Kleine Anfrage 4936
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Zacharias Schalley AfD
Nachfrage zur Kleinen Anfrage 4222: Weiterhin steigende Inobhutnahmenzahlen in NRW?
Die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen stellt eine vorläufige Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls dar. Jugendämter sind gemäß §§ 42, 8a SGB VIII befugt und verpflichtet, Kinder oder Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn eine akute Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen vorliegt. Diese Aufgabe erfüllen die Jugendämter im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung in eigener Zuständigkeit.
Die Gründe für Inobhutnahmen sind vielfältig und umfassen unter anderem vorausgegangene oder drohende häusliche Gewalt, seelische Misshandlung, sexuelle Misshandlung, Vernachlässigung, Überforderung der Eltern sowie Alkohol- oder Drogenproblematiken. In Deutschland ist in den meisten Fällen eine dringende Gefahr für das Kindeswohl der Auslöser für eine Inobhutnahme.
Laut den neuen Zahlen von IT.NRW wurden im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen 16.306 Kinder und Jugendliche durch die Jugendämter in Obhut genommen. Aufgrund unvollständiger Meldungen, die durch einen Cyberangriff in Südwestfalen und technische Probleme in Essen verursacht wurden, wird die tatsächliche Zahl der Inobhutnahmen jedoch auf 17.099 Fälle geschätzt, was einem Anstieg von 3,3 % entspricht.
Die Gründe für die Inobhutnahmen verteilen sich wie folgt: 41,6 % der Fälle (6.776) wurden wegen dringender Kindeswohlgefährdung veranlasst, während 11,4 % (1.862) auf den eigenen Wunsch der Minderjährigen zurückgingen. Fast die Hälfte der Inobhutnahmen (47 %) betraf unbegleitete minderjährige Geflüchtete, die entweder vorläufig (24,7 % oder 4.021 Fälle) oder regulär (22,4 % oder 3.647 Fälle) untergebracht wurden.
Die Statistik weist zudem auf methodische Einschränkungen hin, wie mögliche Doppelzählungen bei unbegleiteten Geflüchteten, die sowohl vorläufig als auch regulär in Obhut genommen wurden.1
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen wurden in den Jahren von 2015 bis einschließlich 2023 durch die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen durchgeführt? (Bitte nach Jahr, Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund, Verwaltungsbezirk, Hinweisgeber und Grund der Inobhutnahme inklusive Anzahl der sonstigen Gründe aufschlüsseln)
- Wie wurden die Kinder und Jugendlichen nach ihrer Inobhutnahme untergebracht? (Bitte für die Jahre 2015 bis einschließlich 2023 nach Pflegefamilien, Heimen und anderen Unterbringungsarten aufschlüsseln.)
- Wie hoch waren die Kosten, die durch die Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen entstanden sind? (Bitte für die Jahre 2015 bis einschließlich 2023 nach Verwaltungsbezirk und Kosten aufschlüsseln.)
- In wie vielen Fällen haben Erziehungsberechtigte einer Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII widersprochen? (Bitte für die Jahre 2015 bis einschließlich 2023 und nach Anzahl der Widersprüche aufschlüsseln.)
- Wie begründet die Landesregierung die methodischen Einschränkungen aufgrund von Doppelzählungen bei unbegleiteten Flüchtlingen?
Enxhi Seli-Zacharias
Zacharias Schalley
1 https://www.it.nrw/nrw-mehr-als-16-000-inobhutnahmen-von-kindern-und-jugendlichen-im-jahr-2023-126977 (abgerufen am 26.11.2024)
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 4936 mit Schreiben vom 31. Januar 2025 namens der Landesregierung beantwortet.
- Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen wurden in den Jahren von 2015 bis einschließlich 2023 durch die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen durchgeführt? (Bitte nach Jahr, Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund, Verwaltungsbezirk, Hinweisgeber und Grund der Inobhutnahme inklusive Anzahl der sonstigen Gründe aufschlüsseln)
Die Daten zu Inobhutnahmen können für die Jahre 2015 bis 2023 der beigefügten Tabelle von IT.NRW „Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII und ab 2017 § 42a SGB VIII durch das Jugendamt“ entnommen werden (Anlage 1).
