Sind erteilte Einreise- und Aufenthaltsverbote wirkungslos?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1472

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 03.03.2023

Sind erteilte Einreise- und Aufenthaltsverbote wirkungslos?

Wie eine Anfrage der BILD gegenüber der Bundespolizei offenbarte, bleiben erteilte Einreise-und Aufenthaltsverbote immer öfter wirkungslos. Auf die Frage nach der Anzahl ausländischer Straftäter, die wieder ins Land kamen, obwohl sie außer Landes gebracht worden waren, bezifferte die Bundespolizei dieses Problem mit 6495 Fällen zwischen 2020 und 2022. Zudem gebe es dramatisch ansteigende Zahlen: „2020 waren es 1614 Fälle, 2021 bereits 2074 Fälle (+ 28,5 Prozent) und im vergangenen Jahr 2807 Aufgriffe (+ 35,3 Prozent). Im Januar 2023 zählten die Bundespolizisten schon 184 Fälle.“1

Unbekannt muss in diesem Zusammenhang die vermutlich hohe Dunkelziffer bleiben, da grenzpolizeiliche Maßnahmen auf ein Minimum reduziert sind. So ist lediglich die deutsch­österreichische EU-Binnengrenze notifiziert.

Grundsätzlich verhängt die kommunale Ausländerbehörde bei jeder Abschiebung gem. § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zugleich eine (Wieder-)Einreisesperre sowie ein Aufenthaltsverbot. Das hat zur Folge, dass der Ausländer für eine bestimmte Zeit nicht nach Deutschland bzw. in den Schengen-Raum einreisen darf.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Bei Ausweisungen auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung oder dem Bestehen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beträgt die max. Befristung 10 Jahre, bei Gefährdern kann gar eine unbefristete Wiedereinreisesperre verhängt werden. Die Aufgabe der Befristung kommt dem BAMF zu, die praktische Umsetzung dagegen obliegt den Ausländerbehörden.

Ausgesprochene Wiedereinreisesperren und Aufenthaltsverbote werden im Ausländerzentralregister, im bundesweiten polizeilichen Informationssystem (INPOL) und auch im Schengener Informationssystem (SIS) vermerkt. Zuwiederhandlungen werden sanktioniert. Die Mittel reichen dabei von der Einreiseverweigerung über die Festnahme bis hin zu – gem. § 95 AufenthG – einer Freiheitsstrafe.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Gegen wie viele zuvor in NRW aufhältige Personen wurde in den Jahren 2020 bis 2022 ein Wiedereinreisesperre verbunden mit einem Aufenthaltsverbot verhängt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Nationalität differenziert listen)
  2. Wie verteilen sich die verhängten Wiedereinreisesperren/Aufenthaltsverbote quantitativ auf die kommunalen Ausländerbehörden? (Bitte auch möglichst genau nach der jeweiligen Rechtsgrundlage gem. § 11 AufenthG listen)
  3. Welche Informationen liegen der Landesregierung in den abgefragten Fällen zur Dauer der Befristung der Wiedereinreisesperren bzw. der Aufenthaltsverbote durch das BAMF vor?
  4. Bei wie vielen dieser Personen wurde zwischen 2020 und 2022 ein Verstoß gegen das verhängte Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot festgestellt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Nationalität differenziert listen und dabei insbesondere die Anzahl der wiedereingereisten Straftäter und Gefährder angeben)
  5. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2020–2022 Sanktionen bei einem Verstoß gegen das verhängte Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vollzogen? (Bitte möglichst genau nach Jahr, Anzahl und Art der Sanktion listen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

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1 Vgl. htt p s: / / www. B i l d.de/politik/in l a n d /politik-inland/s c h o c k-zahlen-ueber-ab schie b u n g e n -so-viele-kriminelle-m i g r a n t e n-kamen-wie der-ins-8 294 1 3 00.bild.h t m l


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1472 mit Schreiben vom 26. April 2023 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Gegen wie viele zuvor in NRW aufhältige Personen wurde in den Jahren 2020 bis 2022 ein Wiedereinreisesperre verbunden mit einem Aufenthaltsverbot verhängt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Nationalität differenziert listen)
  2. Wie verteilen sich die verhängten Wiedereinreisesperren/ Aufenthaltsverbote quantitativ auf die kommunalen Ausländerbehörden? (Bitte auch möglichst genau nach der jeweiligen Rechtsgrundlage gem. § 11 AufenthG listen)

Die Fragen eins und zwei werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwor­tet.

Dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration liegen diese Daten nicht vor.

  1. Welche Informationen liegen der Landesregierung in den abgefragten Fällen zur Dauer der Befristung der Wiedereinreisesperren bzw. der Aufenthaltsverbote durch das BAMF vor?

Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt der Landesregierung nicht vor, zuständig ist hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

  1. Bei wie vielen dieser Personen wurde zwischen 2020 und 2022 ein Verstoß gegen das verhängte Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot festgestellt? (Bitte nach Jahr, An­zahl und Nationalität differenziert listen und dabei insbesondere die Anzahl der wiedereingereisten Straftäter und Gefährder angeben)
  2. In welchem Umfang wurden in den Jahren 20202022 Sanktionen bei einem Ver­stoß gegen das verhängte Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vollzogen? (Bitte mög­lichst genau nach Jahr, Anzahl und Art der Sanktion listen)

Die Fragen vier und fünf werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt der Landesregierung nicht vor.

 

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