Strafvollzug entlasten, Ausschaffungen vorbereiten: Freiheitsstrafen ausländischer Straftäter im Herkunftsstaat vollstrecken

Antrag
vom 11.06.2026

Antrag

der Fraktion der AfD

Strafvollzug entlasten, Ausschaffungen vorbereiten: Freiheitsstrafen ausländischer Straftäter im Herkunftsstaat vollstrecken

I. Ausgangslage

Der Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen steht unter erheblichem Druck. Die Justizvollzugs­anstalten des Landes müssen personelle Belastungen, begrenzte Haftkapazitäten und erheb­liche Kosten bewältigen. Aktuelle Zahlen der Landesregierung zeigen die Dimension: Zum Stichtag 31. Juli 2025 befanden sich 11.364 Gefangene im geschlossenen Vollzug und 2.705 Gefangene im offenen Vollzug in Nordrhein-Westfalen. Damit waren insgesamt 14.069 Gefan­gene und Untergebrachte erfasst.

Besonders auffällig ist der hohe Anteil nichtdeutscher Gefangener. Im geschlossenen Vollzug lag der Anteil nichtdeutscher Gefangener zum 31. Juli 2025 bei 45,20 Prozent. Im Jahr 2021 hatte dieser Anteil noch bei 39,87 Prozent gelegen. Im offenen Vollzug lag der Anteil nicht­deutscher Gefangener zum Stichtag 31. Juli 2025 bei 26,17 Prozent. Insgesamt wurden zum Stichtag 31. Juli 2025 in Nordrhein-Westfalen 5.805 Gefangene und Untergebrachte ohne deutsche Staatsangehörigkeit erfasst. Hinzu kamen 885 deutsche Gefangene mit weiterer Staatsangehörigkeit, 56 Personen mit unbekannter Staatsangehörigkeit sowie 40 staatenlose Personen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass der Umgang mit ausländischen Straftätern im Strafvollzug keine Randfrage ist, sondern erhebliche vollzugsorganisatorische, sicherheitspo­litische und fiskalische Bedeutung hat. Auch die Kosten des Strafvollzugs sind erheblich. Die Tageshaftkosten pro Gefangenem lagen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 bei 178,91 Euro, 2022 bei 191,21 Euro, 2023 bei 199,07 Euro und 2024 bei 202,73 Euro. Daten für das Jahr 2025 lagen zum Zeitpunkt der Antwort der Landesregierung noch nicht vor. Bei Tages-haftkosten von 202,73 Euro entstehen rechnerisch Kosten von rund 74.000 Euro pro Gefan­genem und Jahr.1

Auch aus fiskalischer Sicht ist eine konsequentere Prüfung der Vollstreckung im Herkunfts­staat oder unter engen Voraussetzungen in geeigneten Drittstaaten geboten. Internationale Haftkosten sind wegen unterschiedlicher Vollzugsstandards, Lohnniveaus, Baukosten, medi­zinischer Versorgung, Sicherheitsanforderungen und Erfassungsmethoden zwar nur einge­schränkt vergleichbar. Gleichwohl verdeutlichen die hohen Tageshaftkosten in Nordrhein-Westfalen, dass die vollständige Verbüßung von Freiheitsstrafen im hiesigen Strafvollzug be­sonders kostenintensiv ist.2

Gerade bei ausländischen Straftätern ohne Bleibeperspektive muss deshalb geprüft werden, ob eine rechtsstaatlich abgesicherte Vollstreckung im Herkunftsstaat oder unter engen Vo­raussetzungen in einem geeigneten Drittstaat möglich ist. Dabei geht es nicht um die Absen­kung rechtsstaatlicher Standards, sondern um die Entlastung von Haftkapazitäten, die Begren­zung staatlicher Kosten und die konsequente Verbindung von Strafvollstreckung und Rück­führung.

Auch der Bereich der Abschiebungshaft zeigt, dass Rückführungs- und Haftstrukturen bereits erheblich beansprucht werden. Nach dem Sachstandsbericht der Landesregierung zur Unter­bringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren lag die maximale Belegungskapazität im 2. Quartal 2025 bei 175 Unterbringungsplätzen. Im Monatsdurchschnitt waren dort 147 Perso­nen untergebracht. Mehr als vier Fünftel der Entlassungen entfielen nach den vorliegenden Informationen auf durchgeführte Abschiebungen. Als die zehn Hauptherkunftsländer der in Büren aufgenommenen Personen im 2. Quartal 2025 werden Algerien, die Türkei, Marokko, Syrien, Georgien, Afghanistan, Guinea, Irak, Albanien und Serbien genannt.3

