Kriminalpolizei NRW scheitert bei der Unterrichtung einer deutschen, kurdischstämmigen Aktivistin bezüglich einer konkreten Morddrohung durch den IS – Wird der Schutz potenzieller Opfer des IS in NRW nachrangig behandelt?

Kleine Anfrage
vom 11.10.2024

Kleine Anfrage 4603

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Kriminalpolizei NRW scheitert bei der Unterrichtung einer deutschen, kurdischstämmigen Aktivistin bezüglich einer konkreten Morddrohung durch den IS Wird der Schutz potenzieller Opfer des IS in NRW nachrangig behandelt?

Im Rahmen der Aussprache zum Antrag der AfD „Über welche Zellen operiert der islamische Staat in NRW? – Die Landesregierung muss endlich die richtigen Prioritäten bei der Bekämpfung des fundamentalistischen Islams setzen.“ am 11.09.2024 berichtete ich über eine unterlassene zeitnahe Unterrichtung der Islamkritikerin B. bezüglich einer konkreten Morddrohung durch den IS.1 Dabei führte ich im Rahmen der Debatte aus:

„Inzwischen [hat B.] auch Strafanzeige gegen die Kriminalpolizei Nordrhein-Westfalen gestellt hat; denn sie erfuhr durch Zufall Ende August, dass eine Warnung über ein geplantes Attentat auf sie Anfang Juli eingegangen sei. Ein Anhänger des IS mit irakischer Herkunft, der als gefährlicher Straftäter in Frankreich registriert sei, plante wohl ihre Ermordung. Einen Monat ließ die NRW-Polizei verstreichen – anscheinend, weil sie wohl den Wohnsitz von B. nicht ermitteln konnte –, bis sie dann B. schließlich informierte. Das ist schlichtweg eine Farce und an Inkompetenz nicht zu überbieten.

Spätestens seit Mannheim wissen wir doch, dass Islamkritiker – es ist traurig, dass ich das aussprechen muss – in Deutschland gefährlich leben. Einerseits will uns der Innenminister weismachen, dass wir in NRW keine Drahtzieher des IS hätten, die hier operieren, und dass es auch sonst kein Problem mit dieser Terrororganisation gebe. Andererseits schaffen es seine Sicherheitsbehörden nicht, gefährdete Personen angemessen zu informieren. […] Deswegen frage ich ganz offen: Worum geht es hier? Sind beispielsweise Islamkritiker in Nordrhein-Westfalen zum Abschuss freigegeben? Ist das intern gewollt? […] Der Schutz potenzieller Opfer und vor allem der Schutz von Kritikern des fundamentalistischen Islams muss oberste Priorität haben. Es darf nicht sein, dass Behörden, die in einem so sensiblen Bereich arbeiten und Informationen sammeln, das nicht zur obersten Priorität innerhalb der Behörde erklären. Ich persönlich werde nicht dabei zuschauen, wie redliche Bürger – unter anderem B., die sich aktiv auch in ihrem Heimatland für junge Frauen und Mädchen eingesetzt hat, teilweise mit privatem Geld –, die von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch machen, von Islamisten mitten in Deutschland gejagt werden.“2

Wie aus der mir vorliegenden an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gerichteten Strafanzeige hervorgeht, erhielt B. am 14.08.2024 einen Anruf der Kriminalpolizei R. in Bayern. Im Rahmen dieses Anrufs wurde B. mitgeteilt, dass bereits am 10.07.2024 bei der Kriminalpolizei NRW

eine Warnung über ein geplantes Attentat an sie eigegangen sei. Konkret ging es um einen bei den französischen Behörden registrierten, als gefährlich eingestuften Straftäter irakischer Herkunft, der zugleich Anhänger des IS sei.

Bis zur Feststellung, dass sich der Wohnsitz der Betroffenen nicht mehr in NRW befindet, und der tatsächlichen Weitergabe der sensiblen Information vergingen 5 Wochen, was vor dem Hintergrund der konkreten Bedrohungslage für B. unverzeihlich ist.

Weitere 2 Tage später, am 12.07.2024, kam es zu einem Hausbesuch der Kriminalpolizei in R. bei B. Dabei zeigte sich der Beamte vor Ort in R. erstaunt, warum seine Kollegen in NRW so viel (wertvolle) Zeit verstreichen ließen.

  1. sieht in diesem Versäumnis eine grobe Fahrlässigkeit und eine Gefährdung ihrer Sicherheit, weshalb sie eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag gegen die Kriminalpolizei NRW gestellt hat.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Durch wen genau wurde die Kriminalpolizei Nordrhein-Westfalen über diesen Fall informiert? (Bitte in diesem Zusammenhang auch das genaue Datum nennen)
  2. Warum wurde nicht sofort im Melderegister nach dem Wohnort von B. geschaut, um diese umgehend zu informieren, statt 5 Wochen verstreichen zu lassen?
  3. Inwiefern wurde Kontakt zur französischen Polizei aufgenommen, um ggf. weitere Ermittlungen einzuleiten?
  4. Inwiefern wurde eine Meldung an die zuständigen Behörden weitergeleitet, (Grenzkontrollen) um die Einreise des genannten IS-Anhängers zu verhindern?
  5. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um zukünftig bei ähnlich gelagerten Vorfällen durch eine bessere Bearbeitung die betroffenen Bürger besser zu schützen?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-10961

 

1 Vgl. Plenarprotokoll 18/73; Top 7; S. 76 f.

2 Ebd.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4603 mit Schreiben vom 18. November 2024 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Durch wen genau wurde die Kriminalpolizei Nordrhein-Westfalen über diesen Fall informiert? (Bitte in diesem Zusammenhang auch das genaue Datum nennen)

Die Kreispolizeibehörde Unna hat am 07.07.2024 die Ermittlungen hinsichtlich des per E-Mail übermittelten Hinweises eines bislang nicht identifizierten Hinweisgebers über eine mögliche Bedrohung zum Nachteil von Frau B. durch ein vermeintliches Mitglied des sog. Islamischen Staates aufgenommen und die notwendigen Maßnahmen in der Kriminalpolizei veranlasst.

  1. Warum wurde nicht sofort im Melderegister nach dem Wohnort von B. geschaut, um diese umgehend zu informieren, statt 5 Wochen verstreichen zu lassen?

Der eingegangene Hinweis ließ keine Straftat oder ein konkretes Bedrohungsdelikt zum Nach­teil von Frau B. erkennen. Entsprechende Sofortmaßnahmen waren nicht erforderlich.

  1. Inwiefern wurde Kontakt zur französischen Polizei aufgenommen, um ggf. weitere Ermittlungen einzuleiten?
  2. Inwiefern wurde eine Meldung an die zuständigen Behörden weitergeleitet, (Grenz­kontrollen) um die Einreise des genannten IS-Anhängers zu verhindern?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam beantwortet.

Durch die Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums Dortmund wurde über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ein bundesweiter Informationsaustausch unter Ein­beziehung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für den internationalen Austausch sowie der Bundespolizei veranlasst.

Die Bundesbehörden haben in diesem Rahmen Kenntnis über den Sachverhalt erhalten und treffen lageangepasst die notwendigen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.

  1. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um zukünftig bei ähnlich gelagerten Vor­fällen durch eine bessere Bearbeitung die betroffenen Bürger besser zu schützen?

Hinweise auf eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB oder einen Gefahrensachverhalt ha­ben sich im genannten Fall nicht ergeben. Entsprechende Maßnahmen oder ein ergänzender Handlungsbedarf besteht daher nicht.

 

MMD18-11472