Soziale Beratung von Flüchtlingen in den Jahren 2022 und 2023

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1113
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 20.01.2023

Soziale Beratung von Flüchtlingen in den Jahren 2022 und 2023

Anlässlich der Beratung zum Landeshaushalt 2023 fragten wir nach der genauen Mittelverwendung im Rahmen des Haushaltstitels „Soziale Beratung von Flüchtlingen“. In diesem Zusammenhang sind für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils Mittel in Höhe von 35 Mio. Euro vorgesehen.

Zum damaligen Abfragezeitpunkt waren noch nicht alle Daten vorhanden. Dabei geht es u.a. um die genaue Mittelverwendung im Haushaltsjahr 2022 in Bezug auf die Mittel für die 225 verschiedenen Träger. Diese wurden seinerzeit nicht benannt. Ebenso fehlten Angaben zur jeweiligen Förderhöhe.

Für das Haushaltsjahr 2023 bzw. für die Förderperiode 2023 und 2024 konnten die Träger ebenso noch nicht benannt werden.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche Träger wurden im Rahmen der sozialen Beratung von Flüchtlingen im Haushaltsjahr 2022 gefördert? (Bitte die Träger und die jeweilige Förderhöhe nennen)
  2. Wie verteilte sich die Fördersumme dabei jeweils auf Personal- und Sachkosten?
  3. Welche Träger waren dabei im Haushaltsjahr 2022 jeweils für die 9 verschiedenen Fördersäulen zuständig?
  4. Welche Träger werden in Rahmen der sozialen Beratung von Flüchtlingen im Haushaltsjahr 2023 gefördert?
  5. Welche Träger sind im Haushaltsjahr 2023 dabei jeweils für die 9 verschiedenen Fördersäulen zuständig?

Enxhi Seli-Zacharias

 

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1 Vgl. Lt.-Vorlage 18/522; S. 29-30


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1113 mit Schreiben vom 22. Februar 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet.

  1. Welche Träger wurden im Rahmen der sozialen Beratung von Flücht­lingen im Haushaltsjahr 2022 gefördert? (Bitte die Träger und die jeweilige Förderhöhe nennen)

Allgemein handelt es sich bei den geförderten Trägern gemäß der Richtlinie über die Gewäh­rung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration – Az. 531­26.18.00-000001 – vom 25. September 2020, um durch die Finanzverwaltung als gemeinnüt­zig anerkannte Körperschaften des privaten Rechts sowie Religionsgemeinschaften mit öffent­lich-rechtlichem Körperschaftsstatus.

Eine Antragsstellung der Träger erfolgt maximal im Rahmen des jeweiligen Umfangs, für den ein Landesinteresse vorab festgestellt und veröffentlicht wurde.

Zu den geförderten Trägern im Einzelnen wird auf Anlage 1 verwiesen.

Die Förderhöhe richtet sich nach den im Einzelfall entstehenden tatsächlichen Ausgaben des Trägers. Die maximale Förderhöhe für die jeweilige Stelle richtet sich nach der Fördersäule, der Qualifikation der beratenden Person und den Sachausgaben. Bezüglich der maximalen Förderhöhe je Vollzeitäquivalente wird auf Anlage 2 verwiesen.

  1. Wie verteilte sich die Fördersumme dabei jeweils auf Personal- und Sachkosten?

In 2022 entfielen 85,88% der Förderung auf Personalausgaben sowie 14,12% auf Sachaus­gaben.

  1. Welche Träger waren dabei im Haushaltsjahr 2022 jeweils für die 9 verschiedenen Fördersäulen zuständig?

Eine Zuständigkeit der Träger je Fördersäule gibt es nicht. Eine Antragsstellung der Träger erfolgt maximal im Rahmen des jeweiligen Umfangs, für den ein Landesinteresse vorab fest­gestellt und veröffentlicht wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

4. Welche Träger werden in Rahmen der sozialen Beratung von Flüchtlingen im Haushaltsjahr 2023 gefördert?

5. Welche Träger sind im Haushaltsjahr 2023 dabei jeweils für die 9 verschiedenen Fördersäulen zuständig?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet. Das Bewilligungsverfahren für das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen. Eine Beantwortung ist daher derzeit aufgrund des noch laufenden Verfahrens nicht möglich.

 

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