Terroristische Gefährder und relevante Personen in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1059
der Abgeordneten Markus Wagner und Enxhi Seli-Zacharias vom 12.01.2023

Terroristische Gefährder und relevante Personen in Nordrhein-Westfalen

Die Bundesregierung hat am 26. Juni 2022 aktuelle Zahlen hinsichtlich der terroristischen Gefährder und relevanten Personen vorgestellt. Im Ergebnis zählt die Bundesregierung mit dem Stichtag 1. Juni 2022 im Phänomenbereich Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) „islamistischer Terrorismus“ 531 Gefährder sowie 516 relevante Personen, im Phänomenbereich der PMK „links“ 12 Gefährder sowie 72 relevante Personen, im Phänomenbereich der PMK „rechts“ 81 Gefährder sowie 185 relevante Gefährder.1

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen sind aktuell in Nordrhein-Westfalen als Gefährder und als relevante Person bekannt? (Bitte nach PMK-Bereich aufschlüsseln.)
  2. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die in Frage 1 erfragten ausländischen Gefährder und relevanten Personen der jeweiligen Phänomenbereiche?
  3. Wie viele ausländische Gefährder und relevante Personen sowie andere sicherheitsrelevante Personen wurden im Jahre 2022 insgesamt zurückgeführt? (Bitte das Land und die Nationalität der Personen nennen.)
  4. Welchen Organisationen (Vereinen, Parteien etc.) stehen die jeweiligen Gefährder und relevanten Personen nahe respektive bei welchen sind sie Mitglied?
  5. Wie viele Gefährder aus den erfragten Phänomenbereichen tragen nach Kenntnis der Landesregierung eine Fußfessel?

Markus Wagner
Enxhi Seli-Zacharias

 

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1 Vgl. Drucksache 18/459.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1059 mit Schreiben vom 28. Februar 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Wie viele Personen sind aktuell in Nordrhein-Westfalen als Gefährder und als re­levante Person bekannt? (Bitte nach PMK-Bereich aufschlüsseln.)

Die entsprechenden Zahlen für Nordrhein-Westfalen werden monatlich erhoben. In der nach­folgenden Tabelle sind die Zahlen getrennt nach Phänomenbereichen aufgeführt. Hierbei han­delt es sich um die Anzahl aller Gefährder und Relevanter Personen in Nordrhein-Westfalen und nicht nur um solche mit ausländischer Staatsangehörigkeit.

 

Stand: 30.12.2022    
  Gefährder   Relevante Personen
PMK-Religiöse Ideologie 190   181
PMK-Rechts 15   31
PMK-Links 0   14
PMK-Ausländische Ideologie 7   15
PMK-Sonstige Zuordnung 9   1
Gesamt 221   242

 

  1. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die in Frage 1 erfragten ausländischen Gefährder und relevanten Personen der jeweiligen Phänomenberei-che?

Von den mit Stand vom 30.12.2022 in Nordrhein-Westfalen eingestuften ausländischen Gefährdern aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie befinden sich 7 im Ausland. 1 dieser Personen verfügt über einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen 6 Personen verfügen über keinen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland.

Von den sich im Inland befindenden 49 ausländischen Gefährdern aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie verfügen 23 über einen Aufenthaltstitel und 2 sind gemäß Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt.

24 ausländische Gefährder aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie sind ausrei­sepflichtig. Eine Rückführung dieser Personen ist aktuell aus folgenden Gründen jedoch nicht möglich:

  • bei 6 Personen wurde die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiären Schutzstatus zuer­kannt
  • bei 8 Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
  • bei 4 Personen fehlt der Strafverzicht/das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
  • bei 5 Personen fehlt es an einem gültigen Reisedokument (Reisepass oder Passersatzpapier)
  • bei 1 Person ist die aufenthaltsrechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen

Bei 1 ausländischen Gefährder aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie ist der aktuelle Aufenthaltsort der Person derzeit unbekannt und Gegenstand aktueller Ermittlungen. Sofern sich die Person im Inland aufhalten sollte, wäre sie ausreisepflichtig.

Von den mit Stand vom 30.12.2022 in Nordrhein-Westfalen 6 eingestuften ausländischen Gefährdern aus dem Phänomenbereich PMK-Ausländische Ideologie verfügt 1 über einen Auf­enthaltstitel. Die übrigen 5 Personen sind ausreisepflichtig. Sie können aktuell jedoch aus fol­genden Gründen nicht zurückgeführt werden:

  • bei 4 Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
  • bei 1 Person fehlt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Mit Stand vom 30.12.2022 ist in Nordrhein-Westfalen 1 ausländische Person aus dem Phäno-menbereich PMK-Rechts als Gefährder eingestuft. Die Person ist gemäß Freizügigkeitsge-setz/EU freizügigkeitsberechtigt.

