Kosten der Migration in NRW

Kleine Anfrage
vom 13.03.2024

Kleine Anfrage 3502

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Andreas Keith AfD

Kosten der Migration in NRW

Im Jahr 2023 „hat das hochverschuldete Land Berlin mehr als 1,1 Milliarden Euro für die Versorgung der Migranten ausgegeben“. Der Berliner Haushalt für das Jahr 2023 betrug insgesamt 37,9 Milliarden Euro. 2,9 Prozent aller Ausgaben wurden für die Kosten der Migration aufgewendet. Dabei entfielen die meisten Kosten auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, gefolgt von Kosten für Flüchtlinge aus der Ukraine.1

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die jährlichen migrationsbezogenen Gesamtkosten für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge von 2014 bis 2023? (Bitte Kosten, die sich eindeutig zuordnen lassen, möglichst differenziert listen2)
  2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Gesamtkosten für die Versorgung bzw. Unterbringung aller Asylbewerber und anerkannten Flüchtlinge inklusive sämtlicher „Nebenkosten“ (Deutschkurse etc.) jeweils pro Kalenderjahr für die Jahre 2014 bis 2023? (Bitte möglichst differenziert listen)
  3. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge gab es nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren 2014 bis 2019 bzw. wie hoch waren die jährlichen migrationsbezogenen Gesamtkosten für diese Gruppe? (Bitte um Angabe analog zu den Lt.-Drucksachen 18/869 und 18/7594)
  4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Gesamtkosten der Gesundheitsversorgung für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge insgesamt sowie im Durchschnitt pro Person in den Jahren 2014 bis 2023? (Bitte möglichst differenziert listen3)

Enxhi Seli-Zacharias
Andreas Keith

 

MMD18-8460

 

1 Vgl. https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2024/das-arme-berlin-ist-in-sachen-migration-milliardaer/

2 Vgl. Lt.-Drucksache 17/10695

3 Vgl. Lt.-Drucksache 18/354


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3502 mit Schreiben vom 22. April 2024 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

  1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die jährlichen migrationsbe-zogenen Gesamtkosten für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge von 2014 bis 2023? (Bitte Kosten, die sich eindeutig zuordnen lassen, möglichst differenziert listen)

Die Personengruppe der „Asylbewerber und anerkannte[n] Flüchtlinge“ ist äußerst heterogen und umfasst Menschen in verschiedensten Lebenssituationen sowie mit unterschiedlichen auf­enthaltsrechtlichen Status. Somit kommen geflüchtete Menschen, die im Land Nordrhein-Westfalen leben, – wie alle Bürgerinnen und Bürger – in verschiedenen Lebenslagen mit staat­lichen Leistungen in Berührung. Staatliche Leistungen werden dabei in vielen Fällen nicht zwi­schen Empfängergruppen differenziert. Daher kann die Frage nach „migrationsbezogenen Ge­samtkosten“ nicht beantwortet werden, eine entsprechende Differenzierung staatlicher Leis­tungen ist nicht vorgesehen.

  1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Gesamtkosten für die Ver­sorgung bzw. Unterbringung aller Asylbewerber und anerkannten Flüchtlinge in­klusive sämtlicher „Nebenkosten“ (Deutschkurse etc.) jeweils pro Kalenderjahr für die Jahre 2014 bis 2023? (Bitte möglichst differenziert listen)

Das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß Asylgesetz verpflichtet, für die Unterbringung Asyl­begehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten und für Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen des Gesetzes zur Aus­führung des Asylbewerberleistungsgesetzes NRW zuständig, soweit die Aufgaben nicht ge­mäß dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge NRW der kom­munalen Ebene übertragen wurde.

Die Haushaltsmittel für diese Landesmaßnahmen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Bürgerkriegsflüchtlinge sind im Kapitel 07 090 zusammengefasst. Dies umfasst auch Ausgleichszahlungen für durch die kommunale Ebene wahrgenommene Aufgaben. Die Gesamtausgaben betrugen im erfragten Zeitraum (in tausend Euro):

2023              1.436.340

2022              2.224.658

2021              985.460

2020              877.077

2019              990.689

2018              1.144.246

2017*            1.760.198

2016*            1.445.922

2015*            513.854

2014*            89.092

*Bis 2017 Kapitel 03 030; im Jahr 2017 ging die Aufgabe aus dem Geschäftsbereich des ehe­maligen Ministeriums für Inneres und Kommunales in den Geschäftsbereich des neu zuge­schnittenen Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (bzw. dessen Rechtsnachfolger) über. Somit änderte sich auch das Haushaltskapitel entsprechend.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

  1. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge gab es nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren 2014 bis 2019 bzw. wie hoch waren die jährlichen migrationsbezogenen Gesamtkosten für diese Gruppe? (Bitte um Angabe analog zu den Lt.-Drucksachen 18/869 und 18/7594)

Die Angaben zu den Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern in den Jahren 2014 bis 2018 können der Antwort der Kleinen Anfrage 2901 der AfD-Fraktion – Frage 1 / Anlage 1 – (Drucksache 17/7514) entnommen werden. Im Jahr 2019 lag die Gesamtzahl bei 2.456 unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten. Die Zahlen entstam­men aus der Statistik für Kinder- und Jugendhilfe zu vorläufigen Schutzmaßnahmen von IT.NRW. Die Angaben enthalten sowohl vorläufige Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII als auch reguläre Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII, sodass es zu Doppelerfassungen kommt. Gezählt werden in diesem Zusammenhang die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen inner­halb des Berichtsjahres.

