Nachfrage zur Kleinen Anfrage 1077 Unterhaltsvorschuss in NRW

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1483

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Zacharias Schalley vom 06.03.2023

Nachfrage zur Kleinen Anfrage 1077 Unterhaltsvorschuss in NRW

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1077 der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Zacharias Schalley der AfD-Fraktion hat gezeigt, dass der Kreis der Empfänger von Unterhaltsvorschuss in NRW in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist. Zwischen den einzelnen Städten und Kommunen bestehen dabei zum Teil erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Größe und der Ausweitung des Empfängerkreises.

Daneben scheint die Landesregierung die Kleine Anfrage missverstanden zu haben, schreibt sie doch in ihrer Antwort: „Anders als durch die Fragesteller angedeutet, ist auch Sozialbetrug im Kontext Unterhaltsvorschuss kein Massenphänomen.“ Diese Behauptung wurde in der Kleinen Anfrage jedoch niemals aufgestellt, sondern lediglich geschrieben, dass es „zahlreiche Fälle von Sozialbetrug“ im Rahmen der Gewährung von Unterhaltsvorschuss gebe.

Des Weiteren umgeht die Landesregierung die Beantwortung der Frage 4, wenn sie schreibt: „Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt grundsätzlich einen Wohnsitz des Kindes im Inland voraus (vgl. § 1 Absatz 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz). Die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschussgesetz lassen auf Grund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter sehr engen Voraussetzungen zu, dass ein Kind mit Wohnsitz im Ausland Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht. In der Praxis sind diese Fälle äußerst selten.“ Die Landesregierung räumt damit ein, dass solche Fälle zwar nicht häufig sind, aber dennoch vorkommen können. Im Anschluss liefert sie aber keine konkreten nachgefragten Zahlen. Auch zur Nationalität der Empfänger bleibt die Landesregierung eine Antwort schuldig. Diese wird aber im Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfasst und kann daher auch mitgeteilt werden.1 Die lückenhafte Antwort der Landesregierung wirft damit insgesamt neue Fragestellungen auf.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch war die Rückgriffsquote beim Unterhaltsvorschuss in den einzelnen Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2017–2021? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune und Jahr)
  2. Wie hoch war die Erstattung an den Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz der Städte und Kommunen in den Jahren 2017–2021? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune und Jahr)
  3. In welcher Höhe mussten Kommunen den Unterhaltsvorschuss aus der eigenen Kasse in den Jahren 2017–2021 bewerkstelligen? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune und Jahr)
  4. Welche Nationalität haben die Antragsteller von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in den Jahren 2017 bis 2022? (Bitte aufschlüsseln nach Antragstellern im Sinne von Vater oder Mutter, Alter, Nationalität, Wohnort und Dauer des Bezuges)
  5. Welche Nationalität haben die Bezieher von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in den Jahren 2017 bis 2022? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Nationalität, Wohnort und Dauer des Bezuges)

Enxhi Seli-Zacharias
Zacharias Schalley

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1483 mit Schreiben vom 3. April 2023 namens der Landesregierung im Einver­nehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

  1. Wie hoch war die Rückgriffsquote beim Unterhaltsvorschuss in den einzelnen Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2017–2021? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune und Jahr)

Die Rückgriffsquoten der Kommunen in den Jahren 2017 und 2018 sowie im 1. Halbjahr 2019 ergeben sich aus Anlage 1.

Seit dem 2. Halbjahr 2019 wird die Rückgriffsquote nicht mehr kommunenscharf erhoben. Ab diesem Zeitraum sind die Kommunen nur noch für einen Teil des Unterhaltsrückgriffs zustän­dig: Das Landesamt für Finanzen ist zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstre­ckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ab dem 1. Juli 2019 für Kinder beantragt werden,

– die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, –

– bei denen eine anerkannte, eine gerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaft besteht und

– deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes).

Die von den Kommunen erzielten Rückgriffseinnahmen stellen somit nur noch einen Ausschnitt der Gesamteinnahmen dar und können nicht mehr sinnvoll zu den Gesamtausgaben ins Ver­hältnis gesetzt werden.

  1. Wie hoch war die Erstattung an den Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussge-setz der Städte und Kommunen in den Jahren 2017–2021? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune und Jahr)

Von den Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz trägt der Bund 40 %, das Land und die Kommune je 30 %. Die Höhe der Erstattungen an den Ausgaben, die die Kommunen in den Jahren 2017 bis 2021 vom Land erhalten haben, ergibt sich aus Anlage 2. Die Erstattung umfasst den Finanzierungsanteil des Bundes und den des Landes.

  1. In welcher Höhe mussten Kommunen den Unterhaltsvorschuss aus der eigenen Kasse in den Jahren 2017–2021 bewerkstelligen? (Bitte aufschlüsseln nach Stadt bzw. Kommune und Jahr)

Der Finanzierungsanteil der Kommunen entspricht dem des Landes. Dieser ist in Anlage 2 ausgewiesen.

  1. Welche Nationalität haben die Antragsteller von Leistungen nach dem Unterhalts-vorschussgesetz (UVG) in den Jahren 2017 bis 2022? (Bitte aufschlüsseln nach Antragstellern im Sinne von Vater oder Mutter, Alter, Nationalität, Wohnort und Dauer des Bezuges)

Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor, da dies nicht Teil der Geschäftsstatistik des Bundes ist.

  1. Welche Nationalität haben die Bezieher von Leistungen nach dem Unterhaltsvor-schussgesetz (UVG) in den Jahren 2017 bis 2022? (Bitte aufschlüsseln nach Ge­schlecht, Alter, Nationalität, Wohnort und Dauer des Bezuges)

Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor, da dies nicht Teil der Geschäftsstatistik des Bundes ist.

 

Antwort samt Anlage als PDF