Kleine Anfrage 4324
der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias AfD
Polizei stürmt Moscheen – Razzien in 8 Bundesländern
Am Mittwochmorgen, den 24. Juli 2024, führte die Polizei eine groß angelegte Razzia in der Imam-Ali-Moschee an der Hamburger Außenalster durch. Zeitgleich verbot das Bundesinnenministerium das „Islamische Zentrum Hamburg“ (IZH), das die Moschee betreibt, da es als „gesichert extremistisch“ eingestuft wird. In Berlin fand ebenfalls gleichzeitig eine ähnliche Aktion in einer Moschee im Stadtteil Tempelhof statt. Insgesamt wurden 53 Objekte in acht Bundesländern, darunter auch Nordrhein-Westfalen, durchsucht, allein 30 in Hamburg.1
Die Polizei Hamburg stürmte um 05:59 Uhr das Gelände der „Blauen Moschee“, ausgerüstet mit technischen Hilfsmitteln wie Trennschleifern und Kettensägen. Sie durchsuchten die Bibliothek und Büros der Moschee, öffneten gewaltsam Türen und stellten einen 15 Meter langen Tresor sicher. Drei Personen, die in der Moschee geschlafen hatten, wurden nach draußen geführt. Um 07:15 Uhr begann die Sicherstellung von Beweismitteln, darunter Geldscheine und Münzgeld. Auch ein schwarzer Audi A6, vermutlich das Dienstfahrzeug des Imams, wurde beschlagnahmt.2
Bundesinnenministerin Nancy Faeser erklärte, dass das IZH verboten wurde, weil es eine islamistische totalitäre Ideologie propagiert und die Terrororganisation Hisbollah unterstützt. Die Ermittlungen hätten den Verdacht bestätigt, dass das IZH einen aggressiven Antisemitismus verbreitet. Die Moschee steht nun unter der Verwaltung des Bundes. Für den Verfassungsschutz ist das IZH seit langem ein Außenposten des iranischen Regimes. Ihr Leiter, Mohammad Hadi Mofatteh, soll direkte Berichte nach Teheran liefern. Beweise dafür wurden gefunden, als Mofatteh bei seiner Rückkehr aus dem Iran mit geheimen Briefen am Hamburger Flughafen aufgegriffen wurde. Der IZH-Vize wurde 2022 wegen seiner Nähe zur Hisbollah ausgewiesen. Mehrfach nahmen Imame des IZH an der Israel-feindlichen Al-Quds-Demonstration in Berlin teil.3
In NRW habe es eine Durchsuchung in Rheine (Kreis Steinfurt) gegeben, sagte ein Sprecher des Polizeipräsidiums Münster. Was dort konkret durchsucht wurde und ob es auch Festnahmen gab, wurde nicht mitgeteilt.4
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den oben genannten Durchsuchungen in NRW? (Bitte alle Tatverdächtigen, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
- Welche Objekte wurden im Zuge der Razzia in Nordrhein-Westfalen durchsucht? (Bitte einzeln auflisten.)
- Welche Bezüge gibt es zur Organisierten bzw. Clan-Kriminalität?
- Welche Bezüge respektive Verbindungen gibt es zwischen der Blauen Moschee in Hamburg und NRW?
- Wie viele Moscheen in NRW werden derzeit vom Verfassungsschutz überwacht? (Bitte nach Städten und Glaubensausrichtung auflisten.)
Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias
1 Vgl. https://www.bild.de/regional/hamburg/hamburg-razzia-gegen-islamisten-polizei-stuermt-blaue-moschee-669fbbaf5125e05595d7b642.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4324 mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Kleine Anfrage 4324 bezieht sich in ihrem einleitenden Teil auf das vereinsrechtliche Verbotsverfahren des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) gegen den Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ (IZH) einschließlich seiner Teilorganisationen, dessen Vollzug am 24.07.2024 durchgeführt wurde. In diesem Rahmen erfolgten keine Durchsuchungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen.
Dem letzten Absatz zufolge hab es eine „Durchsuchung in Rheine (Kreis Steinfurt) gegeben“. Die angegebene Quelle bezieht sich hierbei jedoch, abweichend von dem ersten Teil der Vorbemerkung, auf Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem vorgeschalteten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren des BMI gegen den Verein IZH einschließlich seiner Teilorganisationen, welche bereits am 16.11.2023 erfolgten.
Die Erteilung von Auskünften zum Verbotsverfahren sowie dem vorgeschalteten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren obliegt dem BMI.
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den oben genannten Durchsuchungen in NRW? (Bitte alle Tatverdächtigen, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
- Welche Objekte wurden im Zuge der Razzia in Nordrhein-Westfalen durchsucht? (Bitte einzeln auflisten.)
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf und der Leitende Oberstaatsanwalt in Münster haben dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 06.09.2024 berichtet, im Zusammenhang mit den mit der Kleinen Anfrage angeführten Maßnahmen bislang nicht befasst gewesen zu sein.
- Welche Bezüge gibt es zur Organisierten bzw. Clan-Kriminalität?
Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Bezügen des Vereins IZH zur Organisierten Kriminalität bzw. Clankriminalität in Nordrhein-Westfalen vor.
- Welche Bezüge respektive Verbindungen gibt es zwischen der Blauen Moschee in Hamburg und NRW?
Es bestehen Kontaktverhältnisse zwischen Akteuren des Vereins IZH und ehemaligen Funktionären des seit dem 17.03.2022 verbotenen Vereins Fatime Versammlung e.V. alias „Imam Mahdi Zentrum Münster“ sowie zu Funktionären des Vereins Gemeinschaft Libanesischer Emigranten Dortmund e.V.
- Wie viele Moscheen in NRW werden derzeit vom Verfassungsschutz überwacht? (Bitte nach Städten und Glaubensausrichtung auflisten.)
Es wird auf die Antwort zur Frage 4 der Kleinen Anfrage 333 (LT-Drs. 18/901) verwiesen.