Nachfrage zur Kleinen Anfrage 3635 – Nutzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz in den Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW

Kleine Anfrage
vom 13.05.2024

Kleine Anfrage 3825

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Nachfrage zur Kleinen Anfrage 3635 Nutzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz in den Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3635 (Lt.-Drucksache 18/8813) löst leider gewisse Irritationen aus.

Einerseits werden entsprechende Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG in allen Landeseinrichtungen angeboten, andererseits liegen der Landesregierung keine Informationen zum Ausmaß der Nutzung vor.

Das ist erstaunlich, wo doch gemäß § 5 Abs. 2 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Hieraus ließen sich dann Rückschlüsse auf die Anzahl der geleisteten Stunden ziehen. In diesem Zusammenhang ausgezahlte Leistungen müssen zudem verbucht werden, weshalb hier mindestens ein Gesamtwert vorliegen muss.

Auch mit der Antwort der Landesregierung auf die 4. Frage weiß die Fragenstellerin leider wenig anzufangen. Die Aussage, dass das Angebot „gut“ angenommen wird, ist zwar nett, leider lässt sich so aber keine Aussage darüber treffen, wie oft die Aufnahme der angebotenen Tätigkeit abgelehnt wurde. Die Zuschreibung „gut“ lässt sich bekanntlich beliebig auslegen.

Auch die Antwort auf die Frage nach möglichen Sanktionen ist erstaunlich. Während gemäß § 5 (4) AsylbLG von Sanktionen bei einer unbegründeten Ablehnung der Tätigkeit die Rede ist, führt die Landesregierung in ihrer Antwort aus, dass die Ausübung der angebotenen Tätigkeiten ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Für geleistete Tätigkeiten ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 Cent je Stunde zu zahlen. Wie hoch war die gesamte Aufwandsentschädigung – also für alle Unterbringungseinrichtungen des Landes zusammen – in den Jahren 2022 und 2023? (Bitte getrennt für die Jahre 2022 und 2023 ausweisen)
  2. In welchem Umfang wurden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 in den Jahren 2022 und 2023 im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen durch die Leistungsberechtigten in Rechnung gestellt? (Bitte getrennt für die Jahre 2022 und 2023 ausweisen)
  3. In welchem Haushaltstitel werden diese Ausgaben verbucht?
  4. Inwiefern muss man aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3635 schließen, dass mögliche Sanktionen bei einer unbegründeten Ablehnung der angebotenen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG in NRW nicht zur Anwendung kommen?
  5. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Besteht diese gesetzliche Verpflichtung auch in NRW oder gilt in NRW in diesem Zusammenhang abweichend der Grundsatz der Freiwilligkeit? (Bitte näher begründen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-9233


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3825 mit Schreiben vom 21. Juni 2024 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Für geleistete Tätigkeiten ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG eine Aufwandsent­schädigung in Höhe von 80 Cent je Stunde zu zahlen. Wie hoch war die gesamte Aufwandsentschädigung also für alle Unterbringungs-einrichtungen des Landes zusammen in den Jahren 2022 und 2023?
  2. In welchem Umfang wurden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 in den Jahren 2022 und 2023 im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen durch die Leistungsberechtigten in Rechnung gestellt?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die für geleistete Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu zahlende Aufwandsent­schädigung wird von den jeweiligen Betreuungsdienstleistern ausgezahlt. Die Beträge werden im Nachhinein durch die örtlich zuständige Bezirksregierung dem jeweiligen Betreuungs-dienstleister erstattet. Hierbei werden von den Bezirksregierungen verschiedene Auszah­lungsanlässe in einer Summe angewiesen.

Eine Auswertung der betreffenden Aufwandsentschädigungen kann daher im Rahmen der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen.

  1. In welchem Haushaltstitel werden diese Ausgaben verbucht?

Die „Ausgaben für die Betreuung von Bewohnern von Aufnahmeeinrichtungen des Landes“ werden im Haushalt unter Kapitel 07 090 Titel 547 10 verbucht.

  1. Inwiefern muss man aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3635 schließen, dass mögliche Sanktionen bei einer unbegründeten Ablehnung der angebotenen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG in NRW nicht zur An­wendung kommen?

Da sämtliche angebotene Arbeitsgelegenheiten auf freiwilliger Basis angenommen werden, erübrigt sich eine entsprechende Zuweisung, bzw. Sanktionierung bei Ablehnung.

  1. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leis­tungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Besteht diese ge­setzliche Verpflichtung auch in NRW oder gilt in NRW in diesem Zusammenhang abweichend der Grundsatz der Freiwilligkeit?

Selbstverständlich gelten in NRW die Regelungen des AsylbLG, insofern auch der § 5 Abs. 4 Satz 1. Ein Widerspruch zur freiwilligen Ausübung der angebotenen Tätigkeiten lässt sich hier nicht erkennen.

 

MMD18-9684