Kleine Anfrage 3929
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias, Prof. Dr. Daniel Zerbin und Sven W. Tritschler AfD
Islamische Bestattung in Nordrhein-Westfalen
Unter Bestattung wird die dauerhafte Verbringung eines Leichnams eines Menschen (oder Tieres) oder seiner Asche an einen Ort in der Erde oder der Natur verstanden. Eine Bestattung dient sowohl der kulturellen Verarbeitung des Todes als auch der hygienisch sicheren Trennung des Toten von den Lebenden. In Deutschland herrscht daher eine Bestattungspflicht, deren konkrete Ausgestaltung gemäß Art. 70 Grundgesetz Ländersache ist.
In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW). Dieses regelt auch auf welche Art und Weise die Bestattung genau abzulaufen hat. Bis in das Jahr 2014 war eine Bestattung nach muslimischem Brauch in NRW nicht möglich, da unter anderem die verpflichtende Bestattung des Leichnams in einem Leinentuch nicht gesetzeskonform war.1 Dies ist durch das Inkrafttreten der Novellierung des Gesetzes am 1. Oktober 2014 nun möglich. Seitdem ist es muslimischen Religionsgemeinschaften auch erlaubt, eigene Friedhöfe zu betreiben.2
Neben der Möglichkeit zur Bestattung in Deutschland ist auch eine Überführung des Leichnams in das Ausland möglich. Für diese ist laut § 17 BestG NRW die Ausstellung eines Leichenpasses notwendig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt wird.
Wir fragen daher die Landesregierung,
- Wie viele Bestattungen auf islamischen Grabfeldern wurden in den Jahren 2014 bis 2023 in NRW durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
- Wie viele eigenständige muslimische Friedhöfe wurden in den Jahren 2014 bis 2023 in NRW betrieben? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
- Wie viele Leichenpässe wurden in NRW in den Jahren 2014 bis 2023 ausgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
- Wie viele Überführungen von Leichnamen in das Ausland gab es in den Jahren 2019 bis 2023 in NRW? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Zielland und Konfession der verstorbenen Person)
- In welchen Städten und Kommunen in NRW ist die Inbetriebnahme muslimischer Friedhöfe derzeit in Planung? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune)
Enxhi Seli-Zacharias
Prof. Dr. Daniel Zerbin
Sven W. Tritschler
1 https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/islam-bestattungen-muslimisch-friedhof-deutschland-100.html.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3929 mit Schreiben vom 11. Juli 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.
- Wie viele Bestattungen auf islamischen Grabfeldern wurden in den Jahren 2014 bis 2023 in NRW durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
- Wie viele eigenständige muslimische Friedhöfe wurden in den Jahren 2014 bis 2023 in NRW betrieben? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
- Wie viele Leichenpässe wurden in NRW in den Jahren 2014 bis 2023 ausgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Stadt bzw. Kommune)
- Wie viele Überführungen von Leichnamen in das Ausland gab es in den Jahren 2019 bis 2023 in NRW? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Zielland und Konfession der verstorbenen Personen)
- In welchen Städten und Kommunen in NRW ist die Inbetriebnahme muslimischer Friedhöfe derzeit in Planung? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune)
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam beantwortet.
Bei der Durchführung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Gemäß § 1 BestG NRW gewährleisten die Städte und Gemeinden, dass Tote auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können. Dabei dürfen Städte, Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).
Städte und Gemeinden dürfen die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen im Wege der Beleihung an religiöse Vereine übertragen, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können (§ 1 Absatz 4 und 5 BestG NRW).
Der Landesregierung liegen mangels statistischer Erhebungen keine Daten darüber vor, wie viele Bestattungen auf islamischen Grabfeldern in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wurden, wie viele Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen durch muslimische Vereine bzw. Organisationen betrieben werden, wie viele Leichenpässe ausgestellt und wie viele Überführungen es in das Ausland gegeben hat sowie in welchen Städten und Gemeinden die Inbetriebnahme eines muslimischen Friedhofs in Planung ist.