Nachfrage zur Kleinen Anfrage 1800: Hat die Leiterin der Abteilung Flucht des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration im Integrationsausschuss am 19. April 2023 zu viel versprochen?

Kleine Anfrage
vom 12.07.2023

Kleine Anfrage 2109

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Nachfrage zur Kleinen Anfrage 1800: Hat die Leiterin der Abteilung Flucht des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration im Integrationsausschuss am 19. April 2023 zu viel versprochen?

Im Rahmen der Sitzung des Integrationsausschusses vom 19. April 2023 hat die Leiterin der Abteilung 5 (Flucht) des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen dem Abgeordneten Volkan Baran der Fraktion der SPD angeboten, die Anzahl der eingegangenen Anträge gemäß § 25b AufenthG und die Anzahl der ablehnenden Bescheide bei allen kommunalen Ausländerbehörden einzeln abzufragen und dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen.

Da dieser das Angebot abgelehnt hat, haben wir im Rahmen der Kleinen Anfrage 1800 dieses Angebot übernommen und die entsprechenden Daten für alle 81 nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden angefragt.

Leider ist die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleinen Anfrage vom Angebot der Leiterin der Abteilung 5 (Flucht) abgerückt, um wie folgt zu antworten:

„Die Daten werden nicht zentral erfasst und sind im Rahmen der Frist zur Beantwortung einer kleinen Anfrage nicht zu erheben.“

Dabei sind die Daten zur Analyse und Beurteilung der – im Verhältnis zur Anzahl der Ausreisepflichtigen – geringen Aufenthaltstitel gem. § 25b AufenthG erforderlich.

Wir erweitern zudem unsere Anfrage um Aufenthaltstitel gem. § 25a AufenthG, um auch die Erfolgsquote bei der Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen näher zu beleuchten.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Titel gem. § 25a und 25b AufenthG gibt es aktuell in Nordrhein-Westfalen? (Bitte den letzten verfügbaren Stand angeben und differenziert nach § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 AufenthG auflisten)
  2. Über welche Staatsangehörigkeit verfügen die Personen mit einem entsprechenden Titel? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 listen)
  3. Wie viele Anträge gemäß § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2019 bis 2022 sowie im ersten Halbjahr 2023 an die 81 kommunalen Ausländerbehörden in NRW gerichtet? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)
  4. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)
  5. Welche Erfolgsaussichten zur Erlangung eines entsprechenden Titels bestehen im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts nach Ansicht der Landesregierung bei denjenigen Personen, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde, bzw. bei Personen, die bisher keinen Antrag gestellt haben?

Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2109 mit Schreiben vom 14. August 2023 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Wie viele Titel gem. § 25a und 25b AufenthG gibt es aktuell in Nordrhein-Westfa­len? (Bitte den letzten verfügbaren Stand angeben und differenziert nach § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 AufenthG auflisten)

Zum Stichtag 31.05.2023 verfügten in Nordrhein-Westfalen nach den Eintragungen im Ausländerzentralregister insgesamt 6.225 Personen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sowie 8.726 Personen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG.

  1. Über welche Staatsangehörigkeit verfügen die Personen mit einem entsprechen­den Titel? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Ab­satz 4 listen)

Auf der Basis des Ausländerzentralregisters, Stand 31.05.2023, sind zu den Personen mit denen in der Fragestellung aufgeführten Aufenthaltstitel die folgenden Staatsangehörigen er­fasst:

Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bangladesch
Benin
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Brasilien
Bulgarien
Burkina-Faso
Burundi
Chile
China
Dominikanische Republik
Elfenbeinküste (Cote d`Ivoire)
Eritrea
Frankreich
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Großbritannien mit Nordirland
Guinea
Guinea-Bissau
Indien
Indonesien
Irak
Iran, Islamische Republik
Israel
Jemen
Jordanien
Jugoslawien (ehemals)
Kamerun
Kasachstan
Kenia
Kirgisistan
Kolumbien
Kongo
Kongo, Dem. Republik
Korea (Republik)
Kosovo
Kroatien
Kuba
Libanon
Liberia
Libyen
Litauen
Malaysia
Mali
Marokko
Mauretanien
Mexico
Moldau (Republik)
Mongolei
Montenegro
Myanmar
Nepal
Niederlande
Niger
Nigeria
Nordmazedonien
Ohne Angabe
Pakistan
Personen aus palästinensi-schen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)
Philippinen
Ruanda
Russische Föderation
Sambia
Senegal
Serbien
Serbien (ehemals)
Serbien und Montenegro (ehe­mals)
Sierra Leone
Slowenien
Somalia
Spanien
Sri Lanka
Staatenlos
Sudan (ehemals)
Sudan (ohne Südsudan)
Syrische, arabische Republik
Tadschikistan
Tansania
Thailand
Togo
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei
Uganda
Ukraine
Ungeklärt
Usbekistan
Vereinigte Staaten von Ame­rika
Vietnam
Weißrussland
Zentralafrikanische Republik

 

  1. Wie viele Anträge gemäß § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2019 bis 2022 sowie im ersten Halbjahr 2023 an die 81 kommunalen Ausländerbe­hörden in NRW gerichtet? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)
  2. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 1800 verwiesen (LT-Drs. 18/4748).

  1. Welche Erfolgsaussichten zur Erlangung eines entsprechenden Titels bestehen im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts nach Ansicht der Landesregierung bei denjenigen Personen, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde, bzw. bei Personen, die bisher keinen Antrag gestellt haben?

Zu den Erfolgsaussichten zur Erlangung eines Bleiberechtes nach den §§ 25a oder 25b Auf-enthG im Anschluss an ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG kann keine ge­nerelle Aussage getroffen werden, hierzu bedarf es immer der Einzelfallbetrachtung.

 

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