Kleine Anfrage 4031
der Abgeordneten Sven W. Tritschler und Dr. Christian Blex AfD
Podiumsdiskussionen an der Ursulinenschule Köln am 03. Juni 2024 – Warum wurde kein Vertreter der Alternative für Deutschland (AfD) eingeladen?
An der Kölner Ursulinenschule fand am 3. Juni 2024 eine Podiumsdiskussion zur Europawahl statt. An dieser Diskussion nahmen Vertreter von CDU, SPD, Grünen und FDP teil. Weder die AfD, die Linke noch das Bündnis Sarah Wagenknecht (BSW) waren vertreten.
Einer der zuständigen Lehrer (Name liegt uns vor) erklärte gegenüber den Schülern auf Nachfrage wohl, es seien nur die „vier stärksten“ Parteien eingeladen worden. Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, wie hier „Stärke“ gemessen wurde – am Ergebnis der letzten Europa- und/oder Bundestagwahl jedenfalls nicht.
Überdies wurde im Rahmen der Europawahl 2019 noch ein Vertreter der Alternative für Deutschland (AfD) zu einer Podiumsdiskussion an dieser Schule eingeladen, obgleich das damals vorausgegangene Europawahlergebnis – auch im Vergleich zu den anderen Parteien – deutlich schwächer war.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie beurteilt die Landesregierung die Nichteinladung eines Vertreters der Alternative für Deutschland (AfD) zu dieser Podiumsdiskussion?
- Steht dieser Vorgang nach Auffassung der Landesregierung in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung? (u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.04.2017, Az.: 5 B 467/17)
- In welchem Umfang geht das Land Nordrhein-Westfalen disziplinarrechtlich gegen Lehrer der Ursulinenschule aufgrund der Nichteinladung der AfD vor?
- An welchen Kölner Schulen haben im Rahmen des zurückliegenden Europawahlkampfs Podiumsdiskussionen stattgefunden?
- Wer waren die Teilnehmer dieser Podiumsdiskussionen?
Sven W. Tritschler
Dr. Christian Blex
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 4031 mit Schreiben vom 26. Juli 2024 namens der Landesregierung beantwortet.
- Wie beurteilt die Landesregierung die Nichteinladung eines Vertreters der Alternative für Deutschland (AfD) zu dieser Podiumsdiskussion?
- Steht dieser Vorgang nach Auffassung der Landesregierung in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung? (u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.04.2017, Az.: 5 B 467/17)
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Bei der Ursulinenschule Köln handelt es sich um eine Ersatzschule in Trägerschaft des Erzbistums Köln.
Schulen in freier Trägerschaft sind nicht zu staatlicher Neutralität verpflichtet. Dies folgt für Ersatzschulen aus § 2 Absatz 12 Schulgesetz NRW (SchulG). Hiernach gelten die Regelungen zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2 Absatz 1 bis 11 SchulG) für Ersatzschulen gleichermaßen, jedoch mit Ausnahme der sich aus der staatlichen Neutralität für das Schulpersonal nach § 2 Absatz 8 Satz 3 SchulG ergebenden Verpflichtungen.
- In welchem Umfang geht das Land Nordrhein-Westfalen disziplinarrechtlich gegen Lehrer der Ursulinenschule aufgrund der Nichteinladung der AfD vor?
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Arbeitgeber ist vielmehr der jeweilige Träger der Ersatzschule, im Fall der Ursulinenschule Köln das Erzbistum Köln. Vor diesem Hintergrund ist eine Zuständigkeit des Landes für ein disziplinarrechtliches Vorgehen bei etwaigen Fehlverhalten von Lehrkräften an Ersatzschulen nicht gegeben. Die Personalhoheit über Lehrkräfte an Ersatzschulen obliegt ausschließlich dem jeweiligen Ersatzschulträger.
- An welchen Kölner Schulen haben im Rahmen des zurückliegenden Europawahlkampfs Podiumsdiskussionen stattgefunden?
- Wer waren die Teilnehmer dieser Podiumsdiskussionen?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet:
Schulen gestalten den Unterricht im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung (§ 3 Absatz 1 SchulG). Es besteht keine Anzeigepflicht zu geplanten oder durchgeführten Schulveranstaltungen. Die erfragten Daten zu den Podiumsdiskussionen liegen der Landesregierung daher nicht vor und können innerhalb des für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums auch nicht erhoben werden.