Opfer sexueller Gewalt wirksam schützen – chemische Kastration von Sexualstraftätern vereinfachen

Antrag
vom 20.03.2025

Antrag

der Fraktion der AfD

Opfer sexueller Gewalt wirksam schützen chemische Kastration von Sexualstraftätern vereinfachen

I. Ausgangslage

Wie der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Nordrhein-Westfalen 2023 zu entnehmen ist, be­trug der Anteil der Sexualstraftaten an der Gesamtkriminalität 2,3 %. Insgesamt wurden 32.463 Fälle verzeichnet, ein Anstieg um 943 Fälle im Vergleich zum Vorjahr. Dabei war mit 85,7 % der überwiegende Teil der Opfer weiblich.1 In 3.383 Fällen lag eine Vergewaltigung des Opfers vor, wobei 98,4 % der Tatverdächtigen männlich waren. 5.065 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176-176e StGB) wurden polizeilich erfasst. Dies stellt im Vergleich zu 2022 eine Zunahme von 22,6 % dar. 400 Fälle wurden polizeilich bekannt, in denen es um einen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) ging. Dies stellt im Vergleich zu 2022 eine Zunahme von 12,7 % dar.2 Die bundesweite Entwicklung stellt sich wie folgt dar: Anzahl der polizeilich erfassten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Deutschland von 2013 bis 2023: 2013: 46.793, 2014: 46.982, 2015: 46.081, 2016: 47.401, 2017: 56.047, 2018: 63.782, 2019: 69.881, 2020: 81.630, 2021: 106.656, 2022: 118.196 sowie 2023: 126.470.3 Natürlich bilden diese Zahlen lediglich das Hellfeld ab.

Aufgrund der sicherheitspolitischen Entwicklungen in NRW und Deutschland nimmt auf der einen Seite das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung ab. Der öffentliche und pri­vate Raum werden zu Angsträumen. Als logische Konsequenz dieser Entwicklung nimmt auf der anderen Seite das Sicherheitsinteresse der Bevölkerung zu.

Im Rahmen des Gewaltmonopols des Staates verzichtet der Bürger auf die Anwendung von Gewalt. Im Gegenzug ist der Staat dazu verpflichtet, seine Bürger vor Gewalt zu schützen. Dieser (operative) Schutzauftrag soll u.a. durch präventive und repressive Aufgaben der Poli­zei verwirklicht werden. Zusätzlich muss die rechtsstaatliche Bestrafung von Verbrechen – und damit die Angst vor ihr – eine Abschreckung erzeugen und damit präventive Wirkung auf norm­abweichendes Verhalten entfalten.

„Ein 100% Wirkungsgrad von Normen, d.h. eine vollständige Befolgung der Norm durch die Normadressaten ist eine Idealvorstellung, die realiter nicht eingelöst werden kann. Wenn aber Normen Verhaltensanforderungen sind, also ihrem Anspruchscharakter nach auf Einhaltung dringen, so muß es Mechanismen geben, die die Durchsetzung der Normorientierung im Ver­halten mindestens in einem hohen Ausmaß gewährleisten. Dies bedeutet, daß Mittel und Wege gefunden werden müssen, einen hohen Wirkungsgrad der Normen zu erzielen.“4

Häufig findet bei der vorsätzlichen Tatbegehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe­stimmung eine Täter-Opfer-Umkehr oder Schuldumkehr statt. Es wird sich mehr Sorgen um den Täter als um das Opfer gemacht. Kriminogene Faktoren wie beispielsweise eine fehlge­schlagene Integration oder eine fehlende Frustrationstoleranz werden diskutiert.

Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht es dem Täter nicht nur primär um die Befriedigung des Sexualtriebes, sondern auch um die Ausübung von Macht und Dominanz über das Opfer. Das Opfer soll sexuell erniedrigt und damit psychisch und physisch „zerstört“ werden. Nicht ohne Grund gilt sexualisierte Gewalt als effiziente Waffe und Kriegsmittel im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen. Auch darf die sekundäre und tertiäre Viktimi-sierung der Opfer sowie die Traumatisierung von Angehörigen, Ersthelfern, Einsatzkräften und Zeugen nicht unberücksichtigt bleiben. Opfer wird hierbei wie folgt definiert: „Opfer ist, wer durch eine Straftat oder ein Ereignis unmittelbar oder mittelbar physisch, psychisch, sozial oder materiell geschädigt wurde. Mittelbar Geschädigte können Angehörige oder Hinterblie­bene sowie Zeugen und Ersthelfer sein.“5

Insbesondere Menschen aus archaisch-patriarchalen Wertesystemen bekommen (je nach Subkultur) durch die verschiedenen Sozialisationsinstanzen bestimmte Ehrbegriffe und Rol­lenbilder vermittelt. So wird u. a. ein bestimmter männlicher Habitus verinnerlicht, welcher sich in der Unterordnung der Frau unter den Mann ausdrückt. Im Rahmen dieses Ehrbegriffs wird zwischen der Ehre des Mannes und der der Frau unterschieden. Frauen, welche sich nicht an bestimmte Verhaltensregeln halten, gelten als ehrlos, obwohl sie zur Ingroup gehören. Es bil­det sich ein archaisch-patriarchalisches Werte- und Normensystem heraus, in welchem auch Dehumanisierungsstrategien ihren Platz haben. Es ist bekannt, dass Dehumanisierungsstra-tegien zu enthemmenden Effekten bei Aggressionen führen.6

Sozialpsychologisch wichtige intrinsische Motive des Täters (insbesondere auch gegenüber der Outgroup) werden bisher zu wenig beachtet; gesetzliche Regelungen greifen zu kurz und beschränken sich u. a. auf paraphile Störungen bei Sexualstraftätern.7 Die angewandten The­orien abweichenden Verhaltens sind als Erklärungsansätze nicht ausreichend. Es sollte davon ausgegangen werden können, dass Menschen, welche ein strenges Moralsystem verinnerlicht haben, sich auch moralisch verhalten. Dies ist nicht der Fall: „Doch die Angelegenheit verhält sich schlimmer, denn Studien zufolge hat sie Methode: Menschen, die sich explizit zu einem Moralsystem bekennen, zeigen regelhaft eine Tendenz, das abgegebene Bekenntnis als „Gut­haben“, als eine Art „Lizenz“ zu betrachten, sich daraufhin unmoralischer zu verhalten.“8 Ver­wiesen werden muss an dieser Stelle auch auf die sogenannte Freund-Feind-Doppelmoral (Ingroup-Outgroup-Bias).

Bei Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Übergriffen im besonders schwe­ren Fall hatten 85,7 % der Tatverdächtigen laut der PKS NRW 2023 zum Zeitpunkt der Tatbe­gehung das 18. Lebensjahr erreicht. In diesem Bereich wurden insgesamt 2.851 Tatverdäch­tige ermittelt. 59,6 % der Tatverdächtigen waren bereits polizeilich in Erscheinung getreten. 1,2 % der Tatverdächtigen waren Kinder, 13,2 % Jugendliche, 10,7 % Heranwachsende und 75 % Erwachsene. In diesem Bereich stellten Nichtdeutsche 18,7 % der Opfer und 35,4 % der ermittelten Tatverdächtigen (Bevölkerungsanteil 15,6 %).

Zum Sühnegedanken – insbesondere im JGG – muss auf das folgende Urteil des BGH ver­wiesen werden: „Wird die Verhängung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) gestützt, ist diese nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maß­geblicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Auch wenn eine Jugendstrafe […] ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erzie­hungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekom­men sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind.“9

Gerade bei Sexualstraftätern kommt es immer wieder nach Verbüßen einer Haftstrafe zum Rückfall und zu erneuten Straftaten. Eine offizielle Statistik in der Sache existiert nicht, meh­rere Studien haben sich dem Thema aber angenommen.

