Nachfrage zur Kleinen Anfrage 5235 – Nur sieben Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch die oberste Landesbehörde seit 2005

Kleine Anfrage
vom 07.05.2025

Kleine Anfrage 5559

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Nachfrage zur Kleinen Anfrage 5235 Nur sieben Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch die oberste Landesbehörde seit 2005

Wie aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5235 hervorgeht, hat die oberste Landesbehörde in NRW seit 2005 erst sieben Abschiebungsanordnungen gemäß § 58 a AufenthG erlassen. In der Antwort der Landesregierung heißt es dazu: „In sechs dieser Fälle erfolgte eine Rückführung auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG. In einem Fall wurde die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG zwar aufgehoben, gleichwohl erfolgte in diesem Fall eine Rückführung auf einer anderen Rechtsgrundlage.“

Der Umstand, dass lediglich ein Fall vor dem Bundesverwaltungsrecht ausgehandelt wurde, erklärt sich überwiegend aus einem Verzicht auf den Rechtsbehelf. So heißt es in der Antwort der Landesregierung weiter: „In zwei Fällen wurden keine Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG eingelegt. In drei Fällen wurden die ursprünglich gegen die Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG erhobenen Klagen zurückgenommen. In einem Fall wurde das Klageverfahren eingestellt, da die Beteiligten infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In einem Fall wurde die Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG abgewiesen.“

Eine Nachfrage, inwiefern es bereits Zuständigkeitsübernahmen des Bundes gemäß § 58a, Abs. 2 AufenthG gab, wurde seitens der Bundesregierung zugleich verneint.

Durch die Antwort der Landesregierung auf unserer Kleine Anfrage stellen sich zwei Aussagen – die des Abgeordneten Lienesch (CDU): „Seit 2017 erfasst die Landesregierung die Anwendung von § 58a Aufenthaltsgesetz statistisch. Seither wurden 123 sicherheitsrelevante Personen zurückgeführt, und nicht 7 oder 5 oder 13 oder die Zahlen, die Sie hier nennen“ sowie der zuständigen Ministerin Josefine Paul (Bündnis 90/Die Grünen): „Insgesamt wurden seit 2017 in NRW insgesamt 124 sicherheitsrelevante Personen zurückgeführt. Darüber hinaus sind sechs ausländische sicherheitsrelevante Personen freiwillig überwacht ausgereist“1 – als nicht korrekt heraus, wenn es um die Anwendung des § 58a AufenthG geht: Insgesamt gab es sieben Fälle, von denen einer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausverhandelt wurde, und nicht 123 bzw. 124.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Aus welchen Jahren stammen die sechs Abschiebungsanordnungen durch die oberste Landesregierung in NRW, also abgesehen vom 7. Fall (vgl. 1 VR 7.17 bzw. 1 A 7.17), der vor dem Bundesverwaltungsgericht ausverhandelt wurde?
  2. Wie viele Abschiebungsanordnungen gemäß § 58 a AufenthG wurden bisher durch die aktuell tätige oberste Landesbehörde, sprich: seit der Regierungsübernahme der aktuellen Landesregierung im Jahr 2022, erlassen?
  3. Aus welchen Gründen kommt dieses äußerst wirksame Instrument – allein aus Gründen der Gefahrenabwehr – nicht wesentlich häufiger zur Anwendung?
  4. Inwiefern gibt es bei der Bewertung dieses Instruments unterschiedliche Positionierungen zwischen der Ministerin für Flucht und Integration und dem Minister des Inneren?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-13714

 

1 Vgl. Lt.- Plenarprotokoll 18/90; S. 43 ff.