Nachfrage 1 zur Kleinen Anfrage 4974 „Meldestelle zu sogenanntem „antimuslimischen Rassismus“ (MEDAR) geht mit starker Verzögerung doch noch an den Start – Sind im Vorfeld alle Fragen beantwortet?“ – Klärung nach wie vor offener Fragen.

Kleine Anfrage
vom 13.03.2025

Kleine Anfrage 5229

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Nachfrage 1 zur Kleinen Anfrage 4974 „Meldestelle zu sogenanntem „antimuslimischen Rassismus“ (MEDAR) geht mit starker Verzögerung doch noch an den Start – Sind im Vorfeld alle Fragen beantwortet?“ – Klärung nach wie vor offener Fragen.

Im Rahmen der ersten Frage der Kleinen Anfrage 4974 ging es sowohl um die Gesamtkosten der Aufbauphase der Meldestelle „antimuslimischer Rassismus“ als auch um eine detaillierte Kostenaufstellung. Letztere Teilfrage wurde nicht beantwortet.

Mit der zweiten Frage wollten wir herausfinden, welche Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsgrenze zukünftig als meldewürdig registriert und in die Statistik aufgenommen werden sollen, welche andererseits eben nicht. Hierbei ging es auch um konkrete Beispiele und Richtlinien, die nach Möglichkeit für den Bürger einsehbar sein sollten. Verwiesen wurde dann aber lediglich auf die Antwort zur Frage 2 der Nachfragen zur Kleinen Anfrage 156 in der GA 23, Lt.-Drucksache 18/8402. Dort finden sich folgende Aussagen: „Gemeldet werden können Vorfälle, die als Diskriminierung erfahren werden“ – ein rein subjektives Kriterium also – sowie: „Das bedeutet aber nicht, dass andere diskriminierende Verhaltensweisen – unterhalb der Strafbarkeitsschwelle – rechtlich erlaubt oder gar gesellschaftlich zu billigen sind.“

Nicht nur wurde die ursprüngliche Frage so nicht beantwortet, es ergeben sich auch weitere

Fragen,       z. B.:       Welche      diskriminierenden        Verhaltensweisen                   unterhalb der
Strafbarkeitsschwelle sind rechtlich nicht erlaubt oder gesellschaftlich nicht zu billigen? Wer legt die Kriterien fest? Wo sind diese Kriterien einsehbar? Warum ist eine Erfassung erforderlich?

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie lassen sich die Kosten in Höhe von 376.053,63 Euro im Rahmen der Aufbauphase der    Meldestelle      „antimuslimischer    Rassismus“     näher          aufschlüsseln?                                 (z. B. Personalkosten, Sachkosten, Kosten für Gutachten etc.)
  2. Wo kann sich der Bürger darüber erkundigen, welche diskriminierenden Verhaltensweisen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle – nach Ansicht der Landesregierung – rechtlich nicht erlaubt sind? (Bitte auch die Rechtsgrundlage nennen)
  3. Die Frage, inwiefern einer Handlung gesellschaftlich nicht zu billigen ist, ist rein subjektiver Natur und u. a. abhängig vom eigenen Empfinden und von der erfahrenen Sozialisation. Welche allgemeingültige Definition gibt es nach Ansicht der Landesregierung in diesem Zusammenhang? (Bitte auch die Rechtsgrundlage nennen)
  4. Es ist eine Sache, dass alle Vorfälle, die als Diskriminierung wahrgenommen werden, unabhängig von möglicher Strafbarkeit gemeldet werden können. Das beantwortet aber nicht, welche Fälle als Zählfall in die Statistik einfließen. Daher fragen wir erneut: Welche Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsgrenze sollen zukünftig als meldewürdig registriert und in die Statistik aufgenommen werden, welche andererseits eben nicht? (Bitte der Antwort konkrete Beispiele beifügen)
  5. In der Antwort der Landesregierung auf die dritte Frage heißt es, dass die Auswertung aller Meldungen anhand wissenschaftlicher Kriterien erfolgt. Wo lassen sich diese Kriterien einsehen? (Bitte das entsprechende Dokument beifügen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-13038


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5229 mit Schreiben vom 13. Mai 2025 namens der Landesregierung beantwor­tet.

  1. Wie lassen sich die Kosten in Höhe von 376.053,63 Euro im Rahmen der Aufbau­phase der Meldestelle „antimuslimischer Rassismus“ näher aufschlüsseln? (z. B. Personalkosten, Sachkosten, Kosten für Gutachten etc.)

Die verausgabten Mittel für die Aufbauphase der Meldestelle antimuslimischer Rassismus las­sen sich wie folgt aufschlüsseln1:

Summe Personalkosten 254.392,32 Euro
Summe Sachkosten 121.374,61 Euro

 

  1. Wo kann sich der Bürger darüber erkundigen, welche diskriminierenden Verhal­tensweisen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle – nach Ansicht der Landesregie­rung – rechtlich nicht erlaubt sind? (Bitte auch die Rechtsgrundlage nennen)?
  2. Die Frage, inwiefern einer Handlung gesellschaftlich nicht zu billigen ist, ist rein subjektiver Natur und u. a. abhängig vom eigenen Empfinden und von der erfah­renen Sozialisation. Welche allgemeingültige Definition gibt es nach Ansicht der Landesregierung in diesem Zusammenhang? (Bitte auch die Rechtsgrundlage nennen)

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet. Auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 4976 (Lt.-Drucksache 18/12852) wird verwiesen.

  1. Es ist eine Sache, dass alle Vorfälle, die als Diskriminierung wahrgenommen wer­den, unabhängig von möglicher Strafbarkeit gemeldet werden können. Das beant­wortet aber nicht, welche Fälle als Zählfall in die Statistik einfließen. Daher fragen wir erneut: Welche Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsgrenze sollen zukünftig als meldewürdig registriert und in die Statistik aufgenommen werden, welche ande­rerseits eben nicht? (Bitte der Antwort konkrete Beispiele beifügen)
  2. In der Antwort der Landesregierung auf die dritte Frage heißt es, dass die Auswer­tung aller Meldungen anhand wissenschaftlicher Kriterien erfolgt. Wo lassen sich diese Kriterien einsehen? (Bitte das entsprechende Dokument beifügen)

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zur Frage 1 und 2 der Kleinen Anfrage 5228 (Lt.-Drucksache 18/13404) wird ver­wiesen.

1 Zwischen den hier genannten Summen und der in der Fragestellung genannten Summe ergibt sich eine Differenz i. H. v. 286,70 Euro. Diese Differenz resultiert aus dem Zeitverlauf der Beantwortungen, da die in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4974 vom 14. Januar 2025, Lt.-Drucksache 18/12465, benannten Mittel zwar für die Meldestelle 2024 zur Verfügung gestellt wurden, in der jetzigen Antwort sind aber die tatsächlich beantragten Mittel der Meldestelle benannt.

 

MMD18-13802