Nutzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz in den Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW

Kleine Anfrage
vom 12.04.2024

Kleine Anfrage 3635

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Nutzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz in den Unterbringungseinrichtungen des Landes NRW

Gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz sollen in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Diese sollen nach Möglichkeit bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Arbeitsgelegenheit sollen zeitlich und räumlich so auszugestalten werden, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden können.

Für arbeitsfähige Personen, die nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, bestünde gar eine Verpflichtung zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit. Im Falle der unbegründeten Ablehnung einer solchen Tätigkeit, bestünde die Möglichkeit der Leistungsreduzierung gemäß § 1a Absatz 1.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Inwiefern wird in den Unterbringungseinrichtungen des Landes generell von diesem Instrument Gebrauch gemacht?
  2. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2022 und 2023 den in den Unterbringungseinrichtungen des Landes untergebrachten Asylbewerben eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen?
  3. Welche Arbeiten wurden den Asylbewerbern hierbei überwiegend zugewiesen?
  4. In wie vielen der unter Frage 2 erfragten Fälle haben die angesprochenen Asylbewerber die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit abgelehnt?
  5. In wie vielen dieser Fälle erfolgte eine entsprechende Sanktionierung?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-8813


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3635 mit Schreiben vom 2. Mai 2024 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Inwiefern wird in den Unterbringungseinrichtungen des Landes generell von die­sem Instrument Gebrauch gemacht?

In sämtlichen Landeseinrichtungen werden Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AslybLG angebo­ten.

  1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2022 und 2023 den in den Unterbringungs­einrichtungen des Landes untergebrachten Asylbewerben eine Arbeitsgelegen­heit zugewiesen?

Eine entsprechende statistische Erfassung liegt nicht vor.

  1. Welche Arbeiten wurden den Asylbewerbern hierbei überwiegend zugewiesen?

Grundsätzlich werden Arbeiten angeboten, die einen unmittelbaren Bezug zur jeweiligen Ein­richtung haben; hierzuzählen beispielsweise Tätigkeiten in der Wäscherei, der Kleiderkammer, in der Kantine oder die Pflege beziehungsweise Reinigung des Außengeländes.

  1. In wie vielen der unter Frage 2 erfragten Fälle haben die angesprochenen Asylbe­werber die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit abgelehnt?

Die Ausübung der angebotenen Tätigkeiten erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Angebote der Unterbringungseinrichtungen werden sehr gut angenommen.

  1. In wie vielen dieser Fälle erfolgte eine entsprechende Sanktionierung?

Wie den Antworten zu den vorstehenden Fragen zu entnehmen ist, erfolgt die Ausübung der angebotenen Tätigkeiten ausschließlich auf freiwilliger Basis, eine Sanktionierung erfolgt inso­fern nicht.

 

MMD18-9118