- Wie wurden die Kinder und Jugendlichen nach ihrer Inobhutnahme untergebracht? (Bitte für die Jahre 2015 bis einschließlich 2023 nach Pflegefamilien, Heimen und anderen Unterbringungsarten aufschlüsseln.)
Hinsichtlich der Daten für die Jahre 2015 bis 2022 wird auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 4222 verwiesen.
Ab dem Jahr 2023 wurde die Erhebung im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfesta-tistik methodisch verändert, darunter auch die Erfassung des Maßnahmenendes. So wird ab 2023 in der Erhebung unterteilt, ob der bzw. die Minderjährige am gleichen Ort wie vor der Inobhutnahme oder an einem anderen Ort untergebracht wurde. Für beide Varianten wird differenziert erhoben, ob in einem Privathaushalt (Eltern, Elternteil mit Partner/-in, alleinerziehendes Elternteil, Verwandte, Pflegefamilie (§§ 33, 35a SGB VIII), sonstige Person, in eigener Wohnung/Wohngemeinschaft) oder in einer Einrichtung (Aufnahmeeinrichtung/Gemein-schaftsunterkunft (§§ 44, 53 AsylG), Heim/einer sonstigen betreuten Wohnform (§§ 34, 35a SGB VIII), sonstige Einrichtung). Diese differenzierte Auswertung wurde von IT.NRW nicht veröffentlicht, sondern nur eine Auswahl der möglichen Maßnahmen. Die Fälle mit stationärer Unterbringung und Unterbringung in Pflegefamilien lassen sich somit nicht vollständig darstellen.
Für die insgesamt 5.572 Fälle, in denen der bzw. die Minderjährige an einem anderen Ort als vor der Inobhutnahme untergebracht wurde, lässt sich jedoch feststellen, dass 716 (entspricht einem Anteil von 12,8 %) in einer Pflegefamilie und 2.803 (50,3 %) in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (Heim/sonstige betreute Wohnform) untergebracht wurden.
Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII mit einer Entscheidung des Jugendamtes zum anschließenden Aufenthalt und/oder weiteren Hilfen (NRW; 2023; Angaben absolut und in %)
Maßnahme en- dete mit… | Insgesamt | ausgewählte Arten der Unterbringung | ||||||
Pflegefamilie | Heim/sons- tige betreute Wohnform | Rückkehr zu mindestens ei-nem Elternteil | ||||||
Anzahl absolut | An- teil in
% |
Anzahl absolut | An- teil in
% |
Anzahl absolut | An- teil
in % |
An- zahl abso-lut | Anteil in % | |
Unterbringung am gleichen Ort wie vor der Maßnahme | 3 023 | 100 | 1 785 | 59,0 | ||||
Unterbringung an einem anderen Ort als vor der Maßnahme | 5 572 | 100 | 716 | 12,8 | 2 803 | 50,3 |
Hinweis: Die fehlenden Werte werden in der Tabellierung von IT.NRW, die der AKJStat vorliegt, nicht ausgewiesen. Quelle: IT.NRW, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2023; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Ju-gendhilfestatistik
- Wie hoch waren die Kosten, die durch die Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen entstanden sind? (Bitte für die Jahre 2015 bis einschließlich 2023 nach Verwaltungsbezirk und Kosten aufschlüsseln.)
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik weist maßnahmenbezogene Ausgaben der öffentlichen Hand für Inobhutnahmen und vorläufige Inobhutnahmen gemäß §§ 42, 42a SGB VIII aus. Eine Differenzierung zwischen Inobhutnahmen gemäß § 42 und § 42a SGB VIII ist dabei nicht möglich. Darüber hinaus werden einrichtungsbezogene Ausgaben erfasst, hier allerdings pauschal für „Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme“. Die Ausgaben speziell für Inobhutnahme-Einrichtungen lassen sich nicht differenziert darstellen. Dargestellt werden daher die maßnahmenbezogenen Ausgaben für (vorläufige) Inobhutnahmen (§§ 42, 42a SGB VIII). Die von IT.NRW bereitgestellten Tabellen enthalten in der Ausdifferenzierung der Kostenpositionen keine regionale Aufschlüsselung und liegen daher nur für die Landesebene vor.
