrhein-Westfalen verübt? (Bitte nach Ort, Deliktsgruppen und Anzahl der verletzten Personen auflisten.)
  2. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3319 einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten.)
  3. In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die un­ter Frage 1 erfragten Straftaten in den Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, sowie in den Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln auflisten.)
  4. Durch welchen Sachverhalt begründet sich bei den unter Frage 1 erfragten Straf­taten die eindeutige Einstufung als „islamfeindliche Straftat“ und die Einordnung in den Phänomenbereich der PMK-Rechts – unter Ausschluss aller anderen mög­lichen Tatmotive, wenn kein Tatverdächtiger und somit auch kein Täter ermittelt werden konnte? (Bitte einzeln begründen, auf Grund welcher Erkenntnisse und Belege man in diesen Fällen zu dieser Einstufung kam.)

Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Die Auswertung der Fallzahlen erfolgt auf Grundlage des Kriminalpolizeilichen Meldediens­tes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität. Der Fallzahlenabgleich der Landeskriminaläm­ter mit dem Bundeskriminalamt für das Jahr 2024 ist noch nicht abgeschlossen. Nach Ab­schluss des polizeilichen Fallzahlenabgleichs werden die Innenminister und -senatoren der Länder die für ihr Land verbindliche Stellungnahme zu den Jahresfallzahlen 2024 gegenüber dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat abgeben.

  1. Wie viele eingeleitete Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen und Ein­stellungen von Ermittlungen bzw. von Verfahren (bitte jeweils mit Begründung) gab es im Jahre 2024 im Zusammenhang mit islamfeindlichen Straftaten?

Den Berichten der Generalstaatsanwältin und den Generalstaatsanwälten des Landes vom 13. und 14.02.2025 zufolge, wurden bei den nord-rhein-westfälischen Staatsanwaltschaften im Jahr 2024 544 Ermittlungsverfahren wegen islamfeindlicher Straftaten eingeleitet. Gegen 87 Personen wurde im Jahr 2024 Anklage erhoben bzw. der Erlass eines Strafbefehls bean­tragt. 43 Personen wurden im Jahr 2024 verurteilt. Zur Einstellung der Ermittlungen kam es in 383 Fällen. Grund für die Einstellung war in 159 Verfahren, dass ein Tatverdächtiger nicht ermittelt werden konnte. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurden die Ermittlungen ge­gen 180 Personen eingestellt. Aus Opportunitätsgründen wurden die Ermittlungen gegen 44 Personen eingestellt.

 

MMD18-13073