Hinzu kommt, dass zum 30. April 2025 in Nordrhein-Westfalen 53.147 Personen ausreise­pflichtig waren. Davon waren 44.051 Personen im Besitz einer Duldung. Diese Zahlen ver­deutlichen, dass der Staat bereits im allgemeinen Rückführungsbereich vor erheblichen Her­ausforderungen steht. Gerade deshalb ist es notwendig, bei rechtskräftig verurteilten auslän­dischen Straftätern ohne Bleibeperspektive frühzeitig zu prüfen, ob eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat möglich ist. Eine solche Prüfung darf nicht erst am Ende der Haftzeit beginnen, wenn die Zuständigkeiten erneut wechseln und Rückführungsprobleme be­reits absehbar sind.4

Strafvollzug, Abschiebungshaft und Rückführungsmanagement dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Wer ausländische Straftäter ohne Bleibeperspektive über lange Zeit im deutschen Strafvollzug belässt und erst anschließend mit erheblichem Aufwand in Abschiebungshaft oder Rückführungsverfahren überführt, belastet mehrere staatliche Systeme nacheinander. Es ist dem Steuerzahler kaum vermittelbar, dass ausländische Straftäter ohne Bleibeperspektive über Jahre im nordrhein-westfälischen Strafvollzug untergebracht werden, obwohl ihre spätere Rückführung bereits absehbar ist.

Der Strafvollzug dient dabei nicht allein der Ahndung begangenen Unrechts, sondern auch der Resozialisierung. Wenn bereits feststeht, dass ein verurteilter ausländischer Straftäter nach der Haft nicht in Deutschland bleiben soll, liegt die spätere Lebensperspektive regelmäßig nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern im Herkunftsstaat. Dann spricht vieles dafür, Strafvoll­streckung und Rückführung konsequenter zusammenzudenken.

Das geltende Recht kennt entsprechende Möglichkeiten bereits. § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regelt die Vollstreckung deutscher Erkennt­nisse im Ausland. Danach kann die Vollstreckung einer in Deutschland gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wissen­schaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat hierzu ausgeführt, dass § 71 IRG die Grundnorm der Vollstreckungshilfe darstellt. Eine Übertragung kommt danach in Betracht, wenn die Vollstreckung im Ausland im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt. Als öffentliches Interesse kann dabei auch eine Entlastung des deutschen Strafvollzugs und die Umsetzung einer negativen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung in Be­tracht kommen.5

Damit ist die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen im Ausland rechtlich nicht ausge­schlossen. Sie ist in der Praxis an rechtliche, tatsächliche und diplomatische Voraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen dürfen allerdings nicht als Vorwand dienen, bestehende Möglichkeiten ungenutzt zu lassen. Vielmehr muss geprüft werden, wie bestehende Instru­mente konsequenter angewandt, Verfahren beschleunigt und bilaterale Vereinbarungen mit geeigneten Herkunftsstaaten ausgebaut werden können.

Die aktuelle europäische Entwicklung zeigt zusätzlich, dass die Unterbringung bestimmter ausreisepflichtiger Personengruppen außerhalb des eigenen Staatsgebiets nicht länger nur Gegenstand einer theoretischen Debatte ist. Europäischer Rat und Europäisches Parlament haben sich auf neue Rückführungsregeln verständigt, die es Mitgliedstaaten ermöglichen sol­len, sogenannte Rückkehrzentren in Drittstaaten einzurichten. Solche Zentren sollen Perso­nen aufnehmen können, die kein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat haben. Vorausset­zung sind entsprechende Vereinbarungen mit Drittstaaten.6

Rückkehrzentren für ausreisepflichtige Personen und die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen in Drittstaaten betreffen unterschiedliche Rechtsmaterien. Gleichwohl zeigt die er­wähnte europäische Entwicklung, dass die Auslagerung bestimmter Rückführungs- und Un­terbringungsstrukturen in Drittstaaten rechtlich und politisch zunehmend vorbereitet wird. Vor diesem Hintergrund muss erst recht geprüft werden, ob und wie rechtskräftig verurteilte aus­ländische Straftäter ohne Bleibeperspektive ihre Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat oder unter engen Voraussetzungen in geeigneten Drittstaaten verbüßen können.

Bei verurteilten Straftätern ist die Interessenlage besonders gewichtig. Es geht nicht nur um die Organisation aufenthaltsrechtlicher Rückführung, sondern um die Vollstreckung rechtskräf­tig verhängter Freiheitsstrafen, die Entlastung des Strafvollzugs, den Schutz des Steuerzah­lers und die konsequente Verbindung strafrechtlicher Sanktion mit aufenthaltsrechtlicher Folge.

Andere europäische Staaten prüfen oder nutzen bereits Modelle, um ausländische Straftäter außerhalb des eigenen Landes unter rechtlich geregelten Bedingungen unterzubringen oder die Vollstreckung stärker an andere Staaten zu übertragen. Dänemark hat mit dem Kosovo ein Modell vereinbart, wonach 300 Haftplätze im Kosovo für ausländische Strafgefangene ge­nutzt werden sollen. Das Modell betrifft nicht dänische Staatsangehörige, sondern ausländi­sche Verurteilte, die nach Verbüßung ihrer Strafe abgeschoben werden sollen; zugleich sollen dänische Haftstandards gelten.7

Unabhängig von der konkreten Übertragbarkeit auf Deutschland zeigt dieses Beispiel, dass europäische Staaten angesichts überlasteter Vollzugssysteme und hoher Ausländeranteile im Strafvollzug neue Wege prüfen.

