Niederlassungserlaubnis gem. § 26 des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2022 in NRW

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 891
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 12.12.2022

Niederlassungserlaubnis gem. § 26 des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2022 in NRW

Gemäß einer Kleinen Anfrage vom 05. August 2021 gab es zum Stichtag 30. Juni 2021 bereits 67.191 Personen in NRW, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 des Aufenthaltsgesetzes waren.1 Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Resettlement-Flüchtlinge können nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei einer sprachlich und wirtschaftlich positiv verlaufenen Integration ist die Erteilung bereits nach drei Jahren möglich. Auffällig sind zudem die geringfügigen Ansprüche in Bezug auf das erforderliche Einkommen zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach 3 Jahren muss der Lebensunterhalt „überwiegend“ gesichert sein. Überwiegend bedeutet hierbei ca. 75 %. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach 5 Jahren reichen bereits ca. 51 %. Geradezu skurril mutet im letzterer Konstellation das eingeforderte Sprachniveau A2 an. Von einer nachhaltigen Integrationsleistung kann hierbei grundsätzlich nicht ausgegangen werden, weshalb sich eine Verfestigung des Aufenthalts in diesen Fällen grundsätzlich verbieten sollte.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen halten sich auf Basis einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 AufenthG aktuell in NRW auf? (Bitte tabellarisch listen analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5895; Lt.-Drucksache 17/15201; Fragen 1 und 2)
  2. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu den Herkunftsländern der Personen vor? (Bitte die Top-10-Hauptherkunftsländer und die Anzahl der Personen nennen)
  3. Wie viele Personen wurden seit 2020 auf Grundlage einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 AufenthG in NRW eingebürgert?
  4. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu den Herkunftsländern der eingebürgerten Personen vor? (Bitte differenziert nach den Jahren 2020 bis 2022 die Top-10-Hauptherkunftsländer und die Anzahl der Personen nennen)
  5. Welche Anstrengungen wird die Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode unternehmen, um auf Bundesebene – in Bezug auf das erforderliche Einkommen sowie das notwendige Sprachniveau – eine Verschärfung der Voraussetzungen zu Erlangung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 des AufenthG zu bewirken?

Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/15201


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 891 mit Schreiben vom 4. Januar 2023 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Wie viele Personen halten sich auf Basis einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 AufenthG aktuell in NRW auf? (Bitte tabellarisch listen analog zur Antwort der Lan­desregierung auf die Kleine Anfrage 5895; Lt.-Drucksache 17/15201; Fragen 1 und 2)
  2. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu den Herkunftsländern der Personen vor? (Bitte die Top-10-Hauptherkunftsländer und die Anzahl der Perso­nen nennen)

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Zum Stichtag 30.11.2022 waren in der Statistik des Ausländerzentralregisters als hier maß­gebliche Informationsquelle im Zusammenhang mit § 26 AufenthG folgende Daten erfasst:

Rechtsgrundlage Fallzahl
nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Altfall – Asyl/GFK nach 3 Jahren) 6.043
nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Altfall – Resettlement nach 3 Jahren) erteilt 224
nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 2.832
nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 23.309
nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 8.645
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) 948
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 282
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 19.985
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (Altfall – aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 17.115

 

Eine weitere Aufschlüsselung der Daten im Sinne der Frage 2 wird in der Statistik des Auslän-derzentralregisters nicht abgebildet.

  1. Wie viele Personen wurden seit 2020 auf Grundlage einer Niederlassungserlaub­nis gem. § 26 AufenthG in NRW eingebürgert?

Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Der Aufenthaltsstatus der einge­bürgerten Personen wird in der amtlichen Einbürgerungsstatistik nicht erhoben.

  1. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu den Herkunftsländern der eingebürgerten Personen vor? (Bitte differenziert nach den Jahren 2020 bis 2022 die Top-10-Hauptherkunftsländer und die Anzahl der Personen nennen)

Die zehn Hauptherkunftsländer der eingebürgerten Personen stellen sich nach der amtlichen Einbürgerungsstatistik von IT NRW für die Jahre 2020 und 2021 wie folgt dar:

 

Herkunftsland 2020
Türkei 3.108
Syrien 1.870
Irak 1.524
Iran 1.287
Polen 1.141
Vereinigtes Königreich 1.118
Marokko 978
Rumänien 924
Italien 810
Griechenland 729

 

Herkunftsland 2021
Syrien 5.216
Türkei 3.790
Irak 1.544
Polen 1.243
Iran 1.224
Griechenland 1.000
Rumänien 989
Italien 932
Marokko 920
Kosovo 786

 

Für 2022 liegen noch keine statistischen Daten vor. Diese werden erfahrungsgemäß Ende des 1. Quartals/Anfang des 2. Quartals des Folgejahres von IT.NRW zur Verfügung gestellt.

  1. Welche Anstrengungen wird die Landesregierung in der laufenden Legislaturperi­ode unternehmen, um auf Bundesebene in Bezug auf das erforderliche Einkom­men sowie das notwendige Sprachniveau eine Verschärfung der Voraussetzun­gen zu Erlangung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 des AufenthG zu bewirken?

Die Landesregierung beabsichtigt keine derartigen Anstrengungen.

 

Antwort als PDF

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/15201