Ausgaben für Inobhutnahmen (NRW; 2015 bis 2023; Angaben in EUR
Jahr | Maßnahmenbezogene Ausgaben für vorläufige Schutzmaßnahmen (§§ 42, 42a SGB VIII) |
2015 | 100.425.685 € |
2016 | 215.573.518 € |
2017 | 145.981.122 € |
2018 | 126.564.768 € |
2019 | 125.008.130 € |
2020 | 120.511.157 € |
2021 | 127.467.851 € |
2022 | 162.704.797 € |
2023 | 221.505.942 € |
Quelle für 2023: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe
– Ausgaben und Einnahmen; 2023
Quelle für die Jahrgänge 2015-2022: IT.NRW, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausga-
ben und Einnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung Arbeitsstelle Kinder- und Jugend-
hilfestatistik
- In wie vielen Fällen haben Erziehungsberechtigte einer Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII widersprochen? (Bitte für die Jahre 2015 bis einschließlich 2023 und nach Anzahl der Widersprüche aufschlüsseln.)
Die Information, ob Personensorge- oder Erziehungsberechtigte Widerspruch gegen die Maßnahme der Inobhutnahme eingelegt haben, wird im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik ab dem Erhebungsjahr 2023 erfasst und kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Inobhutnahmen gemäß §§ 42, 42a SGB VIII mit Widerspruch der Personensorge- und Erziehungsberechtigte und anschließender Entscheidung des Familiengerichts (NRW; 2023; Angaben absolut und in %)
Insgesamt | Vorläufige Inob- hutnahmen
(nach § 42a SGB VIII) |
Reguläre Inob-hutnahmen
(nach § 42 SGB VIII) |
|
Insgesamt | 16 306 | 4 021 | 12 285 |
darunter: Fälle mit Widerspruch gegen die In-obhutnahme | 1 453 | 47 | 1 406 |
Anteil der Widersprüche an allen Inobhutnahmen in % | 8,9 | 1,2 | 11,4 |
Fälle, bei denen nach einem Widerspruch eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt wurde | 1 180 | 34 | 1 146 |
Anteil der Entscheidungen des Familiengerichts an Widersprüchen in % | 81,2 | 72,3 | 81,5 |
Quelle: IT.NRW, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2023; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhil-festatistik
- Wie begründet die Landesregierung die methodischen Einschränkungen aufgrund von Doppelzählungen bei unbegleiteten Flüchtlingen?
Ab dem Berichtsjahr 2017 (einschließlich) werden zusätzlich zu den bis dahin erfassten vorläufigen Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII die so genannten vorläufigen Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreise aus dem Ausland nach § 42a SGB VIII erfasst. Dadurch sind die Inobhutnahmen von unbegleitet eingereisten Minderjährigen (UMA) eindeutig differenzierbar, während sie vorher in der Gesamtfallzahl enthalten waren. Gleichzeitig ist dadurch die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse vor und nach 2017 eingeschränkt. Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen sind grundsätzlich möglich, da ein Kind/Jugend-licher mehrmals im Kalenderjahr regulär in Obhut genommen werden kann. In Bezug auf unbegleitet eingereiste Minderjährige sind in der Gesamtfallzahl Doppelzählungen vorhanden, wenn eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger zunächst vorläufig nach § 42a SGB VIII und im Anschluss noch einmal regulär nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII in Obhut genommen wurde. Die Anzahl der seit 2017 erfassten vorläufigen Inobhutnahmen ist jedoch ein guter Indikator für die Personenzahl von in Obhut genommenen unbegleitet eingereisten Minderjährigen.