Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2693: Warum war die Polizei nicht besser aufgestellt?

Kleine Anfrage
vom 23.01.2024

Kleine Anfrage 3191

der Abgeordneten Sven W. Tritschler, Dr. Martin Vincentz, Markus Wagner und Zacharias Schalley AfD

Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2693: Warum war die Polizei nicht besser aufgestellt?

Die Landesregierung hat die vorgenannte Kleine Anfrage über den Polizeieinsatz im Rahmen des Marschs für das Leben am 16. September 2023 in Köln nicht ausreichend beantwortet. Sie hat z. B. keine Angaben über einen möglichen Einsatz von Wasserwerfern gemacht. Die Landespolizei verfügt über mehrere Wasserwerfer an verschiedenen Standorten.

Die Landespolizei war z. B. im Rahmen des Bundesligaspiels des 1. FC Köln gegen Borussia Mönchengladbach in der Lage, mindestens 2 Wasserwerfer in der Nähe des Stadions am 22. Oktober 2023 vorzuhalten. Einer davon kam aus Bochum.

Die Polizeikräfte waren offensichtlich zu schwach, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Marschs für das Leben in Köln sicherzustellen. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Frage, ob die Polizeikräfte des Landes NRW überhaupt noch ausreichen, um Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit auch gegen den Widerstand linksextremer politischer Kräfte durchzusetzen. Die Landesregierung legt ja selbst in ihrer Antwort dar, dass die Proteste gegen den Marsch für das Leben auch von Linksextremen mitgeprägt waren.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Hat die Kölner Polizei Wasserwerfer als Einsatzmittel zur Bewältigung der Einsatzlage für den Marsch für das Leben angefordert?
  2. Wer entscheidet in Nordrhein-Westfalen darüber, ob Wasserwerfer bei einer bestimmten Einsatzlage den Polizeiführern vor Ort als mögliches Einsatzmittel zur Verfügung gestellt werden?
  3. Wäre der Einsatz von Wasserwerfern eigentlich notwendig und verhältnismäßig gewesen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Marschs sicherzustellen?
  4. In welchem Umfang waren die anderen Einsatzhundertschaften der NRW-Bereitschaftspolizei an dem Tag im Einsatz? Wir bitten dabei um Nennung der Einsatzorte und des zahlenmäßigen Umfangs bzw. bei Nicht-Einsatz die Gründe dafür.
  5. Wie viele zusätzliche Hundertschaften hätte die Landesregierung an dem Tag aus dem restlichen Bundesgebiet, der Bundespolizei oder aus ad hoc gebildeten Alarm-Einsatzhundertschaften der Landespolizei anfordern können?

Sven W. Tritschler
Dr. Martin Vincentz
Markus Wagner
Zacharias Schalley

 

MMD18-7849


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3191 mit Schreiben vom 26. Februar 2024 namens der Landessregierung beantwortet.

  1. Hat die Kölner Polizei Wasserwerfer als Einsatzmittel zur Bewältigung der Einsatz­lage für den Marsch für das Leben angefordert?

Durch die einsatzführende Kreispolizeibehörde Köln wurden keine Wasserwerfer angefordert.

  1. Wer entscheidet in Nordrhein-Westfalen darüber, ob Wasserwerfer bei einer be­stimmten Einsatzlage den Polizeiführern vor Ort als mögliches Einsatzmittel zur Verfügung gestellt werden?

Die für die Einsatzbewältigung erforderlichen Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel der Bereitschaftspolizei werden durch die einsatzführende Kreispolizeibehörde nach einer im Ein­zelfall erfolgten Beurteilung der Lage beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW angefordert und in der Regel von dort aus zugewiesen.

  1. Wäre der Einsatz von Wasserwerfern eigentlich notwendig und verhältnismäßig gewesen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Marschs sicherzustellen?

Wasserwerfer stellen gemäß § 58 Abs. 3 PolG NRW ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Rahmen des unmittelbaren Zwangs dar. Der Einsatz eines Wasserwerfers stellt besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Er muss im konkreten Fall nicht nur das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln sein, sondern auch im Hinblick auf die damit verbundenen möglichen Verletzungsfolgen als angemessen zu bewerten sein. Geht es – wie vorliegend – um die Auflösung einfacher Sitzblockaden, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vor.

  1. In welchem Umfang waren die anderen Einsatzhundertschaften der NRW-Bereit­schaftspolizei an dem Tag im Einsatz? Wir bitten dabei um Nennung der Einsatz­orte und des zahlenmäßigen Umfangs bzw. bei Nicht-Einsatz die Gründe dafür.

Zur grundsätzlichen Auslastung der verfügbaren Einheiten der Bereitschaftspolizei des Lan­des Nordrhein-Westfalen am 16.09.2023 wird auf die Antwort (LT-Drs. 18/6459) der Landes­regierung auf die Kleine Anfrage 2693 verwiesen.

Am 16.09.2023 gab es neben der Versammlung „Marsch für das Leben“ in Köln landesweit 13 Einsatzanlässe, die einen Einsatz von Kräften der Bereitschaftspolizei erforderten. Bei nach­folgend aufgeführten Einsätzen bestand ein Kräftebedarf von mehr als einer Bereitschaftspo-lizeihundertschaft:

  • Veranstaltung Invictus Games (Einsatzort Düsseldorf),
  • Fußballbegegnung VfL Bochum gegen Eintracht Frankfurt (Einsatzort Bochum) und
  • Fußballbegegnung FC Schalke 04 gegen 1. FC Magdeburg (Einsatzort Gelsenkirchen).

Darüber hinaus wurden Kräfte der Bereitschaftspolizei im Rahmen einer Landeseinsatzbereit-schaft für etwaige Sofortlagen vorgehalten. Aufgrund der kräfteintensiven Einsätze wurden zur Unterstützung auch Kräfte der Bereitschaftspolizei des Landes Hamburg angefordert, welche dem Polizeipräsidium Köln zugewiesen wurden.

Im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Kräften der Bereitschaftspolizei sind regelmäßig auch Einsatzanlässe an aufeinanderfolgenden Tagen zu betrachten, da sich diese unter Be­rücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ebenfalls auf den verfügbaren Kräfterahmen auswirken.

  1. Wie viele zusätzliche Hundertschaften hätte die Landesregierung an dem Tag aus dem restlichen Bundesgebiet, der Bundespolizei oder aus ad hoc gebildeten Alarm-Einsatzhundertschaften der Landespolizei anfordern können?

Über die Verfügbarkeit von Polizeikräften anderer Länder und des Bundes liegen der Landes­regierung keine Erkenntnisse vor. Alarm-Einsatzhundertschaften sind bei der Polizei des Lan­des Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden.

 

MMD18-8190