Prügelei zwischen sogenannten Großfamilien in einer Flüchtlingsunterkunft in Köln-Ossendorf am Karfreitag – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 18.08.2023

Kleine Anfrage 2365

der Abgeordneten Markus Wagner, Enxhi Seli-Zacharias und Sven W. Tritschler AfD

Prügelei zwischen sogenannten Großfamilien in einer Flüchtlingsunterkunft in Köln-Ossendorf am Karfreitag Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 6. Juni 2023, Drucksache 18/4612, auf unsere Kleine Anfrage vom 4. Mai 2023, Drucksache 18/4261, wurden unsere gestellten Frage 1 und 2

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächten und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)

In welcher Form sind Täter und Opfer in diesen Auseinandersetzungen bereits vorher polizeilich in Erscheinung getreten?“1

aufgrund des Sachzusammenhangs wie folgt gemeinsam beantwortet:

„Der Vorfall ist Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft Köln […] erfassten Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Verfahren richtet sich derzeit gegen 18 männliche albanische Staatsangehörige. Ausweislich des hier am 08.05.2023 eingegangenen polizeilichen Vorgangs kam es am 07.04.2023 gegen 13.20 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Bewohnern einer Asyl-Notaufnahmeeinrichtung in der Matthias-Brüggen-Straße in Köln-Ossendorf. Ersten Angaben zufolge sollen mehrere Beschuldigte in das Zimmer dreier mazedonischer Staatsangehöriger eingedrungen sein und dort u. a. auf einen der Bewohner eingeschlagen haben. Ferner seien Stühle geworfen worden. Die Bewohner des Zimmers hätten sich zur Wehr gesetzt und die Auseinandersetzung habe sich sodann in den Eingangsbereich der Notunterkunft verlagert, wo weitere Personen in den Konflikt eingegriffen hätten.

Die eingesetzten Polizeibeamten stellten bei mehreren Personen leichte Verletzungen fest. Die Ermittlungen zum genauen Tathergang und einer etwaigen Beteiligung der einzelnen Beschuldigten dauern an.‘

Weiter hat der Leitende Oberstaatsanwalt mitgeteilt, gegen zwei der Beschuldigten sei in der Vergangenheit jeweils ein Verfahren wegen des Verdachts eines Vergehens geführt worden, in denen die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes von der Verfolgung abgesehen habe. Die weiteren 16 Beschuldigten seien strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.“2

Auf Frage 4

„Auf welchem Einreiseweg gelangten die beteiligten Personen (Täter wie Opfer) wann nach Deutschland?“3

erhielten wir folgende Antwort:

„Sofern die ausländerrechtliche Zuständigkeit für die in der Frage adressierten Personen in Nordrhein-Westfalen liegt, erfolgten die Einreisen gemäß den der Ausländerbehörde vorliegenden Unterlagen über unterschiedliche Routen wie von Frankreich nach Deutschland oder über Kosovo, Nord-Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland oder über Nord-Mazedonien, Kosovo, Serbien, Kroatien und Österreich nach Deutschland oder über Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland oder nach einer Einreise in Ungarn eine Weiterreise nach Deutschland.

Die Einreisen erfolgten im Zeitraum vom 02.10.2022 bis 20.04.2023, zum Teil liegen frühere Voraufenthalte in Deutschland vor.“4

Wir fragen daher erneut die Landesregierung:

  1. Aus welchen Gründen sind 18 albanische Staatsangehörige sowie drei mazedonische Staatsangehörige überhaupt in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht? (Bitte aufschlüsseln, warum diese Personen gegebenenfalls als Flüchtlinge geführt werden.)
  2. Warum befinden sich zwei der Beschuldigten, gegen die in der Vergangenheit jeweils ein Verfahren geführt wurde, nach wie vor in Deutschland?
  3. Warum hat die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes von der Verfolgung eines Verfahrens gegen die zwei Beschuldigten abgesehen worden?
  4. Im Folgenden verweisen wir auf den Artikel 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zitieren Absatz 1 und 2:

„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“5

Warum wurde hier nicht der Regelung unseres Grundgesetzes entsprochen?

Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias
Sven W. Tritschler

 

Anfrage als PDF

 

1 Antwort der Landesregierung vom 06.06.2023, Drucksache 18/4612.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.

5 https:// www .gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2365 mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Aus welchen Gründen sind 18 albanische Staatsangehörige sowie drei mazedonische Staatsangehörige überhaupt in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht? (Bitte aufschlüsseln, warum diese Personen gegebenenfalls als Flüchtlinge ge­führt werden.)

Bei der Unterbringung der unerlaubt eingereisten Personen kommt die Stadt Köln ihrer Ver­pflichtung zur Unterbringung und Versorgung nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen zur Ver­meidung von Obdachlosigkeit nach.

  1. Warum befinden sich zwei der Beschuldigten, gegen die in der Vergangenheit je­weils ein Verfahren geführt wurde, nach wie vor in Deutschland?

Die Zuständigkeit zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen obliegt der örtlichen Ausländerbehörde.

  1. Warum hat die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Absatz 1 des Jugend-gerichtsgesetzes von der Verfolgung eines Verfahrens gegen die zwei Beschuldig­ten abgesehen worden?

Die Leitende Oberstaatsanwältin in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 01.09.2023 wie folgt berichtet:

„Unter dem Aktenzeichen 70 Js 4011/20 wurde dem zur Tatzeit 15-jährigen Beschul­digten vorgeworfen, am 7. Juli 2019 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein­gereist zu sein und sich für sieben Monate im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Der Beschuldigte stellte unmittelbar nach der Einreise einen Asylantrag, unterließ es je­doch, das erforderliche nationale Visum der Kategorie D zu beantragen. Am 10. Feb­ruar 2020 wurde der Beschuldigte durch die Bundespolizei anlässlich der grenzpolizei­lichen Ausreisekontrolle am Flughafen Düsseldorf kontrolliert, als seine freiwillige Aus­reise nach Albanien im Rahmen des IOM Programms erfolgte. Der Beschuldigte, der den Tatvorwurf umgehend einräumte, war im Zeitpunkt der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ebenso wenig waren zu diesem Zeitpunkt weitere Ermittlungs­verfahren gegen ihn anhängig.

Am 7. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf von der weiteren Verfolgung des Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, da angesichts seiner erfolgten Aus­reise und der damit einhergegangenen Beseitigung des rechtswidrigen Zustands an der weiteren Strafverfolgung ein öffentliches Interesse nicht mehr bestand und diese auch erzieherisch nicht geboten war.“

Die Entscheidung, in dem Ermittlungsverfahren gegen den zweiten Beschuldigten gemäß § 45 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes von der Verfolgung abzusehen, wurde von der Staats­anwaltschaft eines anderen Bundeslandes getroffen. Dazu äußert sich die Landesregierung nicht.

  1. Im Folgenden verweisen wir auf den Artikel 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zitieren Absatz 1 und 2: „(1) Politisch Verfolgte ge­nießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europä­ischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die An­wendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Kon­vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Vorausset­zungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbe­endende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“

Warum wurde hier nicht der Regelung unseres Grundgesetzes entsprochen?

Diese Personen haben nach ihrer letzten Einreise keinen Asylantrag gestellt.

 

MMD18-6403