Sozialleistungen für Kriminelle?

Kleine Anfrage

Antwort
der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 837 vom 28. November 2022
der Abgeordneten Dr. Marin Vincentz und Markus Wagner AfD
Drucksache 18/1847

Sozialleistungen für Kriminelle?

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 11. Oktober 2022, Drucksache 18/1157, auf unsere Kleine Anfrage vom 12. September 2022, Drucksache 18/882, wurde unsere gestellte Frage

„Wie hoch ist der vermutete volkswirtschaftliche Schaden zu beziffern, der z. B. durch geleis­tete Transferleistungen an A. entstanden ist?“1

von der Landesregiereng wie folgt beantwortet:

„Ein durch die Transferleistungen an A. entstandener volkswirtschaftlicher Schaden lässt sich nach dem vorbezeichneten Bericht aus dem durch die Staatsanwaltschaft – ZeOS NRW – Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahren heraus nicht beziffern.

Bezogen auf mögliche Steuerstrafverfahren können zu Einzelfällen aufgrund des Steuerge­heimnisses keine Angaben gemacht werden.

Weitere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor.“2

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 837 mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Warum lässt sich ein volkswirtschaftlicher Schaden durch die Transferleistungen an A. nicht beziffern?

Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz am 09.12.2022 berich­tet, dass sich in dem dortigen Verfahren bislang kein Anlass ergeben habe, der Frage nach­zugehen, inwieweit neben dem Vermögensschaden auch ein volkswirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

  1. Welche Transferleistungen in welcher Höhe hat der Syrer A. bezogen, seit er sich in Deutschland aufhält? (Bitte nach Jahr, Monat und Höhe der Transferleistungen aufschlüsseln.)

Falls die Person A. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen haben sollte, unterlägen alle Details dazu dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). In diesem Sinne sind alle Daten von Leistungsbeziehen­den als für die Öffentlichkeit „gesperrt“ zu begreifen. Gesetzliche Übermittlungstatbestände (§§ 68 ff SGB X), die es den datenverarbeitenden Stellen erlauben würden, der Landesregie­rung Auskunft über sozialdatenschutzrechtlich geschützte Einzelheiten des Leistungsbezugs zu übermitteln, liegen nicht vor.

Sollten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen worden sein, richtet sich deren konkrete Höhe nach der persönlichen Lebenssituation der leistungsberech­tigten Personen und ergibt sich aus den §§ 3 ff AsylbLG. Konkrete Angaben, ob und in welcher Höhe Leistungen an Einzelpersonen gewährt worden sind, können auch hierzu aus daten-schutzrechtlichen Gründen aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden.

  1. Wie hoch ist der ungefähre finanzielle Schaden?

Dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht zufolge besteht gegen den A. nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen der Verdacht der Erlangung unberechtigter Sozialleis­tungen in Höhe von 20.320 Euro.

  1. Welche Transferleistungen in welcher Höhe haben Familienangehörige des Syrers A., wie zum Beispiel seine Ehefrau(en), Kinder und sonstige Mitglieder der Familie oder Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, bezogen, seit sie sich in Deutsch­land aufhalten? (Bitte nach Jahr, Monat und Höhe der Transferleistungen auf­schlüsseln.)

Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen. Die Ausfüh­rungen gelten entsprechend für Familienangehörige.

 

Antwort als PDF

 

1 Drucksache 18/1157, S 3.

2 Ebd., S. 3 – 4.