Mit Stand vom 30.12.2022 ist in Nordrhein-Westfalen 1 ausländische Person aus dem Phänomenbereich PMK-Sonstige Zuordnung als Gefährder eingestuft. Diese Person ist ausreise­pflichtig. Die Möglichkeit einer Rückführung dieser Person wird derzeit geprüft.

Von den mit Stand vom 30.12.2022 in Nordrhein-Westfalen 66 eingestuften ausländischen Relevanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie befinden sich 7 im Ausland. 1 dieser Personen ist gemäß Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt. Die übrigen 6 Personen verfügen über keinen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland.

Von den sich im Inland befindenden 59 ausländischen Relevanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie verfügen 48 über einen Aufenthaltstitel und 3 sind ge­mäß Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt.

8 ausländische Relevanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie sind ausreisepflichtig. Eine Rückführung dieser Personen ist aktuell aus folgenden Gründen jedoch nicht möglich:

  • bei 2 Personen fehlt es an einem gültigen Reisedokument (Reisepass oder Passersatzpapier)
  • bei 1 Person fehlt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
  • bei 1 Person wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
  • bei 1 Person wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
  • bei 1 Person besteht ein rechtliches Ausreisehindernis (familiäre Bindungen)
  • bei 1 Person ist die aufenthaltsrechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen
  • bei 1 Person ist die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen

Von den mit Stand vom 30.12.2022 in Nordrhein-Westfalen 9 eingestuften ausländischen Re­levanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Ausländische Ideologie verfügen 6 über einen Aufenthaltstitel und 1 ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Die übrigen 2 Personen sind ausreisepflichtig. Sie können aktuell jedoch aus folgenden Gründen nicht zurückgeführt werden:

  • bei 1 Person wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
  • bei 1 Person wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt

Mit Stand vom 30.12.2022 ist in Nordrhein-Westfalen 1 ausländische Person aus dem Phänomenbereich PMK-Sonstige Zuordnung als Relevante Person eingestuft. Diese Person verfügt über einen Aufenthaltstitel.

  1. Wie viele ausländische Gefährder und relevante Personen sowie andere sicherheitsrelevante Personen wurden im Jahre 2022 insgesamt zurückgeführt? (Bitte das Land und die Nationalität der Personen nennen.)

Im Jahr 2022 wurden 7 ausländische Gefährder zurückgeführt, davon

  • 2 Personen in die Türkei
  • 1 Person nach Tunesien
  • 1 Person in den Libanon
  • 1 Person nach Marokko
  • 1 Person nach Griechenland
  • 1 Person nach Tadschikistan

Bei der nach Griechenland zurückgeführten Person handelt es sich um einen syrischen Staats­angehörigen. Die übrigen Personen wurden jeweils in die Staaten zurückgeführt, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen.

Im Jahr 2022 wurden 2 ausländische Relevante Personen zurückgeführt, davon

  • 1 Person in den Irak
  • 1 Person nach Indien

Auch in diesen Fällen erfolgte die Rückführung jeweils in den Staat, dessen Staatsangehörig­keit die Personen besaßen.

Darüber hinaus wurden im Jahr 2022 5 sonstige ausländische sicherheitsrelevante Person zurückgeführt, davon

  • 2 Personen nach Algerien
  • 1 Person in den Libanon
  • 1 Person in die Niederlande
  • 1 Person nach Tadschikistan

Bei der in die Niederlande im Rahmen einer Dublin-Überstellung zurückgeführten Person han­delt es sich um einen marokkanischen Staatsangehörigen. Die übrigen Personen wurden je­weils in die Staaten zurückgeführt, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen.

  1. Welchen Organisationen (Vereinen, Parteien etc.) stehen die jeweiligen Gefährder und relevanten Personen nahe respektive sind dort Mitglied?

Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da keine entsprechende sta­tistische Erhebung erfolgt.

  1. Wie viele Gefährder aus den erfragten Phänomenbereichen tragen nach Kenntnis der Landesregierung eine Fußfessel?

Mit Stand vom 20.01.2023 trägt keine der in Nordrhein-Westfalen als Gefährder eingestuften Personen eine elektronische Fußfessel im Sinne einer elektronischen Aufenthaltsüberwa­chung gemäß § 34c Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen oder gemäß § 56a Aufenthaltsgesetz.

 

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