Nachfrage zur Kleinen Anfrage 5952 – Führt ein Aufgriff nach erfolgter illegaler Einreise aus einem sicheren Drittstaat außerhalb des grenznahen Bereichs zu einer Zurück­schiebung?

Kleine Anfrage
vom 13.01.2026

Kleine Anfrage 6509 vom 25. September 2025
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Nachfrage zur Kleinen Anfrage 5952 – Führt ein Aufgriff nach erfolgter illegaler Einreise aus einem sicheren Drittstaat außerhalb des grenznahen Bereichs zu einer Zurück­schiebung?

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Im Rahmen der Kleinen Anfrage 5952 versuchten wir zu ergründen, wie seit der Implementie­rung der neuen Grenzschutzmaßnahmen mit Personen umgegangen wird, die illegal aus ei­nem sicheren Drittland einreisen, aber nicht an der Grenze direkt zurückgewiesen oder bei einem Aufgriff im grenznahen Bereich zurückgeschoben werden. Uns ging es ausdrücklich um das Szenario eines Aufgriffs erst außerhalb des grenznahen Bereichs, folglich gemäß § 2 Ab­satz 2 Nr. 3 BPolG außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bundespolizei. Leider konnten die bisherigen Antworten nicht vollständig das Problem lösen. Die Aussage, dass eine Straf­anzeige wegen unerlaubter Einreise gem. § 95 AufenthG gefertigt wird, beantwortet nicht, wie im weiteren Verlauf mit diesen Personen verfahren wird.

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 6509 mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Die Landesregierung verweist in ihrer Antwort auf Frage 4 der Kleinen Anfrage 5952 auf die Zuständigkeit der Bundespolizei für den Schutz der deutschen Au­ßengrenzen. Gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 BPolG umfasst der Grenzschutz neben der Überwachung der Grenze allerdings grundsätzlich nur das Grenzgebiet bis zu ei­ner Tiefe von 30 km. Wer ist nach Ansicht der Landesregierung bei einem Aufgriff illegal eingereister Personen erst außerhalb dieses Bereichs zuständig?

Bei entsprechenden Aufgriffen von unerlaubt eingereisten Personen sind für aufenthaltsrecht­liche Maßnahmen die Ausländerbehörden zuständig.

  1. Gemäß der Antwort auf die zweite Frage der Kleinen Anfrage 5952 wird in der er­fragten Konstellation der Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bun­desgebiet und einem Aufgreifen außerhalb des grenznahen Bereichs seitens der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen gem. § 95 AufenthG eine Strafanzeige ge­fertigt. Werden die aufgegriffenen Personen im Anschluss gem. § 19 AsylG dann nach Möglichkeit auch zurückgeschoben?

Eine Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylG unterliegt den Maßgaben des § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes. Hiernach muss die Zurückschiebung tatsächlich und rechtlich möglich sein. Die Feststellung hierüber unterliegt stets einer Einzelfallprüfung.

  1. Wie oft konnte seit dem 07.05.2025 eine derartige unmittelbare Zurückschiebung bisher vollzogen werden?

Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor. Es kann lediglich auf die Gesamtzahl der erfolgreichen Rückführungsmaßnahmen verwiesen werden. Für den Zeitraum 01. Mai bis 30. September 2025 wurden in Nordrhein-Westfalen insgesamt 1.950 Personen zurückgeführt (inkl. Dublin-Überstellungen). Die Zahlen beruhen auf der Statistik der Bundespolizei. Diese enthält lediglich Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Zielland der Maßnahmen sowie der Art des Grenzübertritts. Weitere Angaben werden in der Statistik nicht erfasst und lassen somit auch keine Rückschlüsse auf die Überstellungsart (hier: Zurückschiebung) zu.

  1. Wie viele erst außerhalb des grenznahen Bereichs in NRW aufgegriffene Personen wurden bzw. konnten seit dem 07.05.2025 nicht unmittelbar zurückgeschoben werden und wurden in der Folge stattdessen dem Asylverfahren (beginnend mit der Registrierung in der LEA Bochum) zugeführt?

Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt der Landesregierung nicht vor.

  1. Warum verweist die Landesregierung in ihrer Antwort auf Frage 4 der Kleinen An­frage 5952 auf den Aufgabenbereich der Bundespolizei gem. § 2 BPolG, obwohl der erfragte räumliche Bereich (außerhalb des grenznahen Bereichs) dieser Zu­ständigkeitsregelung gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 BPolG überhaupt nicht unterliegt?

Die Beantwortung der Frage 4 der Kleinen Anfrage 5952 ergibt sich aus dem ersten Satz: „Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor.“

Der zweite Satz diente in Ergänzung der Darstellung der Zuständigkeiten.

 

MMD18-17325