In der Bundesrepublik Deutschland besteht bereits seit dem Jahr 1969 das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Es definiert Kastration in § 1: „Kast­ration im Sinne dieses Gesetzes ist eine gegen die Auswirkung eines abnormen Geschlechts­triebes gerichtete Behandlung, durch welche die Keimdrüsen eines Mannes absichtlich ent­fernt oder dauernd funktionsunfähig gemacht werden.“ Voraussetzung zu einer solchen Kast­ration ist nach § 2 die Einwilligung des Betroffenen, eine medizinische Indikation, ein Alter von mindestens 25 Jahren, dass keine Nachteile durch den Eingriff zu erwarten sind und die Be­handlung nach medizinischen Standards durchgeführt wird. Bei der Intention des Gesetzge­bers ging es u. a. um Männer mit pädophilen Neigungen. In vielen der Länder, in welchen die reversible und nichtinvasive chemische Kastration unter verschiedenen rechtlichen Voraus­setzungen zulässig ist, geht es auch gegenwärtig primär um diese Delikte (präventiv und re­pressiv).

Über die Nutzung dieses Gesetzes durch Sexualstraftäter gibt es derzeit keine offizielle Doku­mentation. Es ist also unbekannt, wie viele Personen sich einer freiwilligen Kastration unter­ziehen. Schätzungen von Experten belaufen sich auf rund 5 Orchiektomien jährlich, also einer chirurgischen irreversiblen Entfernung der Hoden.10

Die chirurgische Kastration ist immer wieder aufgrund menschenrechtlicher Bedenken kritisiert worden, zuletzt vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT).11 Das Leid der unmittelbaren und mittel­baren Opfer wird hingegen leider weit weniger beachtet und ist seltener Bestandteil des öf­fentlichen Diskurses.

Mit der chemischen Kastration könnte man eine reversible und nichtinvasive Methode etablie­ren. Studien haben mehrfach erwiesen, dass die pharmakologische Therapie mit Testosteron-Antagonisten die Rückfallquote von Sexualstraftätern reduzieren kann.12 Zusätzlich wird durch Abschreckung präventiv ein normkonformes Verhalten gefördert. Neben Deutschland (Einwil­ligung erforderlich) sind chemische Kastrationen unter unterschiedlichen rechtlichen Voraus­setzungen in folgenden Ländern möglich: Argentinien (Provinz Mendoza), Australien, Däne­mark, Estland, Frankreich, Großbritannien, Indonesien, Israel, Kanada, Kasachstan, Molda-wien, Norwegen, Polen, Russland, Schweden, Spanien, Südkorea, Ukraine und in den USA (in neun Bundesstaaten).

Wie viele Personen sich in Deutschland jährlich freiwillig einer chemischen, generell reversib­len Kastration unterziehen, ist nicht zu eruieren. In der Schweiz, wo eine solche Kastration ebenfalls möglich ist und nur freiwillig zur Anwendung kommt, beläuft sich die Anzahl auf ein­stellige Werte pro Kanton.13 Es ist daher auch in Deutschland von äußerst geringen Zahlen auszugehen.

Ein durch den Rechtsstaat zur Verfügung gestelltes wirksames Mittel zur Prävention von Straf­taten wird damit zu selten genutzt. Der limitierende Faktor scheint hier ganz klar die Freiwillig­keit zu sein. Der Rechtsstaat ist daher aufgefordert, das zulässige Mittel der Kastration stärker einzusetzen als bisher. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme deutlich aktiver genutzt wird. Dazu bedarf es in einem ersten Schritt wissenschaftlicher Studien, die eine noch bessere Bewertung der chemischen Kastration u.a. hinsichtlich der Minderung der Rückfälligkeit von Straftätern erlauben. In einem zweiten Schritt können diese Erkenntnisse dann dazu genutzt werden, die Maßnahme aktiv im Strafvollzug einzusetzen.

