Islamistischer Anschlag in Bielefeld? Aufenthaltsrechtlicher Status des Tatverdächti-gen

Kleine Anfrage
vom 11.06.2025

Kleine Anfrage 5804

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Markus Wagner AfD

Islamistischer Anschlag in Bielefeld? Aufenthaltsrechtlicher Status des Tatverdächti­gen

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Am frühen Sonntagmorgen, den 18. Mai 2025, kam es vor einer Bar in Bielefeld zu einer bru­talen Messerattacke, bei der ein 35-jähriger syrischer Staatsangehörige mehrere Menschen schwer verletzte. Von besonderem Interesse ist im Zusammenhang mit dem Tatverdächtigen auch der genaue aufenthaltsrechtliche Status. Hierzu gibt es bereits zahlreiche Pressemel-dungen.1 Die Anfrage soll insbesondere der Verifizierung der bisher eingegangenen Presse­meldungen dienen.

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5804 mit Schreiben vom 14. Juli 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Wie begründete der Tatverdächtige gem. BAMF-Akte seinen Asylantrag?
  2. Der Tatverdächtige reiste nach Aussage der Ministerin für Flucht und Integration des Landes NRW (Vgl. Fragestunde im Land-tag NRW am 21.05.2025; Top 10) erstmals am 08.08.2023 in das Bundesgebiet ein, 14.08.23 erfolgte die Erstregist­rierung in der LEA Bochum, gefolgt von einem Aufenthalt in der EAE Möncheng­ladbach. Am 31.08.23 stellte er einen Asylantrag. Welcher Schutzstatus wurde dem Tatverdächtigen zugesprochen?
  3. Inwiefern sind die Informationen der BILD zutreffend, wo-nach dem Tatverdächti­gen am 22. Februar 2024 bestandskräftig durch das BAMF ein subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, ver-bunden mit einer Aufenthaltserlaubnis, die vorerst bis Februar 2027 reicht?
  4. Welche konkreten Gründe sprachen für die Erteilung eines subsidiären Schutzsta­tus?

Die Fragen 1 – 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Gemäß Ausländerzentralregister wurde dem Betroffenen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz – bestands-kräftig seit dem 22.02.2024 – gewährt. Infolgedessen wurde dem Betroffenen durch die zuständige Ausländerbehörde eine bis zum 21.02.2027 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Im Übrigen erteilt die Landesregierung keine Auskünfte zum Asylverfahren. Die Zuständigkeit hierfür obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Frage 5: Inwiefern zieht die Landesregierung im vorliegenden Fall – im Falle einer Verurteilung – die Anwendung des Instruments der Abschiebeanordnung gem. § 58a AufenthG in Betracht? Die Frage betrifft einen hypothetischen Sachverhalt.

Die Landesregierung prüft in allen insoweit Anlass bietenden Fällen, ob der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG in Betracht kommt.

 

MMD18-14826

 

1 https://www.bild.de/regional/nordrhein-westfalen/bild-enthuellt-asyl-akte-bielefeld-attentaeter-hatte-8-ver-schiedene-namen-682dea2d3dcfe03fd520141f