Für Nordrhein-Westfalen besteht der rechtlich naheliegende Ansatz zunächst darin, die beste­hende internationale Vollstreckungsübertragung konsequenter zu nutzen und auf Bundes­ebene zu vereinfachen. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob auch Modelle mit geeigneten Drittstaaten rechtlich, völkerrechtlich und praktisch vorbereitet werden können. Wer als aus­ländischer Straftäter in Deutschland rechtskräftig verurteilt wurde, keine Bleibeperspektive hat und nach der Haft ohnehin zurückgeführt werden soll, sollte seine Strafe grundsätzlich dort verbüßen, wo seine spätere Zukunft liegt: im Herkunftsstaat.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Der Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen ist personell, organisatorisch und finanziell er­heblich belastet.
  2. Ein erheblicher Anteil der Gefangenen in Nordrhein-Westfalen besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
  3. Bei ausländischen Straftätern ohne Bleibeperspektive ist eine Resozialisierung in Deutschland nur eingeschränkt sinnvoll.
  4. Die Übertragung der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen an den Herkunfts­staat oder unter engen Voraussetzungen an einen geeigneten Drittstaat ist rechtskon­form.
  5. Eine konsequentere Nutzung der Vollstreckungsübertragung entlastet den Strafvollzug, senkt Kosten, nimmt Herkunftsstaaten stärker in Verantwortung und beschleunigt Rück­führungsprozesse.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

  1. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Übertragung der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ausländischer Straftä­ter an deren Herkunftsstaaten konsequent auszuweiten, zu vereinfachen und in der Pra­xis stärker zu nutzen;
  2. über den Bundesrat eine Initiative zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und weiterer einschlägiger Vorschriften zu ergreifen, um die Vollstreckung deutscher Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat bei ausländischen Straftätern ohne Bleibeperspektive zu erleichtern;
  3. darauf hinzuwirken, dass bei verurteilten ausländischen Straftätern ohne Bleibeperspek-tive frühzeitig und standardisiert die Voraussetzungen einer Vollstreckungsübertragung in den Herkunftsstaat geprüft und entsprechende Verfahren unverzüglich eingeleitet werden;
  4. sich auf Bundesebene für den Abschluss neuer bilateraler Vollstreckungsabkommen mit geeigneten Herkunftsstaaten einzusetzen und zugleich darauf hinzuwirken, dass Mo­delle zur Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen in geeigneten Drittstaaten unter engen rechtsstaatlichen, völkerrechtlichen und praktischen Voraussetzungen geprüft und vorbereitet werden.

Thomas Röckemann
Dr. Martin Vincentz
Christian Loose

und Fraktion

 

MMD18-19786

 

1 Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6229, Drs. 18/15661, https://www.landtag.nrw.de/por-tal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-15661.pdf, zuletzt abgerufen am 03.06.2026 um 12:10 Uhr.

2 Vgl. https://wp.unil.ch/space/files/2026/05/260518_rapport-space-i-2025.pdf, zuletzt abgerufen am 03.06.2026 um 13:30 Uhr.

3 Vgl. Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-West­falen, Sachstandsbericht zur Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren, 2. Quartal 2025, Vorlage 18/4200 bzw. Sitzungsmappe E 18/1399, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Doku-ment/esm/MME18-1399.pdf, zuletzt abgerufen am 03.06.2026 um 13:35 Uhr.

4 Vgl. Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-West­falen, Bericht „Aktueller Sachstand zu Zugängen, Zuweisung, Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen in Nordrhein-Westfalen“, 05/2025, Vorlage 18/4009, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/doku-mentenarchiv/Dokument/MMV18-4009.pdf, zuletzt abgerufen am 08.06.2026 um 19:05 Uhr.

5 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Die Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Ausland“, WD 7 – 3000 – 078/20, https://www.bundestag.de/resource/blob/710212/WD-7-078-20-pdf.pdf, zuletzt abgerufen am 03.06.2026 um 13:40 Uhr.

6 Vgl. https://www.welt.de/politik/ausland/article6a1ddb759094951850fa38c0/verschaerfte-asylregeln-eu-macht-weg-fuer-abschiebezentren-in-drittstaaten-frei.html, zuletzt abgerufen am 03.06.2026 um 13:45 Uhr.

7 Vgl. https://www.stern.de/politik/ausland/warum-daenemark-haeftlinge-in-gefaengnisse-im-kosovo-schickt-34745042.html, zuletzt abgerufen am 03.06.2026 um 13:50 Uhr.