Die Eingriffe in die Schutzbereiche der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG müssen aus verfas­sungsrechtlicher Sicht einer Überprüfung unterzogen werden. Die eingerichteten Gutachter-stellen (zumeist den Landesärztekammern zugeordnet) sind zu beteiligen.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. In Nordrhein-Westfalen kommt es jedes Jahr zu zehntausenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
  2. Durch die chemische Kastration und die damit verbundenen biochemischen Auswirkun­gen auf den Sexualtrieb kann die Rückfälligkeit eliminiert oder zumindest eingedämmt werden.
  3. Die mit einer solchen Rückfälligkeit verbundenen Straftaten verursachen bei den unmit­telbaren und mittelbaren Opfern eine Traumatisierung mit Angstzuständen bis hin zum Suizid. Eine Rückkehr in das Leben vor der Opferwerdung ist für viele nicht mehr möglich und zumindest die seelischen Narben der Straftat bleiben ein Leben lang.
  4. Dieses Leid lässt sich durch eine chemische Kastration der Straftäter nach ihrer Verur­teilung vermeiden. Zusätzlich wird mittels Prävention durch Abschreckung ein normkon­formes Verhalten der potenziellen Täter vor der Täterwerdung gefördert und weitere Op­fer können präventiv verhindert werden.
  5. Eine freiwillige chemische Kastration ist in Deutschland bereits nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden möglich. Diese nichtinva-sive Methode wird aber so gut wie nicht genutzt.
  6. Die zwangsweise und irreversible Kastration von Männern durch einen invasiven Eingriff ist verfassungsfeindlich. Bezüglich einer reversiblen und nichtinvasiven Methode wie der chemischen Kastration existiert keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. eine Studie in Auftrag zu geben, welche die Rückfallquote und die intrinsischen Motive von Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen für die vergangenen 20 Jahre systema­tisch erhebt und dadurch eine valide Datenbasis schafft;
  2. eine verfassungsrechtliche Adaption der chemischen Kastration mit den Schutzberei­chen der tangierten Grundrechte zu evaluieren;
  3. eine klinische Studie in Auftrag zu geben, die den Einfluss der pharmakologischen The­rapie mit Testosteron-Antagonisten bei verurteilten Sexualstraftätern eruiert;
  4. die chemische Kastration im Strafvollzug aktiv als Maßnahme bei Sexualstraftätern zu präsentieren.

Enxhi Seli-Zacharias
Markus Wagner
Dr. Martin Vincentz
Christian Loose

und Fraktion

 

MMD18-13171

 

1 Polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen 2023, online unter: https://poli-zei.nrw/sites/default/files/2024-10/pks_jahrbuch_2023.pdf.

2 Polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen 2023, online unter: https://poli-zei.nrw/sites/default/files/2024-10/pks_jahrbuch_2023.pdf.

3 Anzahl der polizeilich erfassten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Deutschland von 2013 bis 2023, online unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/550357/umfrage/an-zahl-der-straftaten-gegen-die-sexuelle-selbstbestimmung-in-deutschland/

4 Lammek, Siegfried (2001): Theorien abweichendes Verhaltens. München, S. 20.

5 Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW Polizeilicher Opferschutz (62.02.01) vom 01. April 2019, mit Stand vom 11.03.2025.

6 Vgl. Bauer, Joachim (2011): Schmerzgrenze. Vom Ursprung alltäglicher und globaler Gewalt. Mün­chen, S. 15.

7 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2024): Kurzinformation Zur freiwilligen Kastration von Sexualstraftätern. Berlin, S. 2.

8 Bauer, Joachim (2011): Schmerzgrenze. Vom Ursprung alltäglicher und globaler Gewalt. Mün­chen, S. 181.

9 BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325;
Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17.

10 https://www.fr.de/panorama/deutschland-kastration-sex-taetern-geruegt-11346888.html.

11https://geschichtedergegenwart.ch/die-wuerde-des-mannes-ist-antastbar-50-jahre-kastrations-gesetz-in-deutschland/.

12 Gräber, Marleen/Horten, Barbara, Kastration von Sexualstraftätern – Strafe oder Therapie?, in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 16 (2022), 270–272. 13https://www.blick.ch/life/wissen/menschen/behandlung-von-sexualstraftaetern-wer-kastration-fordert-denkt-zu-kurz-id15316215.html.