Bzgl. der Frage nach den an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen nach § 89d SGB VIII wird hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2018 ebenfalls auf die Antwort der Kleinen Anfrage 2901 der AfD-Fraktion – dort Fragen 3 bis 5 / Anlage 2 – (Drucksache 17/7514) ver­wiesen.

Im Jahr 2019 wurden Aufwendungserstattungen nach § 89d SGB VIII in Höhe von 417.165.011,94 Euro ausgezahlt. Diese Zahlen enthalten, wie bereits in der Antwort der Klei­nen Anfrage 2901 der AfD-Fraktion erläutert, sowohl die Kosten für die Unterbringung, Ver­pflegung und Betreuung als auch für pädagogische Maßnahmen. Die notwendigen Aufwen­dungen werden den Kommunen vom Land vollständig erstattet. Da die Jugendämter ihre Kos­ten bis zu vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Jugendhilfekosten entstanden sind, fristwahrend zur Erstattung vorlegen können, sind die ausgezahlten Aufwendungserstattungen im jeweiligen Haushaltsjahr nicht den entsprechenden jährlichen Kosten zuzuordnen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

  1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Gesamtkosten der Gesundheitsversorgung für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge insgesamt so­wie im Durchschnitt pro Person in den Jahren 2014 bis 2023? (Bitte möglichst dif­ferenziert listen)

Aus dem Landeshaushalt sind ausschließlich die Aufwendungen des Landes gemäß §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 AsylG untergebrachten leistungsberechtigten Personen ersichtlich. Für die Jahre 2018 bis 2021 können die Zahlen der Drucksache 18/354 entnommen werden. Im Jahr 2022 wurden 37.414.000 Euro und in 2023 61.550.000 Euro verausgabt. Für den Zeitraum vor 2018 wird ebenfalls auf die Drucksache 18/354 verwiesen.

An den Aufwendungen der Kommunen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beteiligt sich das Land auf der Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG). Die in § 4 FlüAG geregelte monatliche Pauschale dient auch der finanziellen Beteiligung an den Aufwendungen der Kommunen für Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG.

Gemäß § 4 b FlüAG stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden seit dem Jahr 2015 zudem zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksich­tigungsfähig ist hier der Personenkreis nach § 2 FlüAG, soweit er nach § 3 Absatz 3 FlüAG bei der Zuweisung angerechnet wird. Das Land beteiligt sich an den Krankheitskosten, wenn diese im Kalenderjahr die Summe von 35.000 Euro je geflüchteter Person überschreiten.

Personenscharfe Angaben können in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfü­gung stehenden Zeit nicht ermittelt werden.

Für die Jahre 2014 bis 2021 wird auf die Drucksache 18/354 verwiesen. Im Jahr 2022 wurden 3.152.000 Euro und in 2023 5.011.000 Euro verausgabt.

Die den örtlichen Trägern für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt an Be­rechtigte nach § 4 AsylbLG in Nordrhein-Westfalen entstandenen Ausgaben ergeben sich aus der Asylbewerberleistungsstatistik des statistischen Landesamtes.

Für die Jahre 2014 bis 2021 wird auf die Drucksache 18/354 verwiesen. Im Jahr 2021 wurden 76.551.000 Euro und in 2022 123.622.000 Euro verausgabt. Daten für die Jahre 2023 sowie 2024 lagen zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage 3502 noch nicht vor.

Die den örtlichen Trägern für § 2 AsylbLG i.V.m. Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XI entstandenen Ausgaben (in tausend Euro) ergeben sich aus der Asylbewerberleistungssta-tistik des statistischen Landesamtes und belaufen sich für die Jahre 2014 bis 2022 wie folgt:

2022* 81.185
2021** 92.736
2020*** 99.707
2019 109.103
2018 106.256
2017 111.876
2016 52.283
2015 30.780
2014 16.362

* Untererfassung, da aus drei Gemeinden keine Meldung vorlag

** Unterfassung, da aus 18 Gemeinden keine Meldung vorlag

*** Untererfassung, da aus neun Gemeinden keine Meldung vorlag

Daten für die Jahre 2023 sowie 2024 lagen zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen An­frage noch nicht vor.

Den örtlichen Trägern entstehen ebenfalls Kosten für Leistungen nach § 6 AsylbLG. Hierbei sind auch Gesundheitsausgaben enthalten. Die Asylbewerberleistungsstatistik differenziert diese Kosten nicht gesondert, weshalb sie hier nicht aufgeführt werden.

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie hoch die Kosten der Gesundheitsver­sorgung für anerkannte Geflüchtete in den Jahren 2014 bis 2023 waren. Anerkannte Geflüch­tete sind i.d.R. versicherungspflichtig (bspw. durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäf­tigung oder durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II) oder familienversichert. Sie sind somit Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Eine Unterscheidung, ob es sich um eine geflüchtete Person handelt, erfolgt innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

 